5863
Bau-, Strassen- und Weglinien · Basel
Dokument
- Nummer
- P211434
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Beschlossen
- 19.10.2021
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 19. Oktober 2021
Centralbahnstrasse Nr. 3- 11, Centralbahnplatz Nr. 6; Aufhebung innere Baulinien, Linienänderung; Planfestsetzungsbeschluss
1.
Gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes wird der Nutzungsplan/Linienplan Nr. 5863 des Tiefbauamts betreffend die Linienänderung Centralbahnstrasse Nr. 3 bis 11, Centralbahnplatz Nr. 6 genehmigt.
2.
Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zuzustellen.
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Begründung Die inneren Baulinien im Bereich der Liegenschaften Centralbahnstrasse 3 bis 11 sowie Centralbahnplatz 6 wurden in den Jahren 1952 und 1998 festgesetzt. Die Gebäude Centralbahnstrasse 3 bis 9 wurden bei der Zonenplanrevision 2014 der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone zugeordnet und ins Inventar der schützenswerten Bauten des Kantons Basel-Stadt aufgenommen. Die inneren Baulinien (Arkaden) können deshalb nicht mehr umgesetzt werden und sind aufzuheben. Aus städtebaulichen Gründen werden die inneren Baulinien durchgehend bis zur Liegenschaft Centralbahnplatz 6 aufgehoben.
P211434
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 1 O Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin resp. dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Nutzungsplan/Linienplan Nr. 5863 des Tiefbauamts kann beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 06126768 68 Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 27. Oktober 2021.
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