5911

Bau-, Strassen- und Weglinien · Basel

Dokument

Nummer
P250294
Art
Bau-, Strassen- und Weglinien
Gemeinde
Basel
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Beschlossen
18.03.2025

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Text

6 •

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2025

Pestalozzistrasse, Bereich Liegenschaft BR-Parzelle 1/2745 Änderung des Linienplans; Planfestsetzungsbeschluss

1.

Der Regierungsrat genehmigt gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes den Nutzungsplan/Linienplan Nr. 5911 des Tiefbauamts betreffend die Änderung der Bau- und Strassenlinien der Pestalozzistrasse.

2.

Der Regierungsrat beschliesst die Erweiterung der angrenzenden Zone für Nutzung im öffentlichen Interesse (Nöl) bis zur neuen Strassenlinie.

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3.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.

Begründung Im Zusammenhang mit der seit 2014 andauernden Parkplatzthematik rund um das Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) wurde eine Lösung für den Parkplatzbedarf gesucht. Entlang der Pestalozzistrasse sollen zirka zwanzig bisher öffentliche Parkplätze zugunsten des UKBB bereitgestellt werden. Hierfür wird die geltende Bau- und Strassenlinie verlegt, sodass die Parkplätze für das UKBB sowie die Fläche von zwei Baumreihen innerhalb der neuen Bau- und Strassenlinie zu liegen kommen. Mit der Genehmigung der Linienänderung durch den Regierungsrat kann diese Fläche der Allmend entzogen und der Parzelle 1/0238 zugewiesen werden. Zusammen mit der lmpropriation wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit für ein öffentliches Fusswegrecht über den baumbestandenen Platz eingetragen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet.

P250294

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Nutzungsplan / Linienplan Nr. 5911 des Tiefbauamts kann beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 061 267 68 68. 26. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 24. März 2025.

Die Staatsschreiberin