Arosa, Quartierplan Schmidschhuus
Quartierplanverfahren · Arosa
Dokument
- Nummer
- 99.GDE360
- Art
- Quartierplanverfahren
- Gemeinde
- Arosa
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 25.08.1999
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Text
Gemeinderat Protokollauszug Nr. 360 Sitzung vom 25. August 1999
Arosa
Mitgeteilt
27. August 1999 Archiv-Zeichen
Bl.8
Bauprojekt 1997/Nr. 22 a; Quartierplanung Schmidschhuus (Genehmigungsbeschluss) Gesuchstellerin: Vertreter:
Projektverfasserin:
Ribi + Mazzetta dipl. Bauingenieure und Planer AG, 7050 Arosa
Ganzen Text zeigen
Grundeigentümer: ııı
Objekt:
Quartíerplanung Schmidschhuus
Strasse:
Schmidsch Hus-Weg
Parzelle Nr.:
649, 1439 und 1989
Bauzone:
3b
Bauvorhaben :
Genehmigung Quartierplanung
Gesuch vom:
5. Juli 1999
Geprüft durch die Baukommission am:
10. August 1999
Vorgeschichte:
- Der Gemeinderat hat mit Protokollauszug Nr. 208 vom
23. April 1997 über die Parzellen Nr. 649, 1 439 und
1 989 die Quartierplanung eingeleitet. An seiner Sitzung vom 2. Juli 1997 entsprach er mit Protokollauszug Nr. 328 einem Begehren von als Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen, um private Durchführung der Quartierplanung.
- Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 stellt l dem Gemeinderat das Gesuch um Erlass eines
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Vorentscheids über die Quartierplanakten. Mit Protokollauszug Nr. 437 vom 30. September 1998 fällte der Gemeinderat einen negativen Vorentscheid, weil der vorgesehenen Zufahrt über die Skipiste zum heutigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden konnte. Ein dagegen eingereichter Rekurs wies das Kantonale Verwaltungsgericht Graubünden mit Urteil vom 12. März 1999 ab.
Besondere Bemerkungen:
- Die vorliegende Quartierplanung umfasst die Quartiererschliessung und -gestaltung.
- Eine Überbauung des Quartierplangebiets ist nur auf den Parzellen Nr. 649 und Nr. 1 439 vorgesehen. Dazu wird die Parzelle Nr. 649 in drei Parzellen mit drei Baufenstem unterteilt, und auf der Parzelle Nr. 1 439 wird ein Baufenster ausgeschieden.
- Die Parzelle Nr. 1 989 (Stiftung Pro Arosa) befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Eine Überbauung ist auf dieser Parzelle nicht vorgesehen. Es sind auch keine Infrastrukturanlagen darauf geplant.
- Gegenüber der Regelbauweise sind folgende Abweichungen vorgesehen:
a) Grenzbaurecht gegen die Parzelle Nr. 1 554 (Landwirtschaftszone überlagert mit der Wintersportzone 2) anstatt des vorderen Grenzabstands von 6.50 m. Die Nachbarparzelle befindet sich im Eigentum von .
b) Der Strassenabstand von 4.00 m beziehungsweise 2.50 m für kleinere Bauten ist nicht einzuhalten.
- Ansonsten werden die Bauvorschriften der Bauzone 3 a eingehalten.
- Im Sommer erfolgt die strassenmässige Erschliessung des
Quartíerplangebiets ab dem Schmidsch Hus-Weg über den bereits bestehenden Weg. Dieser führt am östlichen Rand der Parzelle Nr. 649 über die Skipiste (übriges Gemeindegebiet überlagert mit der Wintersportzone 1). Die bestehende Zufahrt wird gemäß den VSS-Normen ausgebaut und den neuen Bedürfnissen angepasst.
- Im Winter dient die bestehende Zufahrt nur als Fussweg.
Die Zufahrt zu den Parzellen Nr. 649 und Nr. 1 439 wird nach Abbruch des Carmenna-Lífts durch eine Brücke von
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der Talstation Sesselbahn Innerarosa - Tschuggen zur Parzelle Nr. 649 sichergestellt. Diese Lösung verhindert eine Traversierung der Skipiste während der Wintersaison. Die Zustimmung der Arosa Bergbahnen AG liegt vor. Die Parzellen Nr. 649 und Nr. 1 439 weisen eine Bauzonenfläche von 5 142 m2 auf, was bei der in der Bauzone 3 b möglichen Ausnützungsziffer von 0.400 eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 2 057 m2 ergibt.
- Bezugnehmend auf Art. 78 des Baugesetzes sind für das gesamte Quartíerplangebiet 26 Autoabstellplätze, wovon mindestens 17 in Garagen, zu erstellen, sofern für die Parkplatzberechnung nicht die Anzahl der erstellten Wohnungen maßgebend ist.
Für das Abstellen der Fahrzeuge sind dezentrale Parkierungsanlagen bei den einzelnen Baufenstern vorgesehen.
Für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser wird die bestehende Leitung ergänzt und an den Bedarf angepasst.
Zur Sicherung der Löschbereitschaft ist zusätzlich beim Baufenster B ein Hydrant inklusive Zuleitung zu erstellen. Das Abwasser der einzelnen Bauten wird in den bestehenden Leitungen gesammelt und abgeleitet. Allenfalls müssen diese im unteren Bereich erneuert werden.
Unverschmutztes Abwasser und Fremdwasser ist nach Möglichkeit an Ort und Stelle zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten. Die Stromversorgung wird auf dem bestehenden Netz ergänzt.
Für das Quartierplangebiet sind zwei Kehrichtcontainer bereitzustellen. Dazu wird der Unterstand bei der Stüva Cuolm entsprechend vergrößert. , als Projektverfasser dieser Quartierplanung, befindet sich Gemeinderat während der Behandlung dieses Geschäfts in der Baukommission und im Gemeinderat im Ausstand.
Der Gemeinderat beschließt:
1. Die Quartierplanung Schmidschhuus (Bauprojekt 1997/Nr. 22 a) wird unter Berücksichtigung der in den Erwägungen genannten "Besonderen Bemerkungen" genehmigt.
2.
Die Erstellung sämtlicher Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen hat zu Lasten der Baugesellschaft zu erfolgen.
3.
Für jede einzelne Baute und Anlage ist ein separates Baugesuch einzureichen.
4.
5.
6.
Die für die Realisierung der vorgesehenen Bauten und Anlagen erforderlichen Rechte und Lasten sind vor Beginn der Bauarbeiten privatrechtlich zu regeln. Der Gemeinderat ist hierüber zu informieren. Die genaue Lage und Ausführung der Kehrichtsammelstelle ist mit dem Gemeindebauamt abzusprechen.
Das Grundbuchamt wird beauftragt, die Quartierplanung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch auf die Parzellen Nr. 649 und Nr. 1 439 anzumerken.
7.
Das Gemeindebauamt wird beauftragt, die öffentliche Auflage und die Publikation im amtlichen Publikationsorgan gemäß Art. 89 des Baugesetzes zu veranlassen.
8.
Einsprachen gegen den Genehmigungsbeschluss sind gemäß Art. 90 des Baugesetzes innert 20 Tagen nach Veröffentlichung an den Gemeinderat zu richten.
9.
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 500.-- und wird durch das Gemeindebauamt separat in Rechnung gestellt.
10. Protokollauszug an:
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Der räsidenl:
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DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeschreiber: ııı.
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Walter Lippuner
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801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
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SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund