BP 161 - Revision

Bebauungsplan · Riehen

Dokument

Art
Bebauungsplan
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
EWRB
Beschlossen
31.01.2024
In Kraft seit
10.05.2024

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Beschluss + Vorschriften EinwohnerratIn neuem Tab öffnen

Text

Beschluss + Vorschriften Einwohnerrat

Gemeinde Riehen Beschluss des Einwohnerrats betreffend den Bebauungsplan für das Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf $$ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung, Umwelt und Landschaft (SSUL) beschliesst:2:

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. Der Bebauungsplan Nr. 14.01 .001 vom 19. September 2023 betreffend das 1

Gebiet Bäumlihofareal / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade in Riehen wird festgesetzt.

2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen a. Zulässig sind Bauten innerhalb der Baufelder 41 - 44 und 81 - 85.

b. ln den Baufeldern A1 - A4 dürfen als Neubauten Einzelhäuser (Ein- und Zweifamilienhäuser) sowie Wintergärten / Orangerien / Dependancen, die einen funktionellen Zusammenhang mit den Wohnhäusern aufirueisen, erstellt werden.

c. lm Baufeld Bl [Villa] ist Wohnen sowie eine gewerbliche Nutzung als Tagungs- und Veranstaltungsräume zulässig. Als Neubauten für gewerbliche Nutzung dürfen im Baufeld 82 [Gartenhaus] ein Restaurant, im Baufeld 83 [Parkpavillon] Tagungs- und Veranstaltungsräume, im Baufeld 84 [Bassinpavillonl ein Gartenpavillon, im Baufeld 85 eine Remise erstellt werden.

d. Pro Baubereich 41 - 44 ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbaubare Fläche beträgt in den Baufeldern A1 - A4 2OO m', im Baufeld 82 [Gartenhausl 350 m', im Baufeld 83 [Parkpavillon] 400 m', im Baufeld 84 [Bassinpavillonl 30 m' und im Baufeld 85 [Remisel45 m'. Pro Einzelhaus der Baufelder A1 - A4 werden zwei Garagen von je 20 m2 Grundfläche nicht zur überbauten Fläche gerechnet.

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e. ln den Baufeldern A1 - A4 beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 6,0 m, die Firsthöhe 11,0 m. lm Baufeld 82 [Gartenhaus] beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 6,0 m, die Firsthöhe 6,0 m; im Baufeld 83 [Parkpavillonl beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 6.5 m, die Gebäudehöhe

uruwv.riehen.ch

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9,0 m; im Baufeld 84 [Bassinpavillon] beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7,0 m; im Baufeld 85 [Remise] beträgt die zulässige Wandhöhe der Bauten 3,0 m, die Firsthöhe 5,5 m. Die Wand-, First- und Gebäudehöhe wird ab dem gewachsenen Terrain gemessen. Ausgenommen davon sind zonenkonforme Veränderungen an den historischen Bauten; diese richten sich nach den bestehenden First- und Wandhöhen. Für die Gebäude 82 - 85 sind im Plan Nr. 114.01.001 vom 19. September 2023 Messpunkte für das gewachsene Terrain angegeben. Über das Baufeld 82 ragende Dachvorsprünge sind zulässig und im Bebauungsplan schematisch dargestellt.

f. Die Neubauten der Baufelder 82 und 83 haben den Minergie A-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen. lnnerhalb der schraffierten Baufelder E ist die unterirdische Nutzung zur Energiegewinnung und verteilung zulässig.

g. Die bestehenden Naturwerte ausserhalb der Baufelder 81 - 85 der Parzelle RC 0066 sind zu erhalten und zu fördern. Diese Bereiche können unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Anliegen im Sinne einer Grün- und Parkanlage inkl. Möblierung naturverträglich und zurückhaltend genutzt und weiterentwickelt werden. Von dieser Nutzung ausgenommen ist das im Plan eingezeichnete Vorranggebiet Natur (Planmarkierung N). Die Umgestaltungen und der Unterhalt der Grün- und Parkanlage haben nach ökologischen, denk- und gartendenkmalpflegerischen Kriterien gemäss Zielbild Hirzen vom 19. September2023 zu erfolgen.

h. lm Vorranggebiet Natur (Planmarkierung N) sind die Naturwerte geschützt und keine Nutzungen zulässig. Die naturräumlichen Qualitäten sind weiter aufzuwerten und die Vernetzung mit den umliegenden Naturwerten sicherzustellen. Die Umgestaltungen und der Unterhalt dieser Fläche hat nach ökologischen Kriterien gemäss Zielbild Hirzen vom 19. September 2023 erfolgen. Einfriedigungen entlang des Perimeters des Bebauungsplans dürfen nur als Hecken in Erscheinung treten und müssen für Wildtiere durchlässig sein. Die Beleuchtung darf die ökologischen Werte, insbesondere die nachtaktiven Tiere, nicht beeinträchtigen.

Auf der Parzelle RC 0066 können zwei Autoabstellplätze (Planmarkierung P) mit einer Gesamtfläche 35 m'sowie 30 Veloparkplätze (Planmarkierung V) errichtet werden. Das Mobilitätskonzept vom 07. Februar 2023 zur Ausrichtung als autofreies Areal ist als Vorgabe im Bauprojekt sowie im Betrieb einzuhalten.

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k. Massstäblichkeit, Materialien und Farben haben sich der bestehenden Bebauung anzupassen und sind im Einvernehmen mit den zuständigen lnstanzen zu bestimmen.

l. Die Baubewilligungsbehörde wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden und der Gemeinderat zustimmt. Die Baubewilligungsbehörde wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption

der Bebauung und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden und der Gemeinderat zustimmt.

3. Der Bebauungsplan Nr. 161 vom 24. Oktober 2001 und die dazugehörenden Vorschriften werden aufgehoben.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des I nkrafttretens

Rechtsmittelbeleh rung : Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können ($ 1 13 Abs. a Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. lnnerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begnindung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 31. Januar 2024

lm Namen des Einwohnerrats Der Präsident:

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Der Ratssekretär:

h u'( David Studer Matter

(Ablauf der Referendumsfrist: 4. Mär22024)

Genehmigung Regierungsrat

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Esther Keller Vorsteherin Münsterplatz 11 Postfach

Ri Gemeinderat Riehen

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Wettsteinstrasse 1 4125 Riehen

CH-4001 Basel

Tel.: +41 61 267 91 80 E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch

Basel, 18. April2024

Genehmigung Teilerneuerung Bebauungsplan 161 Gebiet Bäumlihof Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 haben Sie die Genehmigung der Teilerneuerung Bebauungsplan 161 Gebiet Bäumlihof in Riehen beantragt. Eine kantonale Vorprüfung hat gestützt auf $ 108 Abs. 2 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes stattgefunden. Mit äem Vorprüfungsbericht vom 7. Juli 2022 haben wir Sie über die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen informiert. Die im Vorprüfungsbericht erwähnten Hinweüe wurden durch die Gemeinde mehrheitlich aufgenommen und entsprechend wurde der Planungsbericht stellenweise ergänzt und die Vorschriften angepasst und präzisiert. Die überarbeiteten Planungsunterlagen führen dazu, dass die bestehenden Qualitäten des Ortes sowie auch die gesteckten Planungsziele besser gesichert sind. Unter diesen Voraussetzungen stelle ich fest, dass die vorliegende Teilerneuerung Bebauungsplan 161 Gebiet Bäumlihof rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig ist, und genehmige diese nach $ 114 BPG.

Freundliche Grüsse

Esther Keller Vorsteherin

Beilagen - Beschluss des Einwohnerrats betreffend Bebauungsplan Gebiet Bäumlihof vom 31 .01.2024 - Plan Teilerneuerung Bebauungplan Nr. 161 Gebiet Bäumlihof Nr. 114-01-001 vom 19.09.2023

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Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Kopie an Heri Beat Aeberhard, Kantonsbaumeister, Städtebau & Architektur Herr Dr. Martin Sandtner, Kantonsplaner, Städtebau & Architektur - Raumplanung Frau Jana Jascur, Abteilungsleiterin Baubewilligungen und -kontrolle, Bau- und G astgewerbeinspektorat Fra u Susanne Brinkforth, Stadtgärtnerei - Grünplanung, Freiraumplanu ng Herr Fabian Aebi, Generalsekretariat - Rechtsabteilung Frau Brigitte Meyer, Generalsekretariat WSU Herr Michael Albrecht, Redaktion Gesetzessammlung JSD 'Herr Luigi Poppa, Städtebau & Architektur - Raumplanung

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Publikation Genehmigung und Inkraftsetzung

Genehmigung und Inkraftsetzung Teilerneuerung Bebauungsplan 161 Gebiet Bäumlihof Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat am 18. April 2024 festgestellt, dass der vom Einwohnerrat Riehen am 31. Januar 2024 festgesetzte Plan Nr. 114.01.001 vom 19. September 2023 Teilerneuerung Bebauungsplan Nr. 161 Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-Promenade sowie die Bebauungsplanvorschriften rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. Die Departementsvorsteherin hat, gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999, die Teilerneuerung genehmigt. Der Gemeinderat setzt den Bebauungsplan und die Vorschriften auf den 10. Mai 2024 in Kraft. Das Planungsverfahren ist somit abgeschlossen. Riehen, 30. April 2024

Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin: Christine Kaufmann Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein

www.riehen.ch