5866
Bau-, Strassen- und Weglinien · Basel
Dokument
- Nummer
- P220161
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Basel
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Beschlossen
- 22.02.2022
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 2022
Schwarzwaldallee, Liegenschaft Nr. 64, Parzelle 8/2099, Linienänderung, Planfestsetzungsbeschluss
1.
Gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes wird der Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5866 des Tiefbauamts betreffend die Linienänderung der Schwarzwaldallee, Liegenschaft Nr. 64, Parzelle 8/2099, genehmigt.
2.
Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen und der an das Projekt anstossenden Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.
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Begründung Die Firma F. Hoffmann-La Roche AG plant auf ihrer Liegenschaft Schwarzwaldallee 64 einen Neubau für ein Lehrlingswohnheim. Mit der Lage der heute gültigen Baulinien kann die zonenkonforme Nutzung der Parzelle 8/2099 nicht optimal ausgeschöpft werden. Damit das Zonenprofil optimal ausgenutzt und dennoch der Lichteinfallswinkel von 45º gemäss § 23 BPG eingehalten werden kann, soll die bestehende Baulinie an der Beuggenstrasse um 2 m nach Norden verschoben werden. Um das Nutzungsmass beizubehalten, soll die nördliche Baulinie ebenfalls um 2 m verschoben werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutach-
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ten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5866 des Tiefbauamts kann beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 06126768 68.
Die Staatsschreiberin