BP 214 Areal BIZ
Bebauungsplan · Basel
Dokument
- Nummer
- 15/11/12G
- Art
- Bebauungsplan
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Planungsamt Basel-Stadt
- Genehmigt durch
- GRB
- Beschlossen
- 11.03.2015
- In Kraft seit
- 27.08.2020
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
214.A Basel Nauenstrasse / Gartenstrasse / Heumattstrasse (Areal BIZ) GRB vom 11. März 2015 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 14.1588.01 vom 18. November 2014 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 11. März 2015, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’812 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt. 2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften: 2.1. Auf dem Gesamtareal (Baubereiche A + B) sind insgesamt 68’000 m2 BGF zulässig. Zulässig sind Büros, Dienstleistungs- und Konferenznutzungen inklusive der zum Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen. 2.2. Im Baubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung folgende Vorschriften: a) Die zulässige Wandhöhe beträgt auf allen Seiten 18 m. b) Innerhalb der zulässigen Wandhöhe dürfen auch weniger als fünf, aber höhere Vollgeschosse realisiert werden. c) Innerhalb der Dachprofillinie darf ein mehr als 3,5 m hohes Attikageschoss realisiert werden. d) Gegenüber der Heumattstrasse ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten. e) Der Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze und zur Baulinie darf unter Vorbehalt einer guten Gesamtwirkung frei gewählt werden. 2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Baukubus hinaus dürfen maximal 28’000 m2 BGF realisiert werden, sofern dadurch die insgesamt zulässige BGF gemäss Vorschrift 2.1. nicht überschritten wird. Die maximale Höhe wird durch den Lichteinfallswinkel von 60° und den 2 Stunden-Schatten begrenzt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Realisierung dieser zusätzlichen Nutzung notwendigen Bestimmungen in einem weiteren Planungsverfahren, gestützt auf die Ergebnisse eines Varianzverfahrens, zu erlassen, namentlich bezüglich Gebäudehöhe, Geschosszahl, Ausdehnung und Gebäudestellung. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108 Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse vom 13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. 1) SG 730.100
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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IV. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130 2) Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezielle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. V. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3)
2) Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020). 3) Wirksam seit 26. 4. 2015.
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