Teilrevision, GEP Fussweg Quadris

Nutzungsplanung, Grundordnung · Flims

Dokument

Nummer
04.178
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Flims
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
09.02.2004

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

9. Februar 2004

10. Februar 2004

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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

178

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. September 2002 eine Ortsplanungsrevision, welche mit Beschluss Nr. 804 vom 27. Mai 2003 von der Regierung genehmigt wurde. Das Ge-

nehmigungsverfahren für verschiedene im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet und im Generellen Erschliessungsplan

1:10'000 Teil 1: Verkehr und Tourismus festgelegte und geplante Fuss-, Wander-

und Bergwanderwege wurde mangels Vorliegen der erforderlichen Rodungsbewilli-

gungen für die im Wald liegenden Teile sistiert.

Am 17. Juni 2003 reichte die Gemeinde Flims dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft ein Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen für den Bau des Wanderweges von „Fischeisch" nach „Scheia" ein. Der erforderlichen

Rodung stimmte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement mit Verfügung vom 1. September 2003 zu. Mit der Erteilung der Rodungsbewilligung kann das sistierte

Genehmigungsverfahren für den im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1:

Verkehr und Tourismus festgelegten Wanderweg im Gebiet „Quadris" wieder aufgenommen werden. Der „öffentliche Fussweg auf separatem Trasse, projektiert" im

Gebiet „Quadris", das heisst von „Fischeisch" nach „Scheia", wird auch bezüglich der ehemals bewaldeten Teile genehmigt.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Teil 1: Verkehr und Touris-

mus vom 22. September 2002 festgelegte „öffentliche Fussweg auf separatem

Trasse, projektiert" im Gebiet „Quadris", das heisst von „Fischeisch" nach

„Scheia", wird auch bezüglich der ehemals bewaldeten Teile genehmigt. 2.

3.

Der Gemeindevorstand Flims wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nö-

tige Kennzeichnung vorzunehmen.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung

Der Präsident:

Klaus Huber

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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