BP 132 Areal Breite-Zentrum
Bebauungsplan · Basel
Dokument
- Art
- Bebauungsplan
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Planungsamt Basel-Stadt
- Genehmigt durch
- GRB
- Beschlossen
- 20.04.1988
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
BauvorschriftenIn neuem Tab öffnen
Text
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
132 Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke GRB vom 20. April 1988 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 5 und 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 und die §§ 1ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937 1) über Anlegung und Korrektion von Strassen und § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927 2) über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private, beschliesst: 1. 2. 3. Für das im Plan Nr.11’280 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juli 1984 bezeichnete Gebiet werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: 3.1. a) b)
Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Baulinie der Farnsburgerstrasse zulässig. Mindestens 50 % der hinter der Baulinie liegenden Fläche darf nicht überbaut werden.
3.2. a) b) c)
d) e) f)
g)
Auf der mit B bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Baulinie der Erschliessungsstrasse zulässig. Die Bruttogeschossfläche einer zonengemässen Randbebauung darf nicht überschritten werden. Es sind fünf Vollgeschosse zulässig; ein allfälliges Hanggeschoss wird in die Zahl der Vollgeschosse eingerechnet. Die Vollgeschosse dürfen eine Bautiefe von 18 m erreichen; ausgenommen hievon ist das oberste Vollgeschoss, dessen Bautiefe auf 12 m begrenzt ist. Gegen die Grünzone gerichtete Gebäudewände dürfen eine Höhe von 16 m, gegen die Erschliessungsstrasse gerichtete Gebäudewände eine Höhe von 18 m erreichen. Erdgeschossige Bauten sind von den Nachbar- und Allmendgrenzen 5 m entfernt zu halten. Höchstens 50 % der Parzellenfläche dürfen mehrgeschossig, weitere 20 % nur erdgeschossig überbaut werden. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Fussgängerpasserelle. Die Dachflächen der erdgeschossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten. Vom Trottoir der Schwarzwaldbrücke zur Grünzone ist eine öffentliche Fussgängerverbindung zu erstellen.
Ganzen Text zeigen
1) SG 730.100. 2)
Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG 724.100).
49
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
3.3. a)
b)
Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zuständige Departement grössere Bautiefen sowie kleinere Freiflächen bewilligen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht überschritten wird. Der Anbau des Fussweges zwischen Zürcherstrasse und der zentral gelegenen Grünzone ist zulässig.
3.4. Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. 3.5. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung eines Parkdecks unter den Breitebrücken und einer unterirdischen Zufahrt sowie der Anschlussbauwerke der vorgesehenen Fussgängerunter- oder -überführung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzellen zu bilden und sie mit unselbständigen Baurechten zu belasten.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
50