BP 157 Areal Messeturm

Bebauungsplan · Basel · Aufgehoben am 13.10.2020

Dokument

Nummer
99/50/08Gb
Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
16.12.1999
In Kraft seit
03.02.2000
Aufgehoben
13.10.2020

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

BP 157 157 Basel Messe Basel (Areal Messeturm) / Messeplatz / Riehenring / Riehenstrasse / Rosentalstrasse / Mattenstrasse GRB vom 16. Dezember 1999 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1.1) Der Bebauungsplan Nr. 13‘542 des Planungsamtes vom 21. Februar 2011 wird verbindlich erklärt. 2.2) Zum Überbauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1. Im Baubereich A darf ein Gebäude für das Service Center der Messe Basel, Büro- und Hotelnutzung mit 31 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 105 m (inkl. sämtlicher Dachaufbauten) erstellt werden. 2.2. Im Baubereich B sind 3 auskragende Vollgeschosse gemäss Konzeptschnitt zulässig. 2.3. Im Baubereich C sind 3 unterirdische Geschosse zulässig. 2.4. 3) Der Baubereich D ist für die Erschliessung der Baubereiche A, B, C, E und F vorgesehen und darf unterirdisch bebaut werden. 2.5. 4) Im Baubereich E darf ein Gebäude mit 14 oberirdischen Vollgeschossen und einer Wahnhöhe von maximal 45,90 m für Wohnen (mindestens 4‘300 m2 Bruttogeschossfläche) sowie für Dienstleistungen (maximal 8‘380 m2 Bruttogeschossfläche) erstellt werden. Ein Dachgeschoss ist nicht zulässig. Das Erdgeschoss ist für Publikumsnutzungen zu verwenden. Ein Fahrwegrecht durch den Baubereich E zu Gunsten Baubereichs A ist grundbuchlich zu sichern. 2.6. 5) Der Baubereich F darf unterirdisch bebaut werden. 1)

Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 22. 1. 2012). Ziff. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 22. 1. 2012). Ziff. 2.4 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 22. 1. 2012). 4) Ziff. 2.5 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 22. 1. 2012). 5) Ziff. 2.6 in der Fassung des GRB vom 7. 12. 2011 (wirksam seit 22. 1. 2012). 2) 3)

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

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2.7. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch das Gesamtkonzept der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

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Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 6)

6)

Wirksam seit 3. 2. 2000.

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