10153 - BSW-Linienplan Stettenweg
Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen
Dokument
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- GdRB
- Beschlossen
- 18.03.2003
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Text
Beschluss
Gemeinde Riehen Gemeinderat
Stettenweg Legen der einseitigen Bau- und Strassenlinien; Planfestsetzungsbeschluss
Vom 18. März 2003 Der Gemeinderat Riehen legt, nach erfolgter öffentlicher Planauflage vom 29. Januar bis 28. Februar 2003 und gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999, einseitig die Bau- und Strassenlinien des Stettenwegs gemäss Plan Inventar-Nr. 10'153 fest. Dieser Planfestsetzungsbeschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt schriftlich beim Regierungsrat anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Datum an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besonderen Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Riehen, 18. März 2003 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Michael Raith Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
www.riehenxh
Genehmigung
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt
Riehen, Settenweg Genehmigung des Linienplans Beschluss vom 8. Mai 2003 ://: 1. Es wird festgestellt, dass der vom Gemeinderat Riehen am 18. März 2003 genehmigte Linienplan, Inventar Nr. 10'153, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 wird der Plan Inventar Nr. 10'153 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.
Baudepartement Die Vorsteherin:
Barbara Schneider