BP 041+130 (Kombinierte BP)
Bebauungsplan · Basel · Aufgehoben am 26.11.2020
Dokument
- Art
- Bebauungsplan
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Planungsamt Basel-Stadt
- Genehmigt durch
- GRB
- Beschlossen
- 17.12.1987
- Aufgehoben
- 26.11.2020
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Text
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
BP 41 41 Basel Korrektionsplan Grossbasel: Ermächtigung des Regierungsrates GRB vom 22. September 1949 1) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1. Bei Neubauten auf den Parzellen 7242, 9113, 3693, 3704, 3641, 12142, 12173, 12163 in Sektion III des Grundbuchs der Stadt Basel ist eine öffentliche Fussgängerpassage vorzusehen, für deren Lage, Dimensionen und Gestaltung der Regierungsrat ermächtigt ist, die erforderlichen Detailvorschriften aufzustellen. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für die Festsetzung einer Bauhöhenbeschränkung zur Sicherung der Aussicht vom Leonhardskirchplatz gegen den Münsterhügel die erforderlichen Detailvorschriften zu erlassen.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1)
In der Fassung des GRB vom 22. 10. 1987.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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730.150
BP 130 130 1) Basel Binningerstrasse / Steinentorberg / Nauenstrasse / Heumattstrasse / Gartenstrasse / Centralbahnstrasse / Bahnhof SBB (Areal) / Viaduktstrasse / Innere Margarethenstrasse / Elisabethenanlage / Küchengasse GRB vom 17. Dezember 1987 2) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst: Für die im Plan Nr. 11‘504 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 29. Oktober 1987 bezeichneten Gebiete zwischen Binningerstrasse, Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnhofareal gelten folgende spezielle Bauvorschriften: 1. 2.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Ausnahmebewilligungen für höhere Ausnützungen, grössere Gebäudehöhe und Geschosszahlen sowie für kleinere Freiflächen zu erteilen, sofern die Ausnützungsziffer 2,5 nicht überschreitet. Die §§ 28 - 40 des Anhangs zum Hochbautengesetz sind in jedem Fall sinngemäss anwendbar.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
1)
Mit Ziff. IV des GRB Nr. 214 vom 11. 3. 2015 wird der GRB Nr. 130 betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningertrasse, Steinentorberg, Neuenstrasse, Haumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezielle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. 12. 1971 im Geltungsbereich des GRB 214 aufgehoben. (wirksam seit 26. 4. 2015). 2) Mit RRB vom 6. 6. 1989 wurde für das Gebiet zwischen der Binningerstrasse, der Viaduktstrasse und der Margarethenbrücke eine Änderung der Zonengrenzen beschlossen und der Perimeter der speziellen Bauvorschriften vom 17. 12. 1987 den neuen Zonengrenzen angepasst (KtBl 1989 I 742).
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BP
Aufgehoben mit GRB vom 11.03.2015 Areal BIZ