Teilrevision Tardis GEP Verkehr
Nutzungsplanung, Grundordnung · Landquart
Dokument
- Nummer
- 06.1263
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Landquart
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 14.11.2006
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G ) » AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICM_._
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
14. November 2006
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15. November 2006
1263
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Igis beschlossen an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst:
- Zonenplan 1:2'000 Revision Tardis - Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Revision Industrieanschluss Ost)
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Mai 2006 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. August 2006. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. September 2006 ersuchte der Gemeindevorstand Igis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Auf Wunsch und Antrag der Gemeinde Igis vom 30. Oktober 2006 wird in einer ersten Phase allein der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Revision Industrieanschluss Ost) behandelt. Die Genehmigung des ebenfalls am 21. Mai 2006 beschlossenen Zonenplans 1:2'000 Revision Tardis erfolgt in einem späteren Genehmigungsbeschluss zusammen mit der Genehmigung der im gleichen Zusammenhang stehenden Zonenplanänderung in der Gemeinde Zizers.
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B.
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Revision Industrieanschluss Ost)
Die Gemeinde Igis wird darauf hingewiesen, dass der geplante Anschluss an die Deutsche Strasse vor der Realisierung dem Tiefbauamt zur Genehmigung einzureichen ist.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Revision Industrieanschluss Ost) vom 21. Mai 2006 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Revision Industrieanschluss Ost) vom 21. Mai 2006 wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Igis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 3. Der Gemeindevorstand Igis wird angewiesen, Ortsplanungsrevisionen in Zukunft dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einzureichen (Art. 12 KRVO).
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
art,te4 aa44&bisl Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund