Erweiterung Rheinbad Breite
Naturersatzflächen · Basel-Stadt
Dokument
- Nummer
- BBG-Nr. 9132800
- Art
- Naturersatzflächen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Stadtgärtnerei
- Genehmigt durch
- FSB
- Beschlossen
- 12.02.2023
- In Kraft seit
- 12.02.2023
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2023-02-12_ENT_9132800_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Tiefbauamt u Allmendverwaltung
Dufourstr. 40/50, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 93 57 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.tiefbauamt.bs.ch
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022 Adresse
Basel, St. Alban-Rheinweg 195
Gesuchsteller Verantwortliche Fachperson Objekt
Sanierung und Erweiterung Rheinbad Breite, MP 3082
Eingabedatum Publikationsdatum
Ganzen Text zeigen
10.Juni 2021 15. Dezember 2021
Einsprachefrist bis
Dauer und Mengen der Belegungen Baustelle von 05.Sep.2022
bis 30.Jul.2023
Bauinstallation
bis 30.Jul.2023
von 05.Sep.2022
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
14. Januar 2022
100.00m²
Seite 1 von 24
Allmendverwaltung
<m2 <
Entscheid
Ihr Bauvorhaben sowie die Nutzung der Allmend wird unter Beachtung der nachfolgenden Auflagen bewilligt. Der Entscheid stützt sich auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16.10.2013, die Allmendgebührenverordnung vom 26.11.2002, das Bau- und Planungsgesetz vom 17.11.1999 sowie die Bau- und Planungsverordnung vom 19.12.2000. Gesuch um Ausnahmebewilligungen: Die Ausnahmen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (vgl. Ziff. 2 des vorliegenden Vorentscheid BBG Nr. 9 087 254), die Ausnahme gemäss § 6 Abs. 3 i.V.m. § 23 der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Basel-Stadt (vgl. Ziff. 23 des vorliegenden Vorentscheid BBG Nr. 9 087 254) sowie die Ausnahme gemäss Art. 41 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie diejenige gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei i.V.m. § 26 Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (vgl. Ziff. 27 des vorliegenden Vorentscheid BBG Nr. 9 087 254, inkl. Stellungnahme der Fachstelle Oberflächengewässer) werden unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.
Prüfinstanzen
Abfall Allmendverwaltung Amt für Umwelt und Energie Amt für Wirtschaft und Arbeit Amtliche Vermessung Ausführung Bauinspektor Bewirtschaftung und Administration Bundesamt für Verkehr Cablecom AG Direkteinleitungen Diverses Energie Feuerpolizei Gastgewerbebewilligungen Grundbuch- und Vermessungsamt Grundwasser Heizungs- und Tankanlagen Hochbauamt Industrie- und Gewerbeabwasser Industrielle Werke Basel Kantonale Denkmalpflege Kantonspolizei Basel-Stadt Koordinationsstelle Landerwerb
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
Seite 2 von 24
Allmendverwaltung
Lärmschutz Lufthygieneamt beider Basel Oberflächengewässer Planung Planung - Entwässerung und Gewässer Planung - Gewässer Planung - Kunstbauten Planungsamt Polizeistützpunkt Rhein Pro Infirmis Basel-Stadt Recht Schweizerische Rheinhäfen Stadtbildkommission Städtebau und Architektur Stadtgärtnerei Strassen Kunstbauten Leitungstunnel Swisscom (Schweiz) AG Temporäre Verkehrsmassnahmen (Baustellen) Tiefbauamt Verkehr
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
Seite 3 von 24
Allmendverwaltung
<m4> <m5>
<m3> <m5>
<m5>
<m3> <m4> <m5>
<m5>
<m5> <m4> <m5>
<m4> <m5>
Stadtgärtnerei Allmend
< <
13. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.html). Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden haftet der Veranlasser. Sie werden gemäss der letztgültigen Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen, bzw. nach Aufwand dem Veranlasser in Rechnung gestellt. 14. Die Bäume am St. Alban-Rheinweg sind zu schützen. Sämtliche Schutzmassnahmen der Allmendbäume sind mit 15. Vor Baubeginn bitten wir um einen Termin zur Begehung der Baustelle. Baustelleninstallation
<
16. Als Bestandteil der Bauakten ist der Stadtgärtnerei ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Kranstandorte etc. vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Naturschutz
<
17. Das geplante Projekt befindet sich in der Naturschonzone, im kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturobjekt ID-Nr. 44 und 395) sowie in einer prioritären Biotopverbundachse gemäss dem Biotopverbundkonzept Basel-Stadt (Vernetzungsachse Nr. 3: Rheinböschungen). Eine Beeinträchtigung der Böschungsvegetation während der Bauphase ist unbedingt zu vermeiden. Für Flächen, welche aufgrund der Baumassnahmen nicht erhalten oder wiederhergestellt werden können resp. den Biotopverbund einschränken, ist gleichwertiger ökologischer Ersatz zu Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
Seite 7 von 24
Allmendverwaltung
<m5>
18.
<m5>
19.
<m5>
20.
<m5>
21.
<m5>
22.
<m5>
23.
<m5>
24.
<m5>
25.
leisten (Art. 18 NHG, § 9 NLG). Dabei ist die Funktion der Rheinböschung als prioritäre Biotopvernetzungsachse für trockenwarme Lebensräume sicherzustellen und zu berücksichtigen. Das Vorhaben liegt in der Naturschonzone. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen wurden mit dem vorgängigen Generellen Baubegehren PBA 9 087 254 behandelt. In diesem Zusammenhang hat auch die Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission NLK am 22.3.2017 zum Vorhaben Stellung genommen. Das Projekt sieht vor, die ökologischen Ersatzmassnahmen an der gegenüberliegenden Rheinböschung im geschützten Naturobjekt der Rheinhalde umzusetzen. Im Rahmen der Hochwasserschäden von Mitte Juli 2021 gab es in diesem Bereich umfangreiche Hangabbrüche. Infolgedessen sind grosse Teile der ursprünglich vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht umsetzbar. Im Bericht Erweiterung Rheinbad Breite, Basel Ersatzmassnahmen Naturschutz (Ergänzungen zum Naturschutzbericht Baueingabe, 9.6.2021) von vom 12.11.2021 sind die überarbeiteten Ersatzmassnahmen beschrieben. Dieser Bericht ersetzt die Kapitel 4 und 5 des ursprünglichen Berichts Erweiterung Rheinbad Breite, Basel - Ersatzmassnahmen Naturschutz vom 9.6.2021 von . Für die verbindlichen Ersatzmassnahmen nach Art. 18 NHG und § 9 NLG bilden diese beiden Berichte die Grundlage. Die Detailplanung der ökologischen Ersatzmassnahmen hat in enger Absprache mit der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu erfolgen. Die sachgerechte Pflege der ökologischen Ersatzflächen ist während der ganzen Dauer der Beeinträchtigung am Eingriffsort zu Lasten des Veranlassers sicherzustellen. Hierzu ist vor dem Ersteingriff zur Umsetzung der Ersatzmassnahmen ein Pflegeplan auszuarbeiten und durch die Stadtgärtnerei (Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz) genehmigen zu lassen. Voraussichtlich wird die Stadtgärtnerei teilweise die Umsetzung der Ersatzmassnahmen (Ersteingriff, Entwicklungspflege und reguläre Pflege) übernehmen. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Realisierung der Ersatzmassnahmen beim Verursacher resp. beim Gesuchsteller. In diesem Sinne ist die Stadtgärtnerei nur ausführende Instanz. Um die notwendigen Arbeiten selbst ausführen oder an Dritte vergeben zu können, benötigt die Stadtgärtnerei die entsprechenden Ressourcen, die zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Entwicklung der Ersatzflächen muss zwingend überwacht werden. Zur Erfolgskontrolle ist der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz durch eine Fachperson nach 2, 5 und 10 Jahren des Ersteingriffs ein Gutachten über die Entwicklung der Ersatzflächen abzuliefern. Dabei werden die definierten Ziele zu den Indikatoren, gemäss Bericht von vom 12.11.2021, bewertet. Die Modalitäten sind vorgängig mit der Stadtgärtnerei (Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz) abzusprechen. Allfälligen Fehlentwicklungen der Vegetation ist durch geeignete Massnahmen zu begegnen. Die langfristige rechtliche Sicherung der ökologischen Ersatzflächen ist mittels öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkung gestützt auf den Bauentscheid sicherzustellen und in den ÖREB-Kataster einzutragen. Während der gesamten Planungs- und Bauzeit ist für die Belange von Natur- und Landschaftsschutz eine ausgewiesene und erfahrene ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz, Wiederherstellung und Ersatz von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Bericht erstattet. VOR Baubeginn ist der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Basel-Stadt ( )
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
Seite 8 von 24
Allmendverwaltung
<m5>
<m5>
mitzuteilen, welche Firma mit der ökologischen Baubegleitung beauftragt ist. Den Anweisungen der ökologischen Baubegleitung ist Folge zu leisten. 26. Flachdächer sind grundsätzlich als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BGP). Begrünte Flachdächer sind im dichtbebauten Siedlungsgebiet von grosser Bedeutung. Sie begünstigen mitunter das Stadtklima, stellen einen Ersatzlebensraum für Flora und Fauna dar und nehmen eine Vernetzungsfunktion von Lebensrauminseln wahr. Dächer mit einer Neigung von max. 10° bzw. 18 % gelten gemäss geltender Vollzugspraxis als Flachdach. In diesem Fall ist die Dachbegrünung von zusätzlicher Bedeutung, weil die Überdeckung der in der Naturschonzone liegenden Rheinböschung eine Beeinträchtigung der trockenwarmen Lebensräume und der Biotopvernetzung zur Folge hätte. Gemäss geltender Vollzugspraxis ist für die Dachbegrünung grundsätzlich ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 12 cm (verdichtet) aufzuweisen. Um aus denkmalpflegerischen Überlegungen die filigrane und leichte Bauweise des bestehenden Baus fortzuführen, kann ausnahmsweise auf die Vorgabe verzichtet werden, Dachsubtrat von min. 12 cm Schichtdicke aufzubringen. Das Dach kann in Anlehnung an den Bericht Abklärungen Naturschutz von vom 9.6.2017 (Bestandteil des Generellen Baubegehrens PBA Nr. 9087254) und gemäss dem Plan Dachaufsicht von der vom 9.6.2021/9.11.2021 als begrünungsfähiger mauerähnlicher Lebensraum ausgestaltet werden. Die weiteren Details zur Materialisierung und Begrünung sind in Zusammenarbeit mit der ökologischen Baubegleitung und der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil ( ) zu planen. 27. VOR Baubeginn des Bauvorhabens sind der Stadtgärtnerei detaillierte Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen
<m3> <m4> <m5>
<m5>
Entscheid Nr. PBA 9'132'800 (1) vom 1. Februar 2022
Seite 9 von 24