5028 - BSW-Linienplan Chrischonaweg

Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen

Dokument

Art
Bau-, Strassen- und Weglinien
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Beschlossen
25.02.1966

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Beschluss des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Strassenlinien für den Chrisehonaweg;, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für den Chrisehonaweg, Riehen, werden Bau- und Strassenlinien endgültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Bau- und Strassenlinien sind vom Re­ gierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten mit der Inventarnummer 5028 versehenen Pläne sowie die nach­ stehende, mit den Angaben der Pläne übereinstimmende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Moosrainwegli. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Provisorischer Kehrplatz (Chrischonawegli). 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 20.00 m und variabel. b) Zwischen den Strassenlinien: 10.00 m. c) Vorgärten, links: 6.00 m und variabel; rechts: 4.00 m. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das Längenprofi.1 vom 15. Ok­ tober 1965 massgebend. II. Der Chrisehonaweg, Riehen, wird als Hauptstrasse bezeichnet, er darf beidseitig angebaut werden. Die Vorgärten sind nicht zur Verbreiterung der Strasse be­ stimmt. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Bau- und Strassenlinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den

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