Schutzzonenvorschriften
Grundwasserschutzzonen · Basel-Stadt
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- RRB
- Beschlossen
- 19.06.1984
- In Kraft seit
- 01.07.1986
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Text
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Umwelt und Energie Gewässerschutz
Schutzzonenvorschriften Gemäss der kantonalen Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche vom 19. Juni 1984 (Stand 01.01.2019), §§ 8 bis 11 (783.410) gelten folgende Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen S1 bis S3:
Art. 8 1. Weitere Schutzzonen (S 3)
1
In der weiteren Schutzzone S 3 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet oder beseitigt werden. 2
Lagerung und Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie von anderen halogenierten organischen Verbindungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall verboten werden, wenn eine besondere Gefährdung der Wasserfassungen besteht. Die Lagerung der zugelassenen wassergefährdenden Stoffe ist nur in Schutzbauwerken oder in Räumen zulässig, die den gesamten Inhalt zurückhalten können. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkennbar sein. 3
Der Nutzinhalt von Heizöltanks darf 30 m3 je Schutzbauwerk nicht übersteigen.
4
Transitleitungen (Pipelines) für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie Leitungen für Industrieabwässer sind unzulässig. 5
Bauten und Anlagen müssen mindestens einen Meter über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden. 6
Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von Dachwasser in Anlagen mit einer der Humusschicht ebenbürtigen Filterwirkung. 7
Für Strassen sind Schutzmassnahmen gemäss den jeweils gültigen Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten. 8
Autowaschplätze sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. 9
Das Amt für Umwelt und Energie ordnet periodische Kontrollen der öffentlichen Kanalisationsleitungen an. Die Untersuchungsrapporte sind dem Amt für Umwelt und Energie zur Verfügung zu stellen. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen, zu ersetzen oder stillzulegen. Für private Kanalisationsleitungen kann das Amt für Umwelt und Energie eine Dichtheitsprüfung verlangen. 10
Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze, offene Materiallager von wassergefährdenden Stoffen und ähnlichen Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind verboten.
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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Umwelt und Energie
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Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen und offene Lager für unlösliche Stoffe sind nur unter Berücksichtigung der für den Gewässerschutz notwendigen Auflagen zulässig.
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Für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen.
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Auf Geleiseanlagen ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie zugelassen.
Art. 9 2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b)
1
Für das innerhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2b gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die weitere Schutzzone S 3, folgende Vorschriften: 2
Die Lagerung und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Ausgenommen sind Mengen für den Kleinbedarf. Diese müssen in Auffangwannen, die den gesamten Nutzinhalt fassen, aufbewahrt werden. 3
Bei öffentlichen Kanalisationen und Hausanschlussleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten erforderlich. Das Amt für Umwelt und Energie erlässt die entsprechenden Vorschriften. 4
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb von ausgebauten Abstellplätzen ist untersagt. 5
Schnee von öffentlichen Strassen und Parkplätzen darf nur so abgelagert werden, dass das Schmelzwasser in die Kanalisation fliessen kann. Er darf jedoch an den vom Amt für Umwelt und Energie bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. 6
Familiengärten sind nur unter Beachtung der Auflagen des Amts für Umwelt und Energie zugelassen. 7
Der Fassungseigentümer kann die Nutzung seiner Grundstücke weiter einschränken.
Art. 10 3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a)
1
Für das ausserhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2a gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2b, folgende Vorschriften: 2
In der Zone S 2a besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Der Regierungsrat kann in den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen für Bauten, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen und im öffentlichen Interesse stehen. 3
Kanalisationsleitungen sind verboten. Ausnahmen kann das Amt für Umwelt und Energie nur bewilligen, wenn aus technischen Gründen der engeren Schutzzone S 2a nicht ausgewichen werden kann.
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Für den Bau und Betrieb von Sportanlagen, Fuss-, Rad- und Reitwege verfügt das Amt für Umwelt und Energie die zum Schutze des Grundwassers nötigen Auflagen.
Art. 11 4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)
1
Für den Fassungs- und Anreicherungsbereich S 1 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2a folgende Vorschriften: 2
Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.
3
Mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Dauerwiesen (Abmähen) und Wald ist jede Bodennutzung untersagt. 4
Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
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Den Fassungs- und Anreicherungsbereich darf nur betreten, wer vom Werkeigentümer ermächtigt ist. 6
Fusswege und der Wassergewinnung dienende Zufahrtswege dürfen angelegt werden oder bestehen bleiben, wenn sie keine Gefährdung für die Fassungs- und Wässerungsstellen bedeuten. Sie sind beidseitig einzuzäunen.
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Rechtsgrundlagen
730.100 · BPG · Kanton
783.400 · Kanton
783.410 · Grundwasserverordnung · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund