LESP Rauracherstrasse - 2018-09-03

Lärmempfindlichkeitsstufen · Riehen

Dokument

Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Riehen
Kanton
Basel-Stadt
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
EWRB
Beschlossen
22.11.2017
In Kraft seit
03.09.2018

Karte

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2017-11-22_Teilrevision_LESP_Rauracherstr-Beschluss_EWR.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

2017-11-22_Teilrevision_LESP_Rauracherstr-Beschluss_EWR.pdf

Gemeinde Riehen Beschluss des Einwohnerrats betreffend Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplans für die Parzellen Riehen Sektion D, Nr. 1616, 1624, 1961 sowie Sektion G Nr.92 (Planfestsetzungsbeschluss)

,,Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf die SS 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991 sowie die Lärmschutzverordnung

(LSV) vom 15. Dezember 19862:

Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 105.04.001 vom 20. November 2016 wird festgesetzt. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des lnkrafttretens." Rec htsm itte I be I e h r u n g :

Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (S 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. lnnerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 22. November 2017

lm Namen des Einwohnerrats Der Präsident:

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Christian Griss

Der Ratssekretär:

t Urs Denzler

(Ablauf der Referendumsfrist: 24. Dezember 2017)

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'sR 814.41 www.riehen.ch

2017-11-22_Teilrevision_LESP_Rauracherstr-BeschlussPlan_EWR.pdf

Vom Einwohnerrat beschlossen am Z2 i/mteuRiehen,

Otto Wenk-Platz

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Christian Griss Präsident

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Urs Denzler Ratssekretär

Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am

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Planlegende

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Lärmempfindlichkeitsstufe I Lärmempfindlichkeitsstufe I

Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt

Gemeinde —Jcen Riet Riehen

Gemeindeverwaltung Wettsteinstrasse 1 CH-4125 Riehen

Telefon Fax

061 646 81 11 061 646 81 24

PLANBEZEICHNUNG

Teilrevision Lärmempfindlichkeitsstufenplan Rauracherstrasse zw. Kohlistieg und Hörnliallee öffentliche Planauflage vom 20. Februar 2017 - 21. März 2017 DATUM PROJEKT GEZEICHNET MASSSTAB FORMAT

20.11.2016 D. Beerti K. Kunst 1:1000 A3

REVISION A: B: C: D:

PRODUKT Siedlungsentwicklung SEKTION REG.-NR.

A-F

12.2.4.11

TEILPRODUKT Zonenplanung PLAN-NR.

105

04

LFD.-Wl

001

2018-04-11_Teilrevision_LESP_Rauracherstr-Genehmigung_RR.pdf

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A •B e a r b e i t u n g 'W Ddir. Erledig. fcz.K. Bern. / Frist:

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

12. April 2018 FF:

^Bearbeitung

\lec\[^Erledig.

Bern. / Frist:

W» ^ Gemeinde Riehen Kop.\

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Vis: 1 Reg. Nr.:

Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 Postfach CH-4001 Basel

An den Gemeinderat Riehen Wettsteinstrasse 1 4125 Riehen

Tel.: +41 61 267 91 80 E-Mail: [email protected] www.bvd.bs.ch

Basel, 11. April 2018/S&A-P

Genehmigung Teilrevision Lärmempfindlichkeitsstufenplan Parzellen in Riehen Sektion D Nr. 1616, 1624, 1961 sowie in Sektion C Nr. 92 (Rauracherstrasse zwischen Kohlistieg und Hörnliallee) Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 haben Sie um die Genehmigung betreffend der Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplanes im Bereich Rauracherstrasse zwischen Kohlistieg und Hörnliallee (Parzellen in Riehen Sektion D Nr. 1616, 1626, 1961 sowie in Sektion C Nr. 92) gebe­ ten. Aus Ihrem Planungsbericht vom Januar 2018 geht hervor, dass bereits verschiedene Massnah­ men zur vorliegenden Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplans führten. Insbesondere die seit 2009 eingeführte Temporeduktion (Tempo-30-Zone) im betroffenen Bereich der Raura­ cherstrasse sowie die Umleitung des Hauptverkehrs über die Hörnliallee und Kohlistieg haben massgebend dazu geführt, dass die Lärmbelastung in diesem Strassenabschnitt merklich abge­ nommen hat und deshalb der Vorbelastungsstreifen mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) III abge­ stuft werden kann. Sie haben diese Massnahme im Rahmen Ihrer Überprüfung aller Vorbelastungsstreifen innerhalb der Gemeinde Riehen bereits mit dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Lärmschutz vorbesprochen, welche die beantragte Änderung des Vorbelastungsstreifens von der ES III in die ES II unterstützt. Die Abteilung Lärmschutz des AUE hat uns diese Zustimmung bestätigt und auf­ grund der marginalen Planänderung (rund 200 m Strassenabschnitt) des gesamten Lärmempfindlichkeitsstufenplanes verzichte ich auf eine umfassende Ämterkonsultation. Unter diesen Voraussetzungen stelle ich fest, dass die vorliegende Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplanes für die Rauracherstrasse im Abschnitt Hörnliallee bis Kohlistieg (Parzellen Nr. 1616, 1624, 1961 in Sektion D und Parzelle Nr. 92 in Sektion C des Grundbuches Riehen) rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind, und genehmige diese nach § 114 BPG.

Beilagen: Lärmempfindlichkeitsstufenplan (Teilrevision) (Plan-Nr. 105.04.001) [4 Exemplare]

Kopie: Herr Beat Aeberhard, Kantonsbaumeister, Städtebau & Architektur Herr Dr. Martin Sandtner, Leiter Planungsamt, Städtebau & Architektur Herr Robert Stern, Arealentwicklung und Nutzungsplanung, Planungsamt Herr Harald Hikel, Abteilung Lärmschutz, Amt für Umwelt und Energie (AUE), WSU

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2018-08-14_Teilrevision_LESP_Rauracherstr-Publikation_inKraft-Setzung.pdf

Gemeinden Riehen Genehmigung und Inkraftsetzung der Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplans für die Parzellen Riehen Sektion D, Nr. 1616, 1624, 1961 sowie Sektion C Nr. 92

Das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat am 11. April 2018 festgestellt, dass der vom Einwohnerrat am 22. November 2017 festgesetzte Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 105.04.001 vom 20. November 2016 rechtmässig und im Sinn des Raumplanungsrechts zweckmässig ist. Gestützt auf § 114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 hat es die Pläne genehmigt. Der Gemeinderat setzt somit den Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 105.04.001 für die Parzellen Riehen Sektion D, Nr. 1616, 1624, 1961 sowie Sektion C Nr. 92 auf den 3. September 2018 in Kraft.

Riehen, 14. August 2018 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Hansjörg Wilde Der Generalsekretär: Urs Denzler

www.Riehen.ch