Teilrevision Corviglia

Nutzungsplanung, Grundordnung · St. Moritz

Dokument

Nummer
02.1419
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
St. Moritz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.10.2002

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Text

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AMTSREGISTRAT

.. UR III AMT FUA RAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischur

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

1 . Oktober 2002

3. Oktober 2002

1419

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 28. November 1999 den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 28. November 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. Januar 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Mit Beschluss Nr. 819 vom 9. Mai 2000 genehmigte die Regierung den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung „Skigebiet Corviglia" (GEP Corviglia) mit Vorbehalten und Auflagen. Ein Vorbehalt betraf die Beschneiungsfestlegungen im Gebiet Suvretta (Leitungen 812, 814, 821 und 822 einschliesslich der entsprechenden „neu zu beschneienden Pistenflächen" und „Perimeter für die Beschneiung"). Diese Festlegungen wurden von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. In der Zwischenzeit konnten die Grundlagen für die Beurteilung des zurückgewiesenen Teils der Beschneiungsanlage Suvretta ergänzt und die Linienführung der Leitungen in diesem Bereich optimiert werden. Konzeptionelle Änderungen am Beschneiungssystem sind demnach nicht vorgesehen. Ein solche konzeptionelle Änderung wird erst die Errichtung und der Betrieb eines neuen Speichersees darstellen. Diese Variante der Wasserversorgung der Beschneiungsanlage soll aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vertieft untersucht und in einer separaten Revision des GEP Corviglia nach Art. 37 KRG

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nutzungsplanerisch abgestützt werden. Unter diesen Aspekten ist die abschliessende Beurteilung des zur Überarbeitung zurückgewiesenen Teils des GEP Corviglia (Leitungen, Beschneiungsflächen und Perimeter für die Beschneiung im unteren Bereich der Beschneiungsanlage Suvretta) möglich und zweckmässig. Der vorliegend zu beurteilende Teil der Nutzungsplanvorlage steht im Gesamtzusammenhang mit diversen weiteren Massnahmen im Skigebiet St. Moritz-Corviglia, welche einerseits zur Bereitstellung von Anlagen für Skigrossanlässe (SkiWeltmeisterschaften 2003) und andererseits der Verbesserung der lnfrastrukturanlagen für den allgemeinen alpinen Wintersport dienen.

B. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung

Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen neuen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem BAB-Zustimmungsverfahren. Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die Region Oberengadin erachtete die Abstützung der regionalen Schneeanlagenprojekte in der Regionalen Richtplanung (RRIP) zur Sicherstellung eines zusammenhängenden Gesamtkonzeptes dennoch als zweckdienlich und liess den rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin vom 17. Juni 1988 bezüglich Schneeanlagen überarbeiten. Gemäss der aktuellsten Fassung der Richtplanunterlagen - welche sich derzeit im Genehmigungsverfahren bei der Regierung befinden erfolgte die Überführung in die Nutzungsplanung korrekt.

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c. Stand rechtskräftige Ortsplanung Die Gemeinde St. Moritz verfügt bereits über einen rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia", beschlossen am 8. Juni 1997, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1703 vom 12. August 1997. Die ausgehend von den darin enthaltenen lnfrastrukturanlagen beschneibare Fläche umfasst rund 24 ha. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz verabschiedeten anlässlich der Urnenabstimmung vom 14. März 1999 eine Totalrevision der Ortsplanung, beinhaltend neben anderem auch ein neues Baugesetz, Zonenpläne, Generelle Erschliessungspläne und Generelle Gestaltungspläne. Im Baugesetz sind in Art. 98 Abs. 5 (Wintersportzone) und in den Zonenplänen mittels Ausscheidung der erforderlichen Wintersportzonen die Voraussetzungen für die Erweiterung der Beschneiungsanlagen im zur Genehmigung vorliegenden GEP Corviglia geschaffen worden. Die Totalrevision der Ortsplanung wurde mit Beschluss Nr. 326 vom 29. Februar 2000 von der Regierung teilweise mit Auflagen genehmigt. Die Regierung genehmigte mit Beschluss Nr. 819 vom 9. Mai 2000 den GEP Corviglia mit Vorbehalten. Gestützt auf diese Nutzungsplanung sind im Teilskigebiet der Bergbahnen

Pistenbeschneiungen im Umfang von rund 9.63

ha geplant. Im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde St. Moritz wurden der Abschnitt der Piste vom Munt da San Murezzan zur Talstation Randolins, jedoch nur bis zur Kote 2335 m ü.M. (Gesamtfläche ca. 4.8 ha) genehmigt (RB Nr. 819 vom 9. Mai 2000). Die Festlegungen der Beschneiungsleitungen im unteren Bereich der in zwei Äste gegabelten Piste bis zur Talstation Randolins sowie diejenige der Piste von der Alp Giop über Trutz bis zur Talstation Randolins wurden im erwähnten Regierungsbeschluss einschliesslich der entsprechenden Beschneiungsflächen und Perimeter für die Beschneiung zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Der Grund der Zurückweisung bestand darin, dass im zugrunde liegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom Ingenieurbüro Toscano AG, St Moritz, vom 13. Januar 2000 die Konflikte mit den in diesen Gebieten befindlichen Flachmooren und Gewässerschutzzonen nicht gelöst waren.

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In der Zwischenzeit konnten die Grundlagen für die Beurteilung dieses Teils der Nutzungsplanung ergänzt und die Linienführung der Leitungen entsprechend optimiert werden, ohne am Gesamtsystem konzeptionelle Änderungen vorzunehmen. Folgerichtig beantragt die Gemeinde St. Moritz mit Schreiben vom 4. Juli 2002, es sei nunmehr auch der untere Teil der Beschneiungsanlage Suvretta in der Nutzungsplanung zu genehmigen, ohne dass eine Anpassung des von den Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz am 28. November 1999 beschlossenen GEP Corviglia notwendig wird. Dem Gesuch der Gemeinde St. Moritz, die Rückweisung in eine Sistierung umzuwandeln und das Genehmigungsverfahren für diesen Teil des GEP Corviglia wieder aufzunehmen, kann unter den dargelegten Umständen entsprochen werden. Die Erweiterung der Beschneiungsanlage ist in Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin und mit den Grundsätzen in der Wegleitung für Schneeanlagen UVP-pflichtig (Art. 2 Abs. 2 UVPV).

D. Genereller Erschliessunqsplan 1:5'000 Beschneiunq "Skigebiet Corviqlia"

1.

Vorhaben

Die Beschneiungsanlage Suvretta umfasst eine Pistenbeschneiung von insgesamt rund 9.63 ha und eine Beschneiungsleitung von total rund 2.9 km. Im Endausbau beträgt der Wasserbedarf rund 23'000 m3/a. Gegenstand der vorliegenden Genehmigung bildet jedoch nur die Pistenbeschneiung von ca. 4.8 ha, mit einer Beschneiungsleitung von ca. 1.7 km Länge, da die übrigen Bestandteile wie erwähnt bereits genehmigt sind. Die Wasserversorgung der Schneeanlage soll in einer ersten Etappe gemäss den Projektvorgaben des UVB vom 13. Januar 2000 erfolgen. Gemäss diesen Projektvorgaben und gemäss GEP Corviglia ist ein Anschluss an die Beschneiungsanlage Corviglia im Bereich Alp Giop vorgesehen. Für den Endausbau der Beschneiungsanlage strebt die Bergbahnunternehmung jedoch eine unabhängige Wasserversorgung mit einem Speichersee von ca. 5'000 m3 Inhalt und einer Pumpstation

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im Gebiet Trutz vor. Für diese Erweiterung ist jedoch eine Anpassung des von der Gemeinde St. Moritz beschlossenen GEP Corviglia notwendig. In den ergänzenden Projektunterlagen ist der Standort des geplanten Speichersees sowie die damit verbundenen Abklärungen zur Umwelt zur Orientierung bereits enthalten. Die Umsetzung dieses Konzeptes bzw. das Genehmigungsverfahren sollen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (2. Etappe) angegangen werden und stellen nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung der Nutzungsplanung und der Umweltverträglichkeit dar. Die vorliegend abschliessend zu beurteilende Nutzungsplanung ist auf die Erweiterung der bereits bewilligten Beschneiungsanlagen im Skigebieten Corviglia / Suvretta - Piz Nair ausgelegt. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlageteile bzw. Beschneiungsflächen dienen primär dem allgemeinen alpinen Wintersport. Mit der abschliessenden Genehmigung des GEP Corviglia, Beschneiungsanlage Suvretta, werden die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der bestehenden Schneeanlage im untersten Abschnitt des Gebiets Suvretta geschaffen.

2.

Allgemeine Beurteilung

Die gemäss Wegleitung für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden (WL 1998) einzuhaltenden allgemeinen Grundsätze wurden bereits im Beschluss Nr. 819 vom 9. Mai 2000 umfassend dargelegt (lit. D Ziffer 2.1) und geprüft (lit. D Ziffer 2.2). Ergänzende Bemerkungen sind einzig zum Sachbereich „Einhaltung der Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes" erforderlich. Die im Auftrag des Ingenieurbüros Edi Toscano AG ergänzend erarbeiteten Grundlagen (Bericht und Unterlagen vom 28. Juni 2002) ermöglichen nun eine abschliessende Beurteilung sämtlicher durch das Beschneiungsvorhabens betroffenen Flächen. Die Vegetationskartierung ist umfassend, und die Leitungsführung wurde wo möglich zweckmässig optimiert. Weitere Optimierungen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und während der Realisierung des Vorhabens denkbar und können mit entsprechenden Auflagen sichergestellt werden. In diesem Sinne bilden die ergänzenden Unterlagen, insbesondere die Plangrundlage vom 28. Juni 2002 mit den konzeptionell unverän-

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derten, jedoch lagemässig optimierten Linienführungen der Leitungen integrierender Bestandteil des Projektes, des UVB und der Nutzungsplanung.

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegt die geplante Schneeanlagenerweiterung als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).

3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 (und 22 UVPV) eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen (sowie mit Subventionsentscheiden). Für die geplante Anlagenerweiterung sind die folgenden der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich (in Klammer jeweils die für die Bewilligung zuständige Behörde): Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz GSchG (AfU) Bewilligung nach Natur- und Heimatschutzgesetz NHG (Regierung) Die Bewilligung nach NHG kann mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss erteilt werden. Die Bewilligungen nach GSchG können, wie nachfolgend erläutert, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.

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3.3 Gegenstand der UVP Gegenstand der Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen ist der im Auftra•r vom Ingenieurbüro Edy T oscano AG, St. Moritz, erstellte UVB vom 13. Januar 2000 betreffend Baumassnahmen im Skigebiet Corviglia/Suvretta mit den Ergänzungen zum UVB vom 28. Juni 2002 als integriertem Bestandteil.

3.4 Inhalt der UVP Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben Im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die zu prüfenden Anlageteile den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch In ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bildet Inhalt der UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das optimierte Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf die Beurteilungsberichte des Amtes für Umwelt vom 14. April 2000 und vom 16. September 2002 ab.

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3.5 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit Der vom Ingenieurbüro Edy Toscano AG, St. Moritz, erstellte UVB vom 13. Januar 2000 betreffend den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage im Gebiet Corviglia/Suvretta (inkl. die zusätzlichen Abklärungen und Grundlagen vom 28. Juni 2002) zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Die Vegetationskartierung wurde mit den ergänzenden Unterlagen vom 28. Juni 2002 vervollständigt. Damit ist nun eine abschliessende Beurteilung der Projektauswirkungen möglich. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist prinzipiell unbestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit des erweiterten Beschneiungsvorhabens aus umweltrechtlicher Sicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen möglich. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen dargestellt, wie nachteilige Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden durch die involvierten Fachstellen unterstützt und zusammen mit weiteren Bemerkungen als Auflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens an die zuständige Behörde beantragt.

3.6 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

Gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen Fachstellen werden in den nachfolgenden Abschnitten die nach dem heutigen Wissensstand erkannten und dem Beschneiungsprojekt Suvretta zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität beurteilt.

a) Natur und Landschaftsschutz, Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel Der Projektperimeter für die optimierten Anlageteile befindet sich auf einer Höhe zwischen rund 2'180 m ü.M. und 2340 m ü.M., ist nach Südosten exponiert und liegt oberhalb der Waldgrenze. Gemäss der ergänzten Vegetationsuntersuchung (Bericht Academia Engiadina, Samedan, vom 26. Juni 2002) herrschen im unteren Bereich des Hanges Fettweiden mit Goldhafer vor. Verbreitet sind zudem Zwergstrauchheiden mit Wachholder und immergrüner Bärentraube. In Richtung Suvretta dominieren alpine Rasen auf Silikat (Grasheide mit Borstgras und Bergnelkenwurz), wobei an

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extensiv beweideten Stellen Zwergstrauchheiden mit Wachholder und immergrüner Bärentraube auftreten. Ferner lassen sich Übergänge zur Grasheide mit Violettem Schwingel feststellen. Auf Kalk und Mischgestein kommen Grasheide mit Blaugras, Horst-Segge, Borstgras und Berg-Nelkenwurz vor. Im Bereich von Pistenplanien treten Fragmente der Grasheide mit Horst-Segge, der Grasheide mit Violettem Schwingel und der Grasheide mit Violettem Rispengras und Wiesenhafer auf. Zwischen diesen Einheiten befinden sich mehrere grössere und kleinere Silikat-Flachmoore mit Brauner Segge. Trotz optimierter Linienführung sind an drei Stellen Querungen der SilikatFlachmoore unumgänglich. Diese weisen eine Länge von 30 m, 40 m bzw. 50 m auf. Für die baulichen Eingriffe sowie für die Beschneiung von schutzwürdigen Biotopen sind Ersatzmassnahmen nach Art. 18 NHG notwendig. Konkrete Projekte sind in den vorliegenden Unterlagen hingegen keine vorhanden. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass diese Ersatzmassnahmen zusammen mit denjenigen der Skigebietserneuerung St.Moritz/Corviglia durchgeführt werden sollen oder dass vor Ort z.B. Aufwertungen der durch die Trittschäden des Viehs beeinträchtigen Flachmoore denkbar sind. Bezüglich Fauna wird auf den ursprünglichen UVB verwiesen, da sich der massgebende Projektperimeter diesbezüglich nicht relevant verändert hat. Dieser kommt zum Schluss, dass sich durch die geplanten Erweiterungen keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna ergeben. Die betroffenen Fachstellen gelangen übereinstimmend zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine abschliessende Beurteilung der geplanten Erweiterung der Beschneiungsanlage möglich ist. Lobend werden die Bemühungen der Gesuchstellerin und der beauftragten Fachleute zugunsten des Vegetationsschutzes anerkannt, indem einerseits eine optimierte Linienführung gefunden werden konnte und andererseits im grössten Moorkomplex östlich der Talstation Randolins keine Leitungsgräben geplant sind. Die Fachstellen bemerken, dass, gestützt auf die Erfahrungen im Skigebiet von St.Moritz, die unumgänglichen Durchquerungen der Flachmoorbereiche bei sehr sorgfältiger Bauweise so gebaut werden können, dass keine Flachmoore unwiederbringlich zerstört werden. Unabdingbar für die Erreichung dieser Bauqualität ist jedoch der Beizug einer Umweltbaubegleitung. Bezüglich der Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG wird ein analoges Vorgehen wie im

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übrigen Skigebiet von St. Moritz vorgeschlagen. Demnach sind die effektiven Beeinträchtigungen nach dem Bau der Anlage definitiv festzulegen. Die Ansätze sind wie im ersten Genehmigungsentscheid zum GEP Corviglia (RB Nr. 819 vom 9.5.2000: Fr. 50 pro m2 für Zerstörung, Fr. 30 pro m2 für Beeinträchtigung von Moorflächen) festzusetzen. Mögliche Ersatzmassnahmen sind in den Moorbereichen im Gebiet Randolins oder sonst in St. Moritz zu prüfen. Diese Ersatzmassnahmen sind innert 6 Monaten seit Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses, oder, sofern die Nutzungsplanvorlage für die 2. Ausbauetappe früher eingereicht wird, im Rahmen der Eingabe für diese 2. Ausbauetappe vorzulegen. Aus Sicht der Jagd und Fischerei kann dem Beschneiungsvorhaben mit den im UVB empfohlenen Massnahmen zugestimmt werden. Zum Schutz der Murmeltierbauten ist die definitive Leitungsführung vor Ort mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen.

b) Gewässerschutz Gegenüber der früheren Planung wurde die Leitungsführung im Bereich des Grundwasserschutzes auch dahingehend optimiert, dass die Quellschutzzone oberhalb der Talstation Randolins nicht mehr tangiert wird. Gemäss der rechtskräftigen Gewässerschutzkarte liegt die Linienführung der Leitungen zum Teil hingegen nach wie vor innerhalb eines Gewässerschutzbereichs Zone A und somit in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG). Gemäss Art. 32 Abs. 4 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) kann die dafür erforderliche Bewilligung erteilt werden, wenn ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Die zuständige Fachstelle verfügt über keine genaueren Kenntnisse bezüglich der lokalen hydrogeologischen Situation. Eine unmittelbare Gefährdung von Quellen durch die geplanten Bodeneingriffen und Terrainveränderungen kann nach den vorliegenden Unterlagen zumindest nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit entsprechenden Schutzmassnahmen kann eine Beeinträchtigung von Quellen jedoch auf ein vertretbares Mass vermindert werden. Die Bewilligung des Amtes für Umwelt zur Errichtung von Bauten und Anlagen in einem besonders gefährdeten Bereich nach Art. 19 GSchG kann mit entsprechenden Auflagen in Aussicht gestellt werden.

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Laut UVB ist ferner vorgesehen, bei Leitungsentleerungen den grössten Teil des Beschneiungswassers in den Bach nach Puzzaina zu entleeren. Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer ist an sich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können somit als erfüllt betrachtet werden. Die Erteilung dieser Bewilligung kann mit der Auflage in Aussicht gestellt werden, dass die Entleerungen sehr dosiert (max. Entleerungsleistung von ca. 2 l/s) erfolgen. Als direkte Konsequenz bei einer Direkteinleitung von überschüssigem Beschneiungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen, oder dass das Leitungssystem vor der Entleerung gespült werden müsste. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen die Gefahr von vermehrter Grundeisbildung. Es ist daher in jedem Fall strikte untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Beim Bau diverser Leitungen sind Querungen von Oberflächengewässern notwendig. Die entsprechenden Eingriffe fallen unter die Bestimmungen von Art. 37 GSchG. Die Bachquerungen müssen gewässerschonend ausgeführt werden. Die Leitungen sind so einzubauen, dass keine Verbauungen notwendig werden. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist der Hauptfischereiaufseher beizuziehen.

c) Umweltschutz Aus Sicht des Umweltschutzes ist festzustellen, dass im Prinzip einzig der Teilaspekt Bodenschutz vom vorliegenden Projekt in erheblichem Mass betroffen wird. Mit den im UVB empfohlenen Massnahmen (strikte Begrenzung der Eingriffe, Umweltbaubegleitung) besteht in der Beurteilung der Fachstellen indessen hinreichend Gewähr, dass die bei allen tiefbaulichen Eingriffen in den natürlich gewachsenen Boden entstehenden negativen Auswirkungen auf das Notwendigste reduziert werden können.

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d) Übrige Umweltbereiche Bezüglich der Aspekte der Lufthygiene, des Lärmschutzes, der Erschütterungen, der Fischerei, des Waldes sowie des Bereichs Nutzungen (Landwirtschaft; Wanderwege) ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem Mass berührt werden.

3.7 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangen die beteiligten Amtsstellen und in Übereinstimmung dazu die Regierung zum Schluss, dass das Vorhaben der Beschneiungsanlage Suvretta (unterster Teil) unter Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen Optimierungsmassnahmen, der im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der zusätzlich zu verfügenden Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in geschützte Biotopen nach Art. 20 NHV erteilt und dass die übrigen notwendigen kantonalen Bewilligungen, namentlich die Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 KRG, die Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG und die Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 GSchG, in Aussicht gestellt werden können.

4.

Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die vorliegende Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans 1:5'000 Beschneiung „Skigebiet Corviglia"(Beschneiungsanlage Suvretta) bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlage noch folgender Bewilligungen:

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a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

c)

Einleitungsbewilligung (Art. 7 GSchG)

Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung.

d) Bewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 GSchG) In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung erfolgen. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und auf Art. 20 Abs. 2 lit. b NHV beschliesst die Regierung:

1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Skigebiet Corviglia vom 28. November 1999 wird hinsichtlich derjenigen Festlegungen, die mit Regierungsbeschluss Nr. 819 vom 9. Mai 2000 von der Genehmigung ausgenommen werden mussten (Beschneiungsanlage Suvretta unterster Abschnitt), mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Die ergänzenden Unterlagen, insbesondere die Plangrundlage vom 28. Juni 2002 mit den konzeptionell unveränderten, jedoch lagemässig optimierten Linienführungen der Leitungen, bilden integrierender Bestandteil des Projektes, der vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung und des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses. Soweit sich die Anlageteile an diese optimierten Linienführungen halten, sind sie als nutzungsplankonforme Bauvorhaben zu betrachten und demzufolge einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG zugänglich.

2.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht vom 1. Januar 2000 inkl. Ergänzungsbericht vom 28. Juni 2002, gestützt auf die dazu erstellten Beurteilungsberichte des Amtes für Umwelt vom 14. April 2000 und vom 16. September 2002 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung „Skigebiet Corviglia" vom 28. November 1999 vorgesehene Beschneiungsanlage Suvretta unterster Abschnitt umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a)

Die im UVB vom 13. Januar 2000 inkl. Ergänzungsbericht vom 28. Juni 2002 vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, namentlich der Beizug eines ökologischen Baubegleiters, die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sowie die weitergehenden Umweltschutzmassnahmen sind zu realisieren.

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b)

Der Name des ökologischen Baubegleiters ist dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft vor Baubeginn mitzuteilen.

c)

Für sämtliche Baumassnahmen innerhalb des Murmeltierasyls ist der zuständige Wildhüter beizuziehen.

d)

Für die Ausgestaltung der Bachquerungen und der Wasserrückgabestellen ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen.

e)

Der Zustand des Geländes vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten ist fotografisch zu dokumentieren und die Fotodokumentation nach Abschluss der Bauarbeiten zusammen mit dem Abnahmeprotokoll des ökologischen Baubegleiters in je einem Exemplar dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Umwelt zuzustellen.

f)

Es dürfen nur Flächen beschneit werden, welche innerhalb des vegetationskundlich kartierten "Perimeters für Beschneiung" liegen.

g)

Im Rahmen des Submissionsverfahrens bezüglich der Bauvorhaben ist sicherzustellen, dass emissionsmindernde Massnahmen gemäss der BaulärmRichtlinie sowie der Baurichtlinie Luft des BUWAL getroffen werden.

h) Bei der Bauabnahme ist den Schnittstellen zwischen Trinkwasserversorgung und Versorgung der Beschneiungsanlage besondere Beachtung zu schenken. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass kein Beschneiungswasser in die Trinkwasserversorgung gelangen kann. i)

Für die unvermeidlichen Eingriffe in Flachmoore ist Ersatz zu leisten. Die Leistungsverpflichtung beträgt pro m2 beanspruchte Moorfläche zwischen Fr. 30.--und Fr. 50.-- (definitive Beanspruchung oder Zerstörung von Moorfläche) und ist auf ein zweckgebundenes Konto der Gemeinde einzuzahlen. Mögliche Ersatzleistungen sind im Moorbereich in Randolins oder andernorts auf Gemeindegebiet St. Moritz zu prüfen. Die Ersatzmassnahmen sind innert 6 Monaten seit Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses oder, sofern die Nutzungsplanvorlage für die 2. Ausbauetappe früher eingereicht wird, im Rahmen der Eingabe für die 2. Ausbauetappe vorzulegen.

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3.

Die im Anschluss an das vorliegende Genehmigungsverfahren erforderlichen Bewilligungen, namentlich: die kommunale Baubewilligung nach Art. 5 Abs. 1 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 145 des kommunalen Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz, die Zustimmung des DIV im Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 5 Abs. 2 KRG, die Bewilligung zur Einleitung von überschüssigem Beschneiungswasser in Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 GSchG, können unter den Auflagen gemäss Ziffer 2 hievor als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

4.

Der am 28. November 1999 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiung Skigebiet Corviglia, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 13. Januar 2000 (inkl. Ergänzungsbericht vom 28.6.2002), der Regierungsbeschluss Nr. 819 vom 9. Mai 2000 und der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

5.

Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

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6.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 Besch neiung „Skigebiet Corviglia" vorzunehmen.

7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gemeinde St. Moritz auferlegt. Der Gemeinde ist es vorbehalten, die Kosten anteilsmässig auf die Gesuchsteller, namentlich zuteilen.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Claudio Lardi

Dr. C. Riesen