10203 - BSW-Linienplan Auf der Bischoffhöhe
Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen
Dokument
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- GdRB
- Beschlossen
- 13.01.2015
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Text
Beschluss
Gemeinde Riehen Gemeinderat Auf der Bischoffhöhe: Abschnitt Ziegelhüttenwegli bis Steingrubenweg Festsetzen des Linienplans; Planfestsetzungsbeschluss Gemeinderatsbeschluss vom 13. Januar 2015 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungs gesetzes vom 17. November 1999 (BPG), den Linienplan Inventar Nr. 10'203 vom 12. September 2014 für den Nutzungsplan „Auf der Bischoffhöhe" fest. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert, und der betroffenen Grundeigentümerschaft ohne Nachweispflicht zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§113 Abs. 4 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regie rungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech net, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent halten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtli chen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutach ten, Augenscheine, Beweiserhebung und anderen besonderen Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im Namen des Gemeinderats
Der Gemeindeverwalter-Stellvertreter:
www.richori.ch
Genehmigung
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt Riehen, Auf der Bischoffhöhe Genehmigung des Linienplans Beschluss vom 26. März 2015 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 13. Januar 2015 genehmigte Linienplan, Inventar Nr. 10'203 rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'203 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.
Bau/und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Departementsvorsteher