Teilrevision God Laret

Nutzungsplanung, Grundordnung · St. Moritz

Dokument

Nummer
05.557
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
St. Moritz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
10.05.2005

Karte

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Text

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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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10. Mai 2005

12. Mai 2005

557

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 4. April 2004 im Sinne einer Vervollständigung der am 14. März 1999 verabschiedeten totalrevidierten Ortsplanung die Nutzungsplanung für das Teilgebiet God Laret, bestehend aus: - Ergänzung Baugesetz (Art. 82a und 86 Abs. 4) - Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 „God Laret" - Genereller Gestaltungsplan (GGP) und Genereller Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 „God Laret" - Vorschriften zum GGP/GEP „God Laret" Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 21. Dezember 2001 und vom 24. März 2003 Vorprüfungsberichte. Zudem begleitete das Amt für Raumplanung die Arbeitsgruppe „Waldsiedlungen", welche sich aus Vertretern von Bund und Kanton zusammensetzte und die sich generell mit der Fragestellung von Waldsiedlungen befasste (Schlussbericht vom 29. April 1999). Die Ergebnisse aus diesem Schlussbericht sind in den Kantonalen Richtplan RIP2000 eingeflossen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 4. April 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 8. April 2004. Es gingen drei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Nutzungsplanung für das Gebiet „God Laret" mit dem neuen Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. Bei der nächsten Fortschreibung des RIP2000 wird das Objekt Nr. 11.SG.01 aus dem Richtplan zu streichen sein. C. ErgänzungBaugesetz

Die Ergänzung des Baugesetzes umfasst die Art. 82a (Gebiet „God Laret") und Art. 86 Abs. 4 (Zonenschema, Vorschriften zur Spezialzone „God Laret"). Diese Baugesetzergänzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden. D. Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 „God Laret" 1. Formelles

Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung vom 14. März 1999 wurde im Zonenplan 1:2'500 Bereich Siedlung für das Teilgebiet God Laret ein Perimeter abgegrenzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Nutzungsplanung für dieses Teilgebiet erst in einer nächsten Phase erfolgen soll (vgl. S. 5 der Botschaft zur Urnenabstimmung vom 14. März 1999). Mit dem vorliegenden Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 „God Laret" liegen nun die nutzungsplanerischen Festlegungen für das Teilgebiet „God Laret" vor. Dabei ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der

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Perimeter der vorliegenden Nutzungsplanung nicht vollumfänglich deckungsgleich mit dem Perimeter gemäss Zonenplan vom 14. März 1999 ist. Gewisse Teilflächen im östlichen Bereich der neu beschlossenen Teilgebietsplanung God Laret werden, obwohl sie bereits Gegenstand der Festlegungen des Zonenplanes vom 14. März 1999 bilden, erneut erfasst. Diese Unstimmigkeit ist jedoch unbedeutend. Inhaltlich stimmt die neue Planung im Bereich der Überlappung mit der rechtskräftigen Planung nämlich überein. Das Amt für Raumplanung ist aber zu beauftragen, den Perimeter der vorliegenden Teilgebietsplanung „God Laret" in den Zonenplan Siedlung 1:2'500 vom 14. März 1999 zu übertragen. 2. Inhaltlich

a) Allgemein Bezüglich des Inhaltes des vorliegenden Zonenplanes 1:2'500 „God Laret" kann auf die Erwägungen in den Beschwerden verwiesen werden. Nachdem diese Beschwerden abgewiesen werden, steht einer Genehmigung des vorliegenden Zonenplanes nichts entgegen. b) Forstwirtschaftszone, Waldfeststellung Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) resp. von Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (kWaG) sowie in Berücksichtigung des vorliegenden Rodungsgesuchs vom 21. Juni 2002 für total 701 m 2 Wald wurden die Grenzen zwischen Wald und Bauzonen in den Zonenplan 1:2'500 eingetragen. Diese Eintragung ist korrekt erfolgt. Damit kommt dem Wald in diesen Bereichen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG zu. Die durch das Rodungsgesuch bedingten Waldgrenzen entfalten ihre statische Wirkung allerdings erst mit der Erteilung der Rodungsbewilligung. Diese Rodungsbewilligung wird den Parteien parallell und gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. Im Übrigen gibt der Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 „God Laret" zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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E. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan (Teilplan Verkehr) 1:1'000 „God Laret" Einer Genehmigung dieses Planes steht ebenfalls nichts entgegen, nachdem die Beschwerden abzuweisen sind. Das Amt für Raumplanung ist zu beauftragen, den Perimeter der vorliegenden Teilgebietsplanung God Laret in den Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 und in den Generellen Gestaltungsplan 1:2'500, beide vom 14. März 1999, zu übertragen.

F. Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan „God Laret" Die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 4. April 2004 verabschiedete Ergänzung des Baugesetzes (Art. 82a und Art. 86 Abs. 4) wird genehmigt.

2.

Der Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 „God Laret"

vom

4. April 2004 wird genehmigt. 3.

Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan (Teilplan Verkehr) 1:1'000 „God Laret" vom 4. April 2004 wird genehmigt.

4.

Die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und Generellen Erschliessungsplan (Teilplan Verkehr) vom 4. April 2004 werden genehmigt.

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5. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. . Über die Beschwerden wird in separaten Regierungsbeschlüssen entschieden. 7. Die für die Genehmigung der Teilgebietsplanung „God Laret" erforderliche Rodungsbewilligung des BVFD für total 701 m 2 Wald wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 8. Soweit für die Verwirklichung der Planung weitere Bewilligungen notwendig sein sollten, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 9. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Ortsplanungsunterlagen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der rechtskräftigen Ortsplanungsunterlagen vom 14. März 1999 zur Verfügung. 10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Namens der Regierung Die Präsidentin:

Dr. Eveline Widmer-Schlumpf

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen