10076 - BSW-Linienplan Leimgrubenweg
Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen
Dokument
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- GdRB
- Beschlossen
- 18.10.1994
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Beschluss des GEMEINDERATES RIEHEN vom 18. Oktober 1994
RIEHEN, Chrischonaweg und Leimgrubenweg, Festsetzung neuer Strassenlinien; Plangenehmigungsbeschluss
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1. Gestützt auf die §§ 8 und 12 des Strassengesetzes wird der Baulinienplan Nr. 10076 der Gemeinde Riehen für die endgültigen Strassenlinien des Chrischonaweges und des Leimgrubenweges genehmigt. Die im gleichen Plan gelb gestrichelten Bau-, Stras sen- und Fussweglinien der Binsenackerstrasse, des Chrischonaweges, des Chrischonaweglis, des krummen Weges, des Haidweges, des Leimgrubenweges und des Steinenweges werden aufgehoben. 2. Der Chrischonaweg und der Leimgrubenweg sind wie bisher Hauptstrassen (Hauptstrassen im Sinne des Strassengesetzes, nicht in bezug auf die Verkehrs bedeutung), und die Vorgärten sind wie bisher nicht zur Verbreiterung der Strassen bestimmt.
Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den betroffenen Liegenschaftseigen tümern zuzustellen.
GEMEINDERAT RIEHEN Der Präsident:
Der Gemeindeverwalter:
Rechtsmittelbelehrunq Ein Rekurs gegen diesen Beschluss ist innert 10 Tagen nach Zustellung beim Regierungsrat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung ein zureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begrün dung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Der Plan Nr. 10076 kann bei der Gemeindeverwaltung, vor Büro 214, 2. Stock, eingesehen werden (Montag bis Freitag jeweils von 10.00 bis 11.30 Uhr).