BP 114 Areal altes Schlachthof

Bebauungsplan · Basel

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
09.11.1972
In Kraft seit
30.08.1990

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

114 Basel Schlachthof (altes Areal) / Stadtgärtnerei (altes Areal) / Elsässerstrasse / Rheinufer / Elsässerrheinweg / Mülhauserstrasse / St. Johanns-Ring / St. Johanns-Parkweg GRB vom 9. November 1972 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: 1. a) b) 1) 2) 3) Der Überbauungsplan Nr. 9834 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. März 1972 wird als verbindlich erklärt. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Plan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebau ung nicht beeinträchtigt wird. 2. Das für den Wohnungsbau vorgesehene Areal soll im Baurecht vorwiegend dem sozialen und allgemeinen genossenschaftlichen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmendgesetzes vom 24. März 1927, die zur Erstellung eines Restaurants am Elsässerrheinweg sowie von unterirdischen Einstellhallen an der Mülhauserstrasse und unter dem öffentlichen Park am St. Johanns-Ring benötigten Allmendflächen mit einem unselbständigen Baurecht zu belasten. 4. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1) Bezüglich der im Zonenänderungsplan Nr. 10’744 keiner Zone und der Grünzone zugewiesenen Flächen sowie bezüglich der Parzellen Nr. 777,

778, 779, 780, 7811, 814, 841 in Sektion I des Grundbuchs der Stadt Basel aufgehoben durch GRB vom 10. 4. 1980 (CG Bd. 52, 1978 - 1980, S. 440). 2) Gemäss GRB vom 10. 4. 1980 wird die Bauhöhe des zehngeschossigen Wohngebäudes im verbleibenden Geltungsbereich des Überbauungsplans neu auf acht Geschosse festgesetzt (CG Bd. 52, 1978 - 1980, S. 440). 3) Ziff. 1 lit. b zweiter Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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