BP 032

Bebauungsplan · Riehen

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
02.10.1947

Karte

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730.150

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

32

BP 32

Riehen Wiesentalbahn / Landesgrenze: BRD / Lörracherstrasse GRB vom 2. Oktober 19471) 1. 2. 3. Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtplanung Nr. 5608 vom 23. Juni 1947 grau angelegte Gebiet zwischen der Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der Lörracherstrasse und der neuen Verbindungsstrasse zum Stettenfeld die folgenden speziellen Bauvorschriften aufgestellt: a) Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäudewände wird auf 10 m beschränkt. b) Sockelgeschosse sind nicht zulässig. c) Dachausbauten sind nur in sehr beschränktem Umfange gestattet. d)2) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1) 2)

Reduktion des Geltungsbereiches durch Ziff. 2 des GRB vom 16. 5. 1968 (CG Bd. 48, 1966–1968, S. 918). Ziff. 3 lit. d in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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