5028 - BSW-Linienplan Leimgrubenweg
Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen
Dokument
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- RRB
- Beschlossen
- 25.02.1966
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Text
36 2 Beschluss des Regierungsrates betreifend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Strassenlinien für den Leimgrubenweg, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für den Leimgrubenweg, Riehen, werden Bau- und Strassen linien endgültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Bau- und Strassenlinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 5028 versehenen Pläne sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim mende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Chrischonaweg. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Chrischonawegli. 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 19.00 m, 20.00 m, 22.00 m, 26.50 m, 28.50 m und variabel. b) Zwischen den Strassenlinien: 10.00 m, 16.50 m und variabel. c) Vorgärten, links: 4.00 m, 6.00 m und variabel; rechts: 4.00 m, 5.00 m, 6.00 m und variabel. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das Längenprofil vom 12. No vember 1965 massgebend. II. Der Leimgrubenweg, Riehen, wird als Hauptstrasse bezeich net, er darf beidseitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Strasse be stimmt. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Bau- und Strassenlinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den