5028 - BSW-Linienplan Leimgrubenwegli

Bau-, Strassen- und Weglinien · Riehen

Dokument

Art
Bau-, Strassen- und Weglinien
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Beschlossen
25.02.1966

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3G1 Beschluss des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Bau- und Fussweglinien für das Leimgrubenwegli, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für das Leimgrubenwegli, Riehen, werden Bau- und Fussweg­ linien endgültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Bau- und Fussweglinien sind die vom Regierungsrate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 5028 versehenen Pläne sowie die nachstehende, mit den Angaben der Pläne übereinstim­ mende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Chrischonaweg. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Leimgrubenweg. 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Baulinien: 11.95 m. b) Zwischen den Fussweglinien: 2.45 m und variabel. c) Vorgärten, links: 4.75 m; rechts: 4.00 m und 4.75 m. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhenverhältnisse ist das Längenprofil vom 4. No­ vember 1965 massgebend. II. Das Leimgrubenwegli, Riehen wird als Hauptfussweg be­ zeichnet, es darf nicht angebaut werden. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Bau- und Fuss­ weglinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den

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