Teilrevision Biathlon Arena Lenzerheide 2018
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lantsch/Lenz
Dokument
- Nummer
- 20.216
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lantsch/Lenz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.03.2020
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lantsch/Lenz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3513_B_OPTR_BiathlonArena_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. März 2020
18. März 2020
Ganzen Text zeigen
216
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lantsch/Lenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. März 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: −
Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12, 20a, 34a, 34b und 34c)
−
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018"
−
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz die folgenden weiteren Unterlagen ein: −
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 5. Juli 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt folgenden Anhängen 1 – 11 sowie folgenden Beilagen A und B: 1. Checkliste Richtplanung, Amt für Raumentwicklung (ARE) vom November 2005 2. Vorprüfungsbericht ARE 3. Fachgutachten Umwelt, Josef Hartmann Projekte Naturschutz GmbH vom 28. November 2018 4. Ergänzung zum Fachgutachten Umwelt (Punktebilanz) vom 28. November 2018 5. Qualitätsförderungsmassnahmen Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) und Amt für Jagd und Fischerei (AJF) vom 21. November 2018
2
6. Fachbericht Erweiterung Rollskibahn, Biathlon Arena Lenzerheide (BAL) AG vom November 2018 7. Plan "Varianten Linienführung Erweiterung Rollskibahn" vom 5. Juli 2019 8. Beschrieb "Bewegungs- und Trainingsparcours", Planungsbüro Wegmüller vom 5. Juli 2019 9. Empfehlungsschreiben International Biathlon Union (IBU) vom 22. Mai 2017 10. Plan "Logistik während Sport-Veranstaltungen" vom 5. Juli 2019 11. Ergebnis Mitwirkungsauflage vom 5. Juli 2019 A. Bericht Massnahmenkonzept vom 10. Januar 2019 B. Massnahmenplan 1:2000 vom 10. Januar 2019 −
Absichtserklärung "Forstliche Massnahmen" vom 23. Oktober 2019
−
Nutzungsvereinbarung "Rollskibahn" vom 24. Oktober 2019
−
Einverständniserklärung der Landwirtschaft vom 31. Oktober 2019
Das ARE verfasste mit Datum vom 11. Oktober 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 31. Mai 2019. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 19. August 2019 äusserten sich die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden zur vorliegenden Planung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Für eine nachhaltige Betriebsführung ist gemäss Darstellung der BAL ein professionelles und ganzjähriges Angebot notwendig. Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision sollen die nutzungsplanerischen Grundlagen für den entsprechenden Ausbau der Biathlonanlage in der Gemeinde Lantsch/Lenz geschaffen werden. Vorgesehen
3
ist der Ausbau der Anlage für Biathlon-Trainingsmöglichkeiten im Sommer sowie für die Durchführung von verschiedenen professionellen Winterveranstaltungen. Mit der geplanten Erweiterung der Rollskibahn kann die BAL auch im Sommer als Trainingsstandort den internationalen Athletinnen und Athleten dienen, und es können nationale und internationale Wettkämpfe (u.a. Weltcup-Veranstaltungen) durchgeführt werden. Eine wirtschaftlich hohe Bedeutung für die BAL habe der BiathlonWeltcup, welcher bis anhin noch nicht nach Lantsch/Lenz vergeben worden sei. Mit dem Ausbau der BAL würden die Kriterien der IBU erfüllt und damit die Voraussetzungen für den Erhalt von Weltcup-Veranstaltungen geschaffen. Die bestehende Rollskibahn von heute ca. 1,6 km soll dem tatsächlichen Wegverlauf angepasst und auf eine Gesamtlänge von ca. 5,2 km erweitert werden. Die Anpassung der bestehenden Rollskibahn sowie die Erweiterung um ca. 3,6 km wurden im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" festgelegt. Die Linienführung wurde dabei, soweit möglich, entlang bestehender Wege oder Loipen festgelegt. Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" ausgeschiedene Zone für Veranstaltungen sowie die Zone für Veranstaltungsinfrastruktur wurden für die Durchführung von verschiedenen Anlässen in den Bereichen Sport, Kultur und Landwirtschaft ausgeschieden. Dadurch werden Veranstaltungen möglich, und die dazu notwendigen Infrastrukturen (Parkierungsmöglichkeiten, Verpflegungsstände etc.) können temporär erstellt werden. Weiter ist die Erstellung eines Bewegungs- und Trainingsparcours sowie die Befestigung des Schneelagerplatzes geplant. Für den ganzjährig nutzbaren Bewegungsund Trainingsparcours wurde im Zonenplan die Zone für Bewegungs- und Trainingsparcours ausgeschieden. In diesem Parcours können sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie auch Athletinnen und Athleten unterschiedlichste Bewegungsfertigkeiten aneignen. Mit der Ausscheidung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) im Bereich der Snowfactory wurde schliesslich die Grundlage für die Asphaltierung dieser Fläche geschaffen. Damit kann sichergestellt werden,
4
dass der dort produzierte Schnee nicht mehr durch den Kiesuntergrund verunreinigt wird.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Nutzungsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000), insbesondere mit den Anpassungen in den Bereichen „Siedlung“ (KRIP-S), sowie mit dem Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Gemäss einem Leitsatz im KRIP-S (vgl. Kap. 5.2.6, S. 5.2 – 39) sind Lage und Grösse der ZöBA innerhalb der Gemeinde zu überprüfen und auf den Bedarf auszurichten. Dazu werden die Regionen angewiesen, im Rahmen des regionalen Raumkonzepts ein Standortkonzept für öffentliche überkommunale Versorgungseinrichtungen (Bildung, Sport, Gesundheit u. a.) als Basis für eine Bedarfsabschätzung der ZöBA in den Gemeinden zu erstellen. Das Standortkonzept ist auf die Zentrenstruktur gemäss KRIP-S (vgl. Kap. 5.1.1) auszurichten. Die aus dem Standortkonzept sich ergebenden Massnahmen werden im Rahmen des regionalen Richtplans umgesetzt. Die Gemeinden werden sodann angewiesen, die Lage und Grösse ihrer ZöBA gemäss den Vorgaben des kantonalen und des regionalen Richtplans zu überprüfen. Im nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK) ist die BAL als Sportanlage von nationaler Bedeutung eingestuft. Zudem wird im Bereich des Parkplatzes "Foppa" mit der vorliegenden Erweiterung der ZöBA nur der heutigen Situation planerisch Rechnung getragen. Aus diesen Gründen kann für die vorliegende Erweiterung der ZöBA auf ein regionales Raumkonzept und eine gesamthafte Überprüfung aller ZöBA durch die Gemeinde verzichtet werden. Für Mittelbünden existiert kein regionaler Richtplan zum Thema Langsamverkehr. Dies ist vorliegend auch nicht erforderlich, da die Biathlon Arena ausschliesslich auf
5
Territorium der Gemeinde Lantsch/Lenz errichtet wurde und deswegen diesbezüglich kein überkommunaler Koordinationsbedarf besteht. Es kann somit festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes Die am 27. März 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12, 20a, 34a, 34b und 34c) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" 1. Zone für Veranstaltungen Bei Veranstaltungen ist zu vermeiden, dass das umliegende Waldareal intensiv beansprucht wird. Entsprechend muss die Besucherlenkung innerhalb der ausgeschiedenen Zone erfolgen. Im übrigen ist auf die Bewilligungspflicht für grosse Anlässe im Wald zu verweisen (Art. 33 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes sowie die Richtlinien der Regierung für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald, KWaG; BR 920.100, resp. BR 920.800). 2. Zone für Bewegungs- und Trainingsparcours Gemäss kantonaler Praxis ist eine das Waldareal überlagernde Zone nur zulässig, wenn eine Bewilligung für eine für den Wald nachteilige Nutzung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vorliegt resp. erteilt werden kann. Vorliegend ist die Ausscheidung der Zone für Bewegungsund Trainingsparcours resp. die Anlegung der entsprechenden Anlage betrieblich sinnvoll nur möglich, wenn künftig auf die Wald-/Weidenutzung verzichtet wird. Dabei gilt es zu beachten, dass dafür keine Ersatzfläche im Wald geschaffen werden darf.
6
Die Gemeinde Lantsch/Lenz wurde vom ARE in einem entsprechenden Anhörungsschreiben vom 11. September 2019 darauf hingewiesen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 erklärte sich die Gemeinde nach Rücksprache mit den Vertreterinnen resp. Vertretern der Landwirtschaft einverstanden, auf die künftige Wald-/Weidenutzung im Bereich der erwähnten Zone zu verzichten. Damit sind die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Nutzung gegeben, und das AWN kann eine Bewilligung für eine nachteilige Nutzung im Wald gestützt auf Art. 16 Abs. 2 WaG grundsätzlich in Aussicht stellen. Ob indessen eine Bewilligung tatsächlich erteilt werden kann, wird erst aufgrund eines konkreten Projekts im Zuge des BAB-Verfahrens zu beurteilen sein. Die Genehmigung der Zone für Bewegungs- und Trainingsparcours erfolgt entsprechend unpräjudiziell. 3. Naturschutzzone Mit der vorliegenden Ortsplanungsrevision werden sämtliche vorhandenen Flachmoore gemäss den Kartierungsarbeiten der Josef Hartmann Projekte Naturschutz GmbH (vgl. Fachgutachten Umwelt, Beilage Nr. 10.3 des PMB) umfassend einer Naturschutzzone zugewiesen, was zu begrüssen ist. 4. Wintersportzone Die Wintersportzone wird beim Flachmoor "Bual" (FM-794 von regionaler Bedeutung, Moor A gemäss Fachgutachten Umwelt) in der Weise angepasst, dass die aufgrund der Nachkartierungen innerhalb des Flachmoors liegenden Flächen neu ausserhalb dieser Zone zu liegen kommen. Sowohl die Loipenführung im Winter als auch die Rollskibahn werden über das geplante neue Trassee, welches innerhalb der neu ausgeschiedenen Wintersportzone zu liegen kommt, führen. Die neu festgelegte Wintersportzone quert gemäss Gutachten auf einer Länge von ca. 45 m die Ausläufer des Flachmoors FM-794. Dabei handelt es sich um durch Beweidung stark beeinträchtigte Binsenbestände auf Hanglehm ohne Torfschicht. Mit Ausnahme gewisser unbedeutender Ausläufer kann festgehalten werden, dass durch die geplante neue Linienführung die heute bestehende Situation insgesamt deutlich verbessert werden kann. Gemäss PMB sollen die flankierenden Massnahmen gemäss Fachgutachten Umwelt umgesetzt werden (Rückbau der bestehenden Planie im Moor; Sicherstellung der Wasserversorgung des Moors mittels Durchleiten des Hangwassers). Die Genehmigung der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon
7
Arena Lenzerheide 2018" ausgeschiedenen Wintersportzone erfolgt mit der Auflage, dass die flankierenden Massnahmen gemäss Fachgutachten Umwelt, nämlich der Rückbau der bestehenden Planie im Moor und die Sicherstellung der Wasserversorgung des Moors mittels Durchleiten des Hangwassers, innert zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses umgesetzt werden müssen. 5. Waldabstandslinie Im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" ist nordöstlich des Gebäudes der Biathlon Arena eine Waldabstandslinie von 5 m eingetragen. Mit diesem verringerten Waldabstand kann der zur Verfügung stehende freie Platz bis zur Waldgrenze bei grossen Veranstaltungen optimal genutzt werden. Bisher wurden die Wachscontainer an oder teilweise temporär auch in den Wald gestellt. Mit dem Bau einer permanenten Anlage für das Wachsen der Skier wird die zukünftige Nutzung von Waldareal bei der Durchführung von Veranstaltungen nicht mehr notwendig sein. Beim Waldabstand von 5 m kann im Veranstaltungsmodus der dahinterliegende, freie Bereich zwischen der Waldgrenze und der Waldabstandslinie für die Einsatzkräfte oder die Versorgung des Betriebsgebäudes genutzt werden. Somit erübrigt sich eine temporäre Nutzung des Waldareals.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" 1. Korrektur formeller Fehler Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und der Betroffenen in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" soll südlich von "Tschividains" ein rund 250 m langer Wirtschaftsweg aufgehoben und etwas weiter südöstlich neu angelegt werden. Dieses neue Wegstück wurde im Plan irrtümlich als "bestehend" statt "geplant" bezeichnet. Dieser formelle Fehler ist einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich. Mit E-Mail vom
8
6. März 2020 wurde die Gemeinde darüber informiert. Die Gemeinde Lantsch/Lenz stimmte mit E-Mail vom 6. März 2020 der Behebung dieses formellen Mangels zu. 2. Rollskibahn a) Wild Der Waldbereich rund um die bestehende Biathlon-Arena hat aufgrund der zunehmenden Aktivitäten in diesem Gebiet in den letzten Jahren als Rückzugsort und Tageseinstand für Wildtiere an Bedeutung zugenommen. Nebst verschiedenen Niederwildarten wird dieser Einstand auch von Reh- und Hirschwild genutzt. Zudem bestehen mehrere Nachweise auf Auerwildvorkommen. Bei der vorliegenden Linienführung der Rollskibahn birgt insbesondere die südwestliche Streckenschlaufe (Zone 2 gemäss Fachbericht Erweiterung Rollskibahn, vgl. Anhang Nr. 10.6, S. 11 zum PMB) ein gewisses Störungspotenzial für Wildtiere. Speziell die Geländeerhöhung, die von der südwestlichen Schlaufe der Streckenführung umgeben ist, stellt bis heute eine Art Ruheinsel dar, da sie durch keinerlei Wege zerschnitten wird. Entsprechend rege wird dieser Bereich deshalb auch vom Wild als Einstand genutzt. Die geplante Linienführung der Rollskibahn in der südwestlichen Schlaufe betrifft ausschliesslich bereits bestehende Weglinien. Der gewählte Korridor ist somit bereits heute einem gewissen Störungsdruck durch die Freizeitnutzung ausgesetzt. Sofern sich die Störwirkung des Vorhabens auf die vorgesehene Linienführung und auf die Tagesstunden beschränken lässt, dürften dessen Auswirkungen auf den betroffenen Wildlebensraum geringfügig bleiben. Um eine Minimierung der Störungswirkung sicherstellen zu können, sind aus wildschützerischen Gründen folgende Massnahmen zwingend zu berücksichtigen: −
Während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit des Auerhuhns (April – Juli) dürfen im Gebiet der Südwestschlaufe der Rollskibahn keine Veranstaltungen mit örtlichem Besucheraufkommen durchgeführt werden.
−
Die Betriebszeiten der Rollskibahn sind auf der gesamten Strecke auf die Tagesstunden zu beschränken.
−
Die Strecke der Rollskibahn darf nicht beleuchtet werden.
9
Die oben genannten Wildschutzmassnahmen wurden im Zuge des Vorprüfungsverfahren definiert. Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz mit Begleitschreiben vom 4. November 2019 eine Nutzungsvereinbarung zwischen ihr als Bauherrin und Eigentümerin sowie der BAL AG als Anlagenbetreiberin ein. Die Nutzungsvereinbarung "Rollskibahn" datiert vom 24. Oktober 2019 und beinhaltet die oben aufgeführten Wildschutzmassnahmen. Damit entspricht das Vorhaben den jagdrechtlich verankerten Wildschutzanforderungen nach Art. 7 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sowie nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Die vorstehend erwähnten Auflagen werden im vorliegenden Genehmigungsbeschluss verfügt. b) Walderhaltung Die Erweiterung der bestehenden Rollskibahn um ca. 3,6 km auf neu rund 5,2 km ist gemäss den Ausführungen der BAL das zentrale Element der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die Breite der Rollskibahn beträgt ca. 3,5 m, was dem Standard der IBU entspricht. Die im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" festgelegte Linienführung ergab sich aufgrund verschiedener Begehungen mit Vertreterinnen resp. Vertretern der Gemeinde, der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und des Forstdienstes. Wegen der Wahrung der Interessen der Landwirtschaft und des Naturschutzes beansprucht die Anlage relativ viel Waldareal. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Erstellung der Rollskibahn eine beachtliche Waldfläche gerodet werden muss, wobei die Details zu dieser Rodung noch ausgearbeitet werden müssen. Die erforderliche Rodungsbewilligung kann gestützt auf die Beurteilung des AWN in Aussicht gestellt werden. c) Natur Die Festlegung der Rollskibahn im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" wurde gestützt auf das Fachgutachten Umwelt vom 28. November 2018 optimiert. Sie wird demnach weitgehend ausserhalb von schutzwürdigen Lebensräumen verlaufen. Die im Gutachten definierten Massnahmen zur
10
Reduktion des Eingriffs wie auch die Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sollen gemäss PMB umgesetzt werden. Die Genehmigung der im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" festgelegten Rollskibahn ist diesbezüglich mit einer sichernden Auflage zu verbinden. d) Langsamverkehr An mehreren Stellen tangiert die geplante Rollskibahn Anlagen gemäss kantonalem Inventar der Langsamverkehrswege. Sie verläuft entlang oder gar auf Bergwanderwegen und lokalen Mountainbikerouten. Teilweise wird die zukünftige Rollskibahn die Bergwanderwege und die lokalen Mountainbikerouten auch queren. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht überall eindeutig zu erkennen, ob die Rollskibahn auf oder unmittelbar neben dem Wanderweg bzw. der Mountainbikeroute verläuft. Eine gemeinsame Führung auf demselben Trassee von Personen, die Rollski laufen, wandern und biken, ist aus Sicht des Langsamverkehrs und im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer zu vermeiden. Vielmehr sind die Wanderwege und Bikerouten räumlich von der Rollskibahn zu trennen, indem ein Grünstreifen oder ein Zaun erstellt wird. Ob die Erstellung eines Zauns möglich ist, kann erst im BAB-Verfahren abschliessend geprüft werden. Sind keine dieser Massnahmen möglich, sind die Langsamverkehrswege zu verlegen. Querungen sind mit Unterführungen gut und sicher zu gestalten. Sollten für die Realisierung der Rollskibahn Anpassungen am Netz der Langsamverkehrswege erforderlich sein, sind diese gemäss Art. 5 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamtes vorzulegen. Anpassungen an der Signalisation sind in Zusammenarbeit mit den Wanderwegen Graubünden vorzunehmen. 3. Wirtschaftswege Wie im PMB (Kapitel 7.3) beschrieben, wurde ein Erschliessungskonzept erarbeitet. Bei den im Erschliessungskonzept enthaltenen geplanten Wegaus- und Wegumbauten handelt es sich nicht um forstliche Projekte. Entsprechend können dafür keine forstlichen Beiträge ausbezahlt werden, und die neu zu erstellenden Wegabschnitte sind im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Rollskibahn zu behandeln.
11
G. Stellungnahme beschwerdeberechtigter Umweltorganisationen 1. Ausgangslage Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (USO) in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses an die Gerichte nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. 2. Verfahrensbeteiligung der USO Am 19. August 2019 reichten die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden frist- und formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zur vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung ein. Darin beantragen sie sinngemäss, die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit der vorgesehenen Routenführung der Rollskibahn sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei die südwestliche Streckenschlaufe der Rollskibahn (Zone 2) nicht zu genehmigen. Es sei der Ausbau der bestehenden Forstwege für eine kombinierte Nutzung als Rollskibahn und Forstwirtschaftsweg zu prüfen. Zur Begründung ihrer Anträge weisen die USO auf folgende Umstände hin: a) Auerhuhn Die USO führen aus, die geplante Rollskibahn würde insbesondere in der südwestlichen Streckenschlaufe neue, bis anhin wenig gestörte Geländekammern erschliessen. Hier sei gemäss Umweltbericht mit Auerhühnern zu rechnen. Das Auerhuhn und dessen Lebensräume seien gemäss Art. 2, 5 und 7 JSG streng geschützt. Der Bau der Rollskibahn in der südwestlichen Streckenschlaufe würde die lokale Auerhuhnpopulation stark gefährden und wahrscheinlich ganz verdrängen. Die insgesamt kleine Gesamtpopulation im Gebiet Lenzerheide – Brienz sei aufgrund der räumlichen Ausdehnung der bewohnten Gebiete auf jedes einzelne bestehende Auerhuhnhabitat angewiesen, damit die Vernetzung aufrechterhalten werden könne. Die Rollskibahn würde das betroffene Auerhuhnbiotop zerschneiden, was sich negativ auf den Lebensraum auswirken würde. Da die Auerhühner auch die Gebiete links und rechts
12
der Wege in einem Streifenbereich von ca. 50 – 100 m nicht mehr nutzen würden, werde der Lebensraum in sehr kleine Einzelteile zerschnitten. Ein Verlust des lokalen Auerwildvorkommens würde sich auf die Gesamtpopulation im Gebiet Lenzerheide – Brienz negativ auswirken und diese entscheidend schwächen respektive grundlegend gefährden. Beim Auerhuhn handle es sich gemäss Roter Liste der Brutvogelarten des Bundesamtes für Umwelt um eine stark gefährdete Art. Es sei eine national prioritäre Art mit dem höchsten Handlungsbedarf, und es gäbe daher einen nationalen Aktionsplan Auerhuhn. In erster Linie müssten die bestehenden Populationen geschützt und gestärkt werden, da die Art relativ immobil sei. Die im Umweltbericht vorgeschlagenen Massnahmen würden nicht ausreichen, die Population des betroffenen Auerhuhnbestandes zu erhalten. Die tageszeitliche Störung werde so gross sein, dass diese seltene, sehr störungsanfällige Vogelart im vorliegend belasteten Raum aussterben werde. Art. 18 Abs. 1 NHG sehe vor, dass die Erhaltung gefährdeter Arten primär über die Erhaltung des Lebensraumes erfolgen solle. Durch den Ausbau der Rollskibahn und die damit einhergehende Lebensraumdegradierung für das Auerhuhn würde die genannte Bestimmung verletzt. b) Insekten In den örtlichen Mooren sei das Grosse Moorwiesenvögelchen (Coenonympha tullia) nachgewiesen worden. Die Raupe lebe im Moor, während der adulte Schmetterling auf das Nahrungsangebot in den angrenzenden blumenreichen, trockenen Wiesen und Weiden angewiesen sei. Vom Bau der Rollskibahn würden gemäss dem Fachgutachten Umwelt störungshemmende und hydrologische Pufferzonen der Flachmoorobjekte FM-794, FM-795 und FM-796 von regionaler Bedeutung tangiert. Durch den Bau der Rollskibahn werde die Bedeutung der Moore für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (Art. 14 Abs. 6 Ziff. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1) und ihre Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (Art. 14 Abs. 6 Ziff. c NHV) beeinträchtigt.
13
c) Flora Weiter machen die USO geltend, dass es entlang der Rollskibahn grosse Orchideenvorkommen des Gefleckten Fingerwurz (Dactylorhiza fuchsii) und Grossen Zweiblatts (Listera Ovata) gebe. Orchideen seien nach Art. 20 NHV geschützt, und ihre Standorte würden nach Art. 14 Abs. 3b NHV zu den schützenswerten Lebensräumen gehören. Durch den Bau der Rollskibahn würden zahlreiche dieser Standorte zerstört werden. d) Raumplanung Ferner stellen die USO die vorgesehene Linienführung der Rollskibahn grundsätzlich in Frage. Der Ausbau des Angebots könne auch in bereits intensiver genutzten Gebieten erfolgen. Der Ausbau soll sich demnach auf vorhandene Wege innerhalb solcher intensiver genutzten Gebiete konzentrieren. Die Standortgebundenheit der vorgeschlagenen Linienführung, die gemäss Art. 24 RPG für Bauten in nach NHG geschützten Lebensräumen zwingend notwendig sei, sei nicht gegeben. e) Rodung Aus den Unterlagen gehe hervor, dass für die Erstellung der Rollskibahn eine relativ grosse Fläche an Wald gerodet werden müsse. Genaue Angaben würden nicht vorliegen. Es sei jedoch von einer Fläche von rund 9000 m2 auszugehen. Diesbezüglich sind die USO der Meinung, dass für den Ausbau der Biathlonanlage finanzielle Interessen im Vordergrund stehen würden, die Linienführung nicht standortgebunden sei und die Rodung zu einer Gefährdung der lokalen Auerhuhnpopulation, d.h. zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt, führe. Entsprechend sei die Waldrodung nicht bewilligungsfähig. f)
Koordination der Verfahren
Die USO kritisieren schliesslich, dass den Nutzungsplanungsunterlagen keine Rodungsunterlagen beiliegen würden. Somit könne die vorliegend zur Debatte stehende Teilrevision der Ortsplanung zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht genehmigt werden. Dabei verweisen sie auf Art. 25a RPG, wonach die Behörden für die gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen zu sorgen hätten.
14
3. Stellungnahme der Gemeinde Lantsch/Lenz Die Gemeinde Lantsch/Lenz beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2019 die Abweisung der Anträge der USO. Ihrer Stellungnahme legte die Gemeinde je eine Stellungnahme der BAL sowie von Swiss Ski, beide vom 23. September 2019, bei. Zu den einzelnen Vorgaben der USO äusserte sich die Gemeinde wie folgt: a) Auerhuhn Die Gemeinde verweist auf die mit dem AJF und AWN bereits vorbesprochenen betrieblichen Massnahmen, welche zu einer Minimierung der zu erwartenden Störwirkung des Auerhuhns führe. Der verbleibenden Reststörung werde mit einer nachhaltigen Aufwertung des Lebensraums des Auerhuhns entgegengewirkt. Die Schutzinteressen würden nach Ansicht der Gemeinde gewahrt, womit ein ausreichender Schutz vor Störung der wildlebenden Vögel gewährleistet sei. Dem Aussterben des einheimischen Auerhuhns werde durch die nachhaltige Aufwertung eines genügend grossen Lebensraums entgegengewirkt. Eine Vereinbarung für betriebliche Massnahmen vom 23. Oktober 2019 und die nachhaltige Aufwertung des Lebensraumes vom 24. Oktober 2019 würden vorliegen. b) Insekten Die Gemeinde räumt ein, dass die Rollskibahn auf längeren Abschnitten in der Störungspufferzone des Flachmoorobjekts FM- 795 "Bual" verlaufe. Die Linienführung sei jedoch so gewählt worden, dass weitgehend artenarme Weideflächen beansprucht würden. Artenreiche Trockenwiesen in der Nähe der Moore würden nicht tangiert. Neu werde der Streifen zwischen Rollskibahn und Moor nicht mehr beweidet, so dass dieser für eine extensive Nutzung bereitstehe und das Blütenangebot für Schmetterlinge in unmittelbarer Umgebung der Moore verbessert werde. Zwischen den Flachmoorobjekten FM- 795 und FM-796 entstehe mit dem Bau der Rollskibahn durch den dicht geschlossenen Wald ein offener Streifen, der mit lokalem Saatgut begrünt werde. So könne die Vernetzung zwischen den Mooren verbessert werden. Ausserdem sei vorgesehen, für Kleintiere (insbesondere für Schnecken) ein Verbindungselement zwischen den räumlich getrennten Mooren C und B gemäss
15
Fachgutachten Umwelt zu erstellen (beide Moore sind Bestandteile des Flachmoorobjekts FM-795 von regionaler Bedeutung). Diese betrieblichen Massnahmen würden nach Ansicht der Gemeinde zu einer Verbesserung des Blütenangebots und der Vernetzung der Moore führen. Die Schutzinteressen würden gewahrt, und dem Aussterben des einheimischen Grossen Moorwiesenvögelchens könne durch die nachhaltige Aufwertung eines genügend grossen Lebensraums entgegengewirkt werden. Weiter werde weder die Bedeutung der Moore für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten beeinträchtigt noch die Bedeutung der Moore für die Vernetzung schützenswerter Biotope geschmälert. c) Flora Zur Thematik "Flora" hält die Gemeinde fest, dass entlang der Waldstrasse der Südwestschlaufe zahlreiche Exemplare von Fuchs Fingerwurz (Dactylorhiza fuchsii) und des Grossen Zweiblattes (Listera Ovata) wachsen würden. Beide Arten seien nach Art. 20 Abs. 1 und Anhang 2 NHV geschützt. Allerdings handle es sich um häufige Arten, die in keiner Weise gefährdet seien. Orchideen, deren Standort durch den Bau der Rollskibahn gefährdet seien, würden an geeignete Stellen versetzt werden. Die Umweltbaubegleitung werde für eine fachgerechte Versetzung und Neueinpflanzung zuständig sein. d) Raumplanung Was die Standortgebundenheit betreffe, ergebe sich diese aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen. Die USO würden denn auch korrekt festhalten, dass die Rollskibahnerweiterung in erster Linie zu Trainingszwecken verwendet würde. Entsprechend würden sich Profi-Biathletinnen und -Biathleten im Sommer auf die Wintersaison vorbereiten. Für die Anlegung der Bahn seien nach Ansicht der Gemeinde die topographischen Verhältnisse massgebend. Ohne ausreichende Höhenunterschiede (abwechselnd Gefälle und Steigungen) erziele die Rollskibahn nicht die nötigen Trainingseffekte, so dass sie von den Profi-Sportlerinnen und -Sportlern nicht benützt würde. Darüber hinaus weist die Gemeinde auch auf die Bedeutung der Nachbarschaft zwischen Biathlon-Arena und Rollskibahn hin. Ähnliche topografische
16
Verhältnisse, wie sie die geplante Linienführung aufweise, seien in intensiver genutzten Gebieten im Bereich Lenzerheide und Lantsch/Lenz nicht vorhanden. Aus diesen Gründen sei die Standortgebundenheit der Rollskibahnerweiterung gegeben. e) Rodung Die Gemeinde bestreitet, dass finanzielle Interessen der Grund für die Rodung bilden würden. Vielmehr ginge es um die Wahrung der Bundesinteressen, handle es sich bei der Biathlon-Arena gemäss NASAK doch um eine Sportanlage von nationaler Bedeutung. Die für die Rodung erforderlichen wichtigen Gründe lägen somit im nationalen Sportförderungsinteresse. Abschliessend betont die Gemeinde, dass die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führe und angesichts der gegebenen raumplanungsrechtlichen Standortgebundenheit bewilligungsfähig sei. f)
Koordination der Verfahren
Die Gemeinde führt aus, dass vorliegend nicht eine projektbezogene Nutzungsplanung zur Debatte stehe. Es existiere noch kein konkretes Projekt. Folglich könne auch noch nicht gesagt werden, wo wieviel Wald gerodet werden müsse. In solchen Fällen könne die Rodungsbewilligung in Abweichung von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) noch nicht auf Stufe Nutzungsplanung erteilt werden. Vielmehr müsse die Rodungsbewilligung unter solchen Umständen erst im Rahmen des abschliessenden projektbezogenen Baubewilligungsverfahrens (koordiniert) erteilt werden. 4. Beurteilung durch die Regierung Zu den Ausführungen der USO kann was folgt festgehalten werden: a) Auerhuhn Es ist zutreffend, dass mehrere Nachweise auf Auerwildvorkommen in den Waldungen in der Umgebung der Biathlon Arena vorliegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Vogelart (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 5 JSG) und gilt gemäss der Roten Liste der Brutvögel als "stark gefährdet". Das Auerhuhn gehört in der Schweiz zu den Arten mit nationaler Priorität hinsichtlich deren Förderung und Erhalt. Mit mindestens einem Drittel des schweizerischen Bestandes der Auerhühner kommt dem Kanton Graubünden eine grosse Verantwortung beim Schutz dieser Vogelart zu. Die
17
sehr störungsanfällige Art stellt hohe Ansprüche an ihren Lebensraum. Die grössten Gefahren für ihren Fortbestand gehen von einer sich verändernden Waldstruktur sowie von zunehmenden Störungen aus. Die Regierung teilt die Befürchtung der USO jedoch nicht, dass das Auerhuhnvorkommen wegen der südwestlichen Schlaufe der Rollskibahn gefährdet werde. Hauptgrund dafür ist der Umstand, dass die vorgesehene Linienführung der Rollskibahn innerhalb des Waldes praktisch ausschliesslich auf bestehenden Wegführungen verläuft. Dazu zählt neben den Forststrassen und Wanderwegen auch ein forstlicher Wegabschnitt (in den Planunterlagen nicht ersichtlich), der mittlerweile auch als Wanderweg genutzt wird. Der gewählte Korridor ist somit bereits dem vorherrschenden Störungsdruck durch die Freizeitnutzung ausgesetzt. Die Auswirkungen einer höheren Störungsintensität auf einen bereits von Störung belasteten Bereich des Auerwildlebensraumes sind deshalb stark zu relativieren. Über betriebliche Auflagen kann zudem sichergestellt werden, dass sich im Vergleich zu heute etwas stärkere Störungen infolge des Betriebs der Rollskibahn auf die Tagesstunden beschränken. Zudem sind während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit des Auerhuhns (16. April bis 15. Juli) im Bereich der Südwestschlaufe keine Veranstaltungen mit Besucheraufkommen zugelassen, sodass während dieser für das Auerhuhn heiklen Jahresphase ausserhalb des Bahnperimeters keine zusätzlichen Störungsereignisse gegenüber heute zu erwarten sind (vgl. Nutzungsvereinbarung "Rollskibahn" vom 24. Oktober 2019). Unter diesen Bedingungen werden die Auswirkungen des Rollskibahnbetriebs auf den lokalen Auerwildbestand als geringfügig eingeschätzt. Neben den genannten betrieblichen Einschränkungen wurden zudem konkrete forstliche Massnahmen mit der Gemeinde vereinbart, die darauf abzielen, die Lebensraumqualität der Kernhabitate des Auerhuhns in der Umgebung der Biathlon Arena aufzuwerten (vgl. Forstliche Massnahmen im Auerwildgebiet vom 21. November 2018). Für den langfristigen Fortbestand des Auerwildvorkommens im Gebiet "Bual" dürfte die Förderung der Lebensraumqualität wichtiger sein als ein Verzicht auf die südwestliche Streckenschlaufe der Rollskibahn.
18
b) Insekten Hinsichtlich der schützenswerten Lebensräume von Insekten wird aufgrund der Realisierung und des Betriebs der Rollskibahn von keiner Verschlechterung des heutigen Zustands ausgegangen. Bezüglich des von den USO erwähnten Grossen Wiesenvögelchens (Coenonympha tullia) macht das Fachgutachten Umwelt keine Vorschläge, mit welchen Massnahmen die Lebensbedingungen explizit für das Grosse Wiesenvögelchen zusätzlich verbessert werden könnten. Allerdings erwähnt das Gutachten Störungspufferzonen, welche insbesondere für Schmetterlinge, die an Blüten ausserhalb der relativ blütenarmen Moore saugen, von eminenter Bedeutung sind. Eine Aufwertung dieser Pufferzonen durch eine optimierte Bewirtschaftung der Randbereiche der Moore und angrenzenden Flächen, sodass u. a. auch für das Grosse Wiesenvögelchen mehr blütenreiche Bereiche im nahen Umfeld der Moore zur Nektarsuche zur Verfügung stehen, wertet demnach den Lebensraum auch für die gesamte Schmetterlingsart auf. Diese Aufwertungsmassnahmen sind geeignet, aus Sicht des Artenschutzes allfällige negative Auswirkungen der Rollskibahn zumindest zu kompensieren. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 NHG, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der USO und gestützt auf das Fachgutachten Umwelt, erachtet es die Regierung als zweckmässig, dass im Hinblick auf das Folgeverfahren (BAB-Verfahren) ein Konzept zur optimierten Bewirtschaftung der Pufferzonen im Sinne der Ausführungen ausgearbeitet und mittels vertraglichen Lösungen umgesetzt wird. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese ökologischen Leistungen gestützt auf Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) abgegolten werden. Um die Projektauswirkungen und die flankierenden Massnahmen überprüfen und bei Bedarf anpassen zu können, ist es zudem erforderlich, im Baubewilligungsverfahren (BAB-Verfahren) ein Konzept für die Erfolgskontrolle in Bezug auf die im Projekt enthaltenen bzw. hiervor zusätzlich geforderten Arten- und Biotopschutzmassnahmen nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt vorzulegen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen und gestützt auf die Eingabe der USO wird die Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans 1:2000 Biathlon Arena Lenzerheide 2018 mit Auflagen im Hinblick auf die Ausarbeitung und der Umsetzung der beiden vorgenannten Konzepte verbunden.
19
c) Flora Die Linienführung folgt überwiegend bereits bestehenden Wegen. Die Regierung stützt die Bestrebung der Gemeinde, Orchideen, deren Standort durch den Bau der Rollskibahn gefährdet sind, an geeignete Stellen zu versetzen. Sie ist der Auffassung, dass diese Massnahme im Sinne einer Wiederherstellung der Orchideenlebensräume sowie im Sinne des Schutzes der einzelnen Pflanzen zweckdienlich und ausreichend ist, so dass dem Schutzbedürfnis der Individuen sowie der Lebensräume nachgelebt werden kann. Die entsprechende Auflage wird in der BABBewilligung verfügt. d) Raumplanung Bauten und Anlagen, wie sie vorliegend zur Debatte stehen (Rollskibahn etc.), bedürfen nach den Prinzipien des raumplanerischen Stufenbaus einer Verankerung in einer Nutzungsplanung, bevor das Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann. Es handelt sich um Bauten und Anlagen mit entsprechenden Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessungsordnung. Gestützt auf eine solche Nutzungsplanung werden dann die entsprechenden Bauten und Anlagen unter dem Titel der Nutzungsplanungskonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG im BABVerfahren bewilligungsfähig. Die zentrale Voraussetzung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG muss in solchen Fällen somit im Rahmen der Nutzungsplanung geprüft werden. Aufgrund der vielfältigen Querbezüge, Abhängigkeiten und Synergien zwischen bestehender Biathlon-Arena und bestehender Rollskibahn einerseits und der geplanten Erweiterung der Rollskibahn kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die geplante Rollskibahnerweiterung standortgebunden ist. Zwar ist es durchaus denkbar, dass es im Grossraum Churwalden, Lenzerheide, Lantsch/Lenz etc. Gelände geben könnte, die eine vergleichbare topographische Situation aufweisen wie das Gebiet "Bual". Es macht jedoch absolut keinen Sinn, die Rollskianlage aus dem Gesamtkontext der bestehenden Biathlon-Arena, wo alle Infrastrukturen wie Parkplätze, Garderoben, Restaurant- und Unterkunftsgebäude, Schiessanlage etc. bereits vorhanden sind, herauszulösen und irgendwo anders neu in die Landschaft zu stellen. Dies umso weniger, als 1,6 km Rollskibahn an Ort und Stelle bereits bestehen. Zu-
20
gunsten der Standortgebundenheit spricht ferner auch die grosse sportliche und damit auch volkswirtschaftliche Bedeutung einer Ergänzung der bestehenden BiathlonArena Lantsch/Lenz, die eine Anlage von nationaler Bedeutung darstellt, mit einer den professionellen Anforderungen genügenden Rollskibahn für das Sommertraining. Eine andere Frage ist, ob es die von den USO vor allem kritisierte südwestliche Streckenschlaufe der Rollskibahn überhaupt braucht resp. ob es für diese Schlaufe allenfalls kleinörtliche Alternativen gäbe. Dies sind jedoch weniger Fragen der Standortgebundenheit als vielmehr Fragen der raumplanerischen Interessenabwägung. Hält die kritische Schlaufe der Interessenabwägung stand, erfüllt sie in Kombination mit den vorstehenden Ausführungen zur Bejahung der Standortgebundenheit die Anforderungen der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG resp. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG. Die Ergänzung der bestehenden Biathlon-Arena als Anlage von nationaler Bedeutung mit einer Rollskibahn, welche den Anforderungen eines professionellen Sommertrainings genügt, liegt unter sportpolitischen und volkswirtschaftlichen Aspekten offensichtlich in einem grossen öffentlichen Interesse. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, bedarf die Rollskibahn einer bestimmten Länge und eines Geländes, das wellig resp. kupiert ist. Diese Anforderungen wären mit der vorliegenden Bahnlänge und mit dem vorliegenden Gelände optimal erfüllt. Gegenüber diesem hohen öffentlichen Interesse vermögen die von den USO ins Feld geführten (ebenfalls öffentlichen) naturschützerischen, landschaftlichen und wildbiologischen Interessen in der Interessenabwägung nach Auffassung der Regierung nicht aufzukommen, wenn die in den vorstehenden Erwägungen umschriebenen und im Dispositiv unter Ziffer 3 lit. b – g zusammenfassend aufgelisteten Auflagen für den Bau und Betrieb der Bahn sowie Massnahmen und Konzepte zur Minimierung und Kontrolle der Auswirkungen der Rollskibahn auf die Flora und Fauna im fraglichen Gebiet effektiv umgesetzt werden, wofür die zuständigen Behörden im Rahmen des BAB-Verfahrens zu sorgen haben.
21
e) Rodung Für die Erstellung der Bauten und Anlagen, namentlich der geplanten Rollskibahnverlängerung, sind voraussichtlich Rodungen erforderlich, wobei das Ausmass noch unbestimmt ist, zumal noch kein konkretes Projekt vorliegt. Für die Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung ist die genaue Quadratmeterzahl an Rodungsfläche irrelevant. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG muss das Werk, für welches gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen, also standortgebunden sein. Der waldrechtliche Standortgebundenheitsbegriff deckt sich mit dem raumplanerischen Standortgebundenheitsbegriff. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Standortgebundenheit und zur Interessenabwägung sowie auch im Lichte der Ausführungen der Gemeinde zur Standortgebundenheit in deren Stellungnahme vom 23. September 2019 kann und darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass die geplante Rollskibahn inklusive der südwestlichen Schlaufe standortgebunden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ist. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG muss das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit der erfolgten Nutzungsplanauflage, dem erfolgten Gemeindeversammlungsbeschluss sowie mit dem vorliegenden Beschluss, mit welchem eine nach dem raumplanerischen Stufenbau erforderliche Nutzungsplanung gestützt auf eine entsprechende Gesamtinteressenabwägung genehmigt wird, fraglos erfüllt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG darf die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt führen. Auch diese Voraussetzung kann vorliegend als erfüllt betrachtet werden, wenn die in den vorstehenden Erwägungen umschriebenen und im Dispositiv unter Ziffer 3 lit. b – g zusammenfassend aufgelisteten Auflagen für den Bau und Betrieb der Rollskibahn sowie Massnahmen und Konzepte zur Minimierung und Kontrolle der Auswirkungen der Rollskibahn auf die Flora und Fauna im fraglichen Gebiet effektiv umgesetzt werden, wofür die zuständigen Behörden im Rahmen des BABVerfahrens zu sorgen haben.
22
Gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG müssen wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Dies trifft vorliegend zu. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung verwiesen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 4 WaG muss den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung getragen werden. Dies kann vorliegend als erfüllt betrachtet werden, wenn die in den vorstehenden Erwägungen umschriebenen und im Dispositiv unter Ziffer 3 lit. b – g zusammenfassend aufgelisteten Auflagen für den Bau und Betrieb der Rollskibahn sowie Massnahmen und Konzepte zur Minimierung und Kontrolle der Auswirkungen der Rollskibahn auf die Flora und Fauna im fraglichen Gebiet effektiv umgesetzt werden, wofür die zuständigen Behörden im Rahmen des BABVerfahrens zu sorgen haben. Entsprechend stimmte auch das Amt für Natur und Umwelt in dessen Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 dem Rodungsgesuch und im übrigen auch den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz zu. f)
Koordination der Verfahren
Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, steht vorliegend keine projektbezogene Nutzungsplanung zur Debatte. Es existiert noch kein konkretes Projekt. Dies ist für Festlegungen in Generellen Erschliessungsplänen nach Art. 45 KRG auch gar nicht erforderlich, zumal nach dieser Bestimmung Erschliessungsanlagen "in den Grundzügen" (konzeptionell) in den Plan aufzunehmen sind, wobei im Rahmen der Projektierung geringfügige Abweichungen gegenüber den Linienführungen in den Generellen Erschliessungsplänen zulässig sind, dies u.a. gerade auch im Hinblick auf die Vornahme naturschützerischer oder umweltrechtlicher Projektoptimierungen. Folglich ist es vorliegend noch gar nicht möglich (gewesen), ein formelles Rodungsgesuch auszuarbeiten und zusammen mit der Nutzungsplanung aufzulegen. Entsprechend kann vorliegend in Abweichung von Art. 12 WaG die mutmasslich erforderliche Rodungsbewilligung auch noch nicht zusammen (zeitgleich) mit der Nutzungsplangenehmigung erteilt und eröffnet werden. Art. 12 WaG ist auf Fälle zugeschnitten, in denen im Rahmen der Nutzungsplanung flächige Nutzungszonen unter Beanspruchung von Wald ausgeschieden werden. Bei linienförmigen Infrastrukturfestlegungen in Generellen Erschliessungsplänen ist eine gleichzeitige Nutzungsplangenehmigung und Rodungsbewilligung wegen der generellen Rechtsnatur dieses Plans eher schwierig
23
(siehe zum Ganzen auch das Verwaltungsgerichtsurteil R 17 72 und 17 73 vom 3. Oktober 2018 in Sachen Wanderweg Ruinaulta, E. 11.1 und 11.2). Es muss in solchen Fällen genügen, die materiellen Rodungsvoraussetzungen ohne formelles Rodungsgesuch im Nutzungsplangenehmigungsbeschluss zur prüfen. Dies ist vorliegend erfolgt (siehe vorstehend lit. e "Rodung"). In solchen Fällen muss es genügen, dass die förmliche Rodungsbewilligung erst im Rahmen des abschliessenden Baubewilligungs- resp. BAB-Verfahrens geprüft und (nach Art. 25a RPG koordiniert) erteilt wird und dass man sich auf Stufe Nutzungsplanung mit einer Inaussichtstellung der Rodungsbewilligung durch die zuständige Behörde begnügen muss. Vorliegend kann die Rodungsbewilligung aufgrund der im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungserfahrens eingegangenen Stellungnahmen des AWN sowie des Amtes für Natur und Umwelt als in Aussicht gestellt betrachtet werden. g) Forstwege für die Rollskibahn nutzen Ohne nähere Begründung beantragen die USO, es sei zu prüfen, ob die Forstwege kombiniert (Rollskibahn und Holztransport) genutzt werden könnten. Dazu gilt es festzuhalten, dass der Feinbelag der Rollskibahn durch die forstliche Beanspruchung (28 Tonnen-Fahrzeuge) beschädigt werden würde. Ferner wäre eine solche kombinierte Nutzung nicht ungefährlich. h) Fazit Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass den Anträgen, welche die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden in der am 19. August 2019 verfassten Stellungnahme gestellt haben, nicht gefolgt werden kann. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 27. März 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12, 20a, 34a, 34b und 34c) wird genehmigt.
24
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" vom 27. März 2019 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und folgenden Hinweisen genehmigt: a) Die Gemeinde wird auf die Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen im Wald hingewiesen. b) Die Genehmigung der Zone für Bewegungs- und Trainingsparcours bildet kein Präjudiz für die Bewilligung der im Zusammenhang mit dieser Zone stehenden nachteiligen Nutzungen im Wald. c) Die im Fachgutachten Umwelt vom 28. November 2018 definierten Massnahmen (Rückbau der bestehenden Planie im Moor und Sicherstellung der Wasserversorgung des Moores mittels Durchleiten des Hangwassers) sind innert zwei Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses umzusetzen. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" vom 27. März 2019 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweisen genehmigt: a) Der als "bestehend" eingetragene Wirtschaftsweg wird im Einverständnis mit der Gemeinde als "geplant" genehmigt. b) Während der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit des Auerhuhns (April – Juli) dürfen im Gebiet der Südwestschlaufe der Rollskibahn keine Veranstaltungen mit örtlichem Besucheraufkommen durchgeführt werden. c) Die Betriebszeiten der Rollskibahn sind auf der gesamten Strecke auf die Tagesstunden zu beschränken.
25
d) Die Strecke der Rollskibahn darf nicht beleuchtet werden. e) Die im Fachgutachten Umwelt vom 28. November 2018 definierten Massnahmen zur Reduktion der nachteiligen Auswirkungen der Rollskibahn sowie die erforderlich werdenden Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sind umzusetzen. f)
Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist ein Konzept zur optimierten Bewirtschaftung der Pufferzonen im Sinne der Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht mittels vertraglichen Lösungen auszuarbeiten und mit den übrigen Baugesuchunterlagen einzureichen.
g) Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens ist nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt ein Konzept zur Erfolgskontrolle in Bezug auf die im Projekt enthaltenen bzw. in den Erwägungen ergänzend beantragten Arten- und Biotopschutzmassnahmen vorzulegen. h) Die Wanderwege und Bikerouten sind räumlich von der Rollskibahn zu trennen. 4. Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2019 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
26
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" vorzunehmen. 8. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 9. Mitteilung an: - Gemeindevorstand Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz - HMQ AG, Rand 5, 7450 Tiefencastel - Esther Casanova Raumplanung GmbH, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems - Pro Natura Graubünden, Ottostrasse 25, 7000 Chur - WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur - Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Immobilienbewertung - Tiefbauamt - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Wirtschaft und Tourismus
27
- Gesundheitsamt - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund