Verbreiterung Grenzacherstrasse

Naturersatzflächen · Basel-Stadt

Dokument

Nummer
BBG-Nr. 9062373
Art
Naturersatzflächen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
FSB
Beschlossen
16.01.2014
In Kraft seit
16.01.2014

Karte

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2014-01-16_ENT_9062373_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Tiefbauamt u Allmendverwaltung

Dufourstr. 40/50, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 93 57 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.tiefbauamt.bs.ch

Entscheid Nr. PBA 9'062'373 (1) vom 16. Januar 2014 Adresse

Basel, Grenzacherstrasse Allmendstrasse bis Hörnliallee, Grenze

Gesuchsteller Verantwortliche Fachperson

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Objekt

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Koordinierter Werkleitung- und Strassenbau, Inkl. Baumfällungen kantonal erfasstes Projekt/Massnahmennr:398

Eingabedatum Publikationsdatum

26.Juli 2013 21. September 2013

Einsprachefrist bis

22. Oktober 2013

Dauer und Mengen der Belegungen Baustelle von 28.Apr.2014

bis 02.Okt.2015

Bauinstallation

von 02.Okt.2014

bis 02.Okt.2014

Umleitung

von 28.Apr.2014 von 19.Jun.2015

bis 02.Okt.2015 bis 05.Jul.2015

Entscheid

Ihr Bauvorhaben sowie die Nutzung der Allmend wird unter Beachtung der nachfolgenden Auflagen bewilligt.

40.00m²

Der Entscheid stützt sich auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16.10.2013, die Allmendgebührenverordnung vom 26.11.2002, das Bau- und Planungsgesetz vom 17.11.1999 sowie die Bau- und Planungsverordnung vom 19.12.2000. Prüfinstanzen

Abfall Allmendverwaltung Amt für Umwelt und Energie Amtliche Vermessung Archäologische Bodenforschung Basler Verkehrsbetriebe

Entscheid Nr. PBA 9'062'373 (1) vom 16. Januar 2014

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Allmendverwaltung

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Stadtgärtnerei Bauarbeiten im Bereich von Bäumen und Grünanlagen:

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Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/standards.htm). Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden haftet der Veranlasser. Sie werden gemäss der letztgültigen Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen, bzw. nach Aufwand dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Die zur Fällung anbegehrten Bäume dürfen erst entfernt werden, wenn die Durchführung der Bauarbeiten, welche die Fällung bedingen, gesichert ist, jedoch erst unmittelbar vor Baubeginn und möglichst nicht im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli. Sollte der letztgenannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20, Abs. 2; Jagdgesetz Art. 2, Abs. 7 und Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel Art. 2a,4 zu beachten. Der vorgesehene Fälltermin ist der Stadtgärtnerei frühzeitig mitzuteilen ( ). Die Bauarbeiten im Bereich der Bäume, insbesondere die Grab- und Wiederauffüllarbeiten, müssen zu Lasten des Veranlassers und in frühzeitiger Rücksprache mit dem zuständigen Kreisbauleiter der Stadtgärtnerei von einer ausgewiesenen Baumpflegefirma begleitet werden (Kreisbauleiter Herr ). Die beauftragte Baumpflegefirma ist vom Veranlasser zur Begehung vor Baubeginn aufzubieten. Vor Baubeginn bitten wir um einen Termin zur Begehung der Baustelle (Kreisbauleiter ). Die gesetzlich verordneten Baumersatzpflanzungen haben in Rücksprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Grünanlagen zu Lasten des Veranlassers durch die Stadtgärtnerei instand gestellt. Sämtliche Kosten zu Lasten des Veranlassers. Die Stadtgärtnerei behält sich vor, zum Schutze von Bäumen und Grünanlagen weitere Massnahmen anzuordnen.

Baumschutz bei Baubegehren

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14. Der betroffene Bauabschnitt grenzt an Privatgrundstücke, welche im weiteren Baumschutzgebiet liegen. In diesen sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 90cm, 1m über Boden gemessen, gesetzlich geschützt. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Grab- und Wiederauffüllarbeiten in der Nähe von geschützten Bäumen müssen sowohl auf diesen Grundstücken (z.B. Hausanschlüsse, Trottoirauskofferungen, etc.) als auch auf der angrenzenden Allmend zu Lasten des Verursachers in frühzeitiger Rücksprache mit der Stadtgärtnerei ( ) Entscheid Nr. PBA 9'062'373 (1) vom 16. Januar 2014

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Allmendverwaltung

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durch eine ausgewiesene Baumpflegefirma begleitet werden. 15. VOR Baubeginn ist ein Termin zusammen mit der Verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, dem Unternehmer und der Stadtgärtnerei ( ) zu vereinbaren zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen (insbesondere für den Ahorn und die Robinie auf Parzelle 2096, Grenzacherstrasse 511). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. 16. Wenn möglich ist das bestehende Mäuerchen vor dem grossen Ahorn an der Grenzacherstrasse 511 aus Baumschutzgründen zu erhalten. Naturschutz

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17. Wie mit von der Stadtgärtnerei abgesprochen, ist im Hinblick auf die Planauflage ein Ersatzflächenplan zu erarbeiten und einzureichen.

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Entscheid Nr. PBA 9'062'373 (1) vom 16. Januar 2014

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