Quartierplan Weisstorkel 3. Änderung
Quartierplanverfahren · Chur
Dokument
- Nummer
- 04.GDE321
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Chur
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 10.05.2004
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3901_B_QP_Weisstorkel_SRB_Ä3.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 10. Mai 2004 (SRB 321)
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Quartierplan Weisstorkel, 3. Änderung; Genehmigung Der Quartierplan Weißtorkel wurde im April 2001 genehmigt und im Januar 2002 sowie im Dezember 2003 leicht angepasst. Auslöser für die 3. Quartierplanänderung ist der Wunsch nach einer eingeschossigen Lärmabschirmung entlang der Masanserstrasse, welche zugleich als Wintergarten genutzt werden kann. Die eng gefasste Formulierung von Art. 7 der Quartierplanbestimmungen steht diesem Vorhaben entgegen. Mit der 3. Änderung werden die Voraussetzungen für Wintergärten präzisiert, indem Art. 7 der Quartierplanbestimmungen folgende Ergänzung erfährt: .. . Die Gebäudegrundrisse (inkl. ausragender Gebäudeteile) sind innerhalb der Baufenster anzulegen. Ausgenommen davon sind Vordächer ... sowie Wintergärten im Rahmen des Baugesetzes. Mit der 3. Änderung erfährt auch der Erschliessungsplan EG V7 drei Ergänzungen: Ein Baufenster für den Wintergarten an der Masanserstrasse (ragt nicht in die Baulinie) und zwei Baufenster für Unterstände auf Parzelle 10193 (Stockwerkeigentümer Haus 0). Der neu gültige Art. 7 ist zusammen mit dem ergänzten Erschliessungsplan EG V7 zu einem Dokument zusammengefügt. Die Eigentümer im Quartierplanperimeter haben dieses Dokument unterschrieben. Auf eine Behandlung in der Baukommission und eine Publikation der Quartierplanänderung kann verzichtet werden, da es sich um geringfügige Anpassungen ohne relevante Auswirkungen gegenüber Dritten handelt.
Beschluss 1.
Die 3. Quartierplanänderung wird genehmigt.
2.
Der Erschliessungsplan EG V7, datiert 3. Mai 2004, bildet einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung. Er aktualisiert den Plan V7A (genehmigt am 7. Januar 2002) und ersetzt Plan V7B (ebenfalls vom 7. Januar 2002).
3.
Der Erschliessungsplan EG 2. Etappe, welcher mit der 2. Änderung am 1. Dezember 2003 vom Stadtrat genehmigt wurde, wird gegenstandslos und daher im Grundbuch nicht angemerkt.
4.
Die 3. Quartierplanänderung ist zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss der 2. Änderung (SRB 744 vom 1. Dezember 2003) im Grundbuch anzumerken.
5.
Für die Behandlung der Quartierplanänderung ist eine Gebühr von
zu bezahlen.
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6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
7.
Mitteilung an:
Departement 3 Grundbuchamt Hochbauamt (2-fach) Tiefbau- und Vermessungsamt Finanz- und Liegenschaftenverwaltung Finanzkontrolle Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident
Christian Boner
Markus Frauenfelder
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund