10167 - BSW-Linienplan Stettenweg

Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen

Dokument

Art
Bau-, Strassen- und Weglinien
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GdRB
Beschlossen
09.08.2005

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Text

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Stettenweg; Abschnitt Steingrubenweg bis Parzelle RF 400; Ändern des Linien- und Erschliessungsplans, Festsetzen der Bau- und Strassenlinien, Festsetzen des Längen- und des generellen Querprofils; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2005 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999, den Nutzungsplan / Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'167-1 und 10'167-2 vom 3. März 2005 für die Bau- und Strassenlinien, das Längen- und das generelle Querprofil des Stettenwegs im Abschnitt Steingruben­ weg bis Parzelle RF 400 fest. Der Stettenweg ist gemäss § 97 Abs. 2 Ziff. 2 in diesem Abschnitt beidseitig bebaubar1 und im Sinne des Strassengesetzes vom 14. Januar 1937 eine Hauptstrasse. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Der Re­ kurs ist innert 10 Tagen seit Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt schriftlich beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurren­ te oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu ent­ halten hat. Riehen, 9. August 2005 Im Namen des Gemeinderats Der Vizepräsident:

Verwalter-Stellvertreter:

1 Die Bebaubarkeit bezieht sich nicht auf die Baureife.

Genehmigung

Baudepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Stettenweg Genehmigung der Linien- und Erschliessungspläne Beschluss vom 7. September 2005 ://: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat Riehen am 9. August 2005 genehmigten Linien- und Erschliessungspläne, Inventar Nr. 10'167-1, und 10'167-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'167-1 und 10'167-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

Baudepartement Die Vorsteherin:

Barbara Schneider