5028 - BSW-Linienplan Chrischonaweg
Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen
Dokument
- Art
- Bau-, Strassen- und Weglinien
- Gemeinde
- Riehen
- Kanton
- Basel-Stadt
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde Riehen
- Genehmigt durch
- RRB
- Beschlossen
- 25.02.1966
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Text
Beschluss des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Strassenlinien für den Chrisehonaweg;, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für den Chrisehonaweg, Riehen, werden Bau- und Strassenlinien endgültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Bau- und Strassenlinien sind vom Re gierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten mit der Inventarnummer 5028 versehenen Pläne sowie die nach stehende, mit den Angaben der Pläne übereinstimmende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Moosrainwegli. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Provisorischer Kehrplatz (Chrischonawegli). 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 20.00 m und variabel. b) Zwischen den Strassenlinien: 10.00 m. c) Vorgärten, links: 6.00 m und variabel; rechts: 4.00 m. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das Längenprofi.1 vom 15. Ok tober 1965 massgebend. II. Der Chrisehonaweg, Riehen, wird als Hauptstrasse bezeichnet, er darf beidseitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Strasse be stimmt. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Bau- und Strassenlinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den
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