ZP Teilrevision Ratschlag

Zonenplan · Basel

Dokument

Nummer
05/37/16G
Art
Zonenplan
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GRB
Beschlossen
14.09.2005

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Text

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Beschluss Nr. vom

05/37/16G 14.09.2005 P041501

Ratschlag betreffend Teilrevision des Zonenplans der Stadt Basel 04.1501.02, Bericht BRK

://:

Zustimmung

Zonenänderung und Festlegung des Mindestwohnflächenanteils für das Areal Reservoirstrasse Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 des Regierungsrates sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 2005, beschliesst: 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 12’930 des Hochbau- und Planungsamtes vom 31. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. 2. Der Plan zur Festlegung des Mindestwohnflächenanteils Nr. 12’932 des Hochbauund Planungsamtes vom 31. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. Den Vollzug regelt der Regierungsrat. 3. Die Einsprachen - Neutraler Quartierverein Bruderholz, Basel, p.a. Erich Bucher, Basel, vom 10. September 2003, soweit diese Einsprache das Areal Reservoirstrasse betrifft, - Veronika Just Albrecht und Marco Albrecht, Basel, vom 9. September 2003, soweit diese Einsprache das Areal Reservoirstrasse betrifft, - Roland Klein, Basel, vom 8. September 2003, 1

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Ablage:

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- Heidy und Andreas Meng, Basel, vom 11. September 2003, - Marcel und Edith Heri-Fontana, Basel, vom 11. September 2003, - Dori und Peter Graepel-Althaus, Unterseen, vom 11. September 2003, - Werner Thommen, Basel, vom 11. September 2003, - Walter und Gabriela Bill-Stebler, Basel, vom 24. August 2003, - Fritz Weber-Sikemeier, Basel, vom 10. September 2003 und - Hans-Peter und Beatrice Kehrer-Kuhn, Basel, vom 11. September 2003 gegen die Zonenänderungen und die Festsetzung von Mindestwohnanteilflächen für das Areal Reservoirstrasse werden abgewiesen. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zum Rekurs wegen inhaltlicher Mängel ist nur berechtigt, wer ganz oder teilweise erfolglos Einsprache gegen Planentwürfe erhoben hat. Den Einsprechern und Einsprecherinnen ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag

und

dem

dazu

ergangenen

Bericht

der

Bau-

und

Raumplanungskommission

als

Einspracheentscheid persönlich zuzustellen; die Zustellung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach der Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprechern und Einsprecherinnen eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten oder der Rekurrentin und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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Zonenänderung und Festlegung des Mindestwohnflächenanteils für das Areal Oberer Batterieweg Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 des Regierungsrates sowie in den Bericht Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 2005 der Bau- und Raumplanungskommission, beschliesst: 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 12’926 des Hochbau- und Planungsamtes vom 30. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. 2. Der Plan zur Festlegung des Mindestwohnflächenanteils Nr. 12’928 des Hochbauund Planungsamtes vom 30. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. Den Vollzug regelt der Regierungsrat. 3. Die Einsprachen - Neutraler Quartierverein Bruderholz, Basel, p.a. Erich Bucher, Basel, vom 10. September 2003, soweit diese Einsprache das Areal Oberer Batterieweg betrifft, - Veronika Just Albrecht und Marco Albrecht, Basel, vom 9. September 2003, soweit diese Einsprache das Areal Oberer Batterieweg betrifft, - Familiengärtner-Verein Rappenboden Basel, p.a. Albert Spielmann, Münchenstein, vom 3. September 2003, - Paula und Hans Burri-Peter, Basel, vom 21. August 2003, - Hans Künzler, Basel, vom 7. September 2003 und - Harald Vaneck-Mahrer, Basel, vom 16. August 2003 gegen die Zonenänderungen und die Festsetzung von Mindestwohnanteilflächen für das Areal Oberer Batterieweg werden abgewiesen.

Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zum Rekurs wegen inhaltlicher Mängel ist nur berechtigt, wer ganz oder teilweise erfolglos Einsprache gegen Planentwürfe erhoben hat. Den Einsprechern und Einsprecherinnen ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag

und

dem

dazu

ergangenen

Bericht

der

Bau-

und

Raumplanungskommission

als

Einspracheentscheid persönlich zuzustellen; die Zustellung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach der Annahme dieses Beschlusses in der

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Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Einsprechern und Einsprecherinnen eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten oder der Rekurrentin und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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Änderungen der Zonenzuweisung, der LärmempfindlichkeitsstufenZuordnung und Festlegung des Mindestwohnflächenanteils für das Areal Belforterstrasse, sowie Übertragung der zur Einzonung bestimmten Fläche vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991, § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13.März 19912 sowie §§ 33 und 22 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 16. April 19973, nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 des Regierungsrates sowie in den Bericht Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 2005 der Bau- und Raumplanungskommission, beschliesst: 1.

Der Zonenänderungsplan Nr. 12’938 des Hochbau- und Planungsamtes vom 4. August 2003 wird für verbindlich erklärt.

2.

Der Plan Nr. 12'939 des Hochbau- und Planungsamtes vom 4. August 2003 zur Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen wird für verbindlich erklärt.

3.

Der Plan zur Festlegung des Mindestwohnflächenanteils Nr. 12’940 des Hochbauund Planungsamtes vom 4. August 2003 wird verbindlich erklärt. Den Vollzug regelt der Regierungsrat.

4.

Die im Zonenänderungsplan Nr. 12'938 des Hochbau- und Planungsamtes vom 4. August 2003 als Zone 4 festgesetzte Fläche wird vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen übertragen.

Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Zonenänderung und Festlegung eines Mindestwohnflächenanteils für das Areal Augenspital Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 des Regierungsrates sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 2005, beschliesst: 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 12'922 des Hochbau- und Planungsamtes vom 30. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. 2. Der Plan zur Festlegung des Mindestwohnflächenanteils Nr. 12’924 des Hochbauund Planungsamtes vom 30. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. Den Vollzug regelt der Regierungsrat. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Änderungen der Zonenzuweisung und der Lärmempfindlichkeitsstufen-Zuordnung sowie Festlegung des Mindestwohnflächenanteils für das Areal Klybeckstrasse/Altrheinweg Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sowie § 11 Abs. 5 des 2 Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 20005, beschliesst: 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 12'914 des Hochbau- und Planungsamtes vom 29. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. 2. Der Plan Nr. 12'915 des Hochbau- und Planungsamtes vom 29. Juli 2003 zur Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen wird für verbindlich erklärt. 3. Der Plan Nr. 12’916 des Hochbau- und Planungsamtes vom 29. Juli 2003 zur Festlegung des Mindestwohnflächenanteils wird für verbindlich erklärt. Den Vollzug regelt der Regierungsrat. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Änderungen der Zonenzuweisung und der Lärmempfindlichkeitsstufen-Zuordnung für das Areal Rosenau Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sowie § 11 Abs. 5 des 2 Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 20005, beschliesst: 1. Der Zonenänderungsplan Nr. 12'910 des Hochbau- und Planungsamtes vom 29. Juli 2003 wird für verbindlich erklärt. 2. Der Plan Nr. 12'911 des Hochbau- und Planungsamtes vom 29. Juli 2003 zur Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen wird für verbindlich erklärt. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Zonenänderung für das Areal Gundeldinger Feld Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 20005, beschliesst: Der Zonenänderungsplan zur Aufhebung der Industrieschraffur Nr. 12’934 des Hochbauund Planungsamtes vom 4. August 2003 wird für verbindlich erklärt. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Zonenänderung für das Areal Warteck Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 20005, beschliesst: Der Zonenänderungsplan zur Aufhebung der Industrieschraffur Nr. 12’936 des Hochbauund Planungsamtes vom 4. August 2003 wird für verbindlich erklärt. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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Zonenänderung für den nördlichen St. Johanns-Park Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des 1 Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1501.01 (9376) vom 14. September 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplankommission Nr. 04.1501.02 vom 15. Juni 2005, beschliesst: Der Zonenänderungsplan Nr. 12’867 des Hochbau- und Planungsamtes vom 21. März 2003 wird für verbindlich erklärt. Dieser Beschluss ist zu publizieren, er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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