BP 126

Bebauungsplan · Riehen

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
26.03.1987

Karte

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126_BP_Roemerfeldstrasse_GRB_19870326.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

126

730.150

BP 126

Riehen Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg GRB vom 26. März 1987 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für das im Plan Nr. 10713 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. September 1979 einfach schraffierte Gebiet gelten folgende speziellen Bauvorschriften: 1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei Häuser beschränkt. 2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden. 3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen. 4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden: a) die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegruppen; b) die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m. 5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen. 6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rückstaffelung mit einer Neigung von mindestens 30° a.T. zulässig. Ausnahmsweise können erdgeschossige Bauten mit Flachdach bewilligt werden. 7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden. Die Grundfläche dieser Baute darf 3% der Parzellenfläche und 18,0 m2 nicht überschreiten. 8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit seiner Rechtskraft wirksam.

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