Teilrevision Hotel Laudinella
Nutzungsplanung, Grundordnung · St. Moritz
Dokument
- Nummer
- 14.1144
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- St. Moritz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 08.12.2014
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Die Regierung La regenza
des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
08. Dezember 2014 09. Dezember 2014 1144
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Teilrevision Baugesetz (Art. 80c und Art. 86)
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- Zonenplan 1:2500 Hotel Laudinella
- Genereller Gestaltungsplan 1:500 Hotel Laudinella
- Genereller Erschliessungsplan 1:500 Hotel Laudinella
- Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan „Hotel Laudinella* und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“
Ein auf den 29. September 2014 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Dieser beinhaltet zudem folgende Anhänge: 1. Richtprojekt Hotel Laudinella (Stand April 2014) 2. Bericht des Beurteilungsgremiums zum Studienauftrag vom 15. Juli 2013 3. Flächenberechnungen — anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF vom 28. April 2014 4. Bedarfsermittlung Parkplätze
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. März 2014 resp. 14. Mai 2014 einen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses der Umenabstimmung vom 28. September 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Oktober 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde St. Moritz bildet die Umzonung einer Fläche im Halte von rund 10 544 m? von der Ausseren Dorfzone in die Hotelzone „Hotel Laudinella‘ samt den dazugehörigen Anpassungen und Ergänzungen im Baugesetz, im Generellen Gestaltungsplan, im Generellen Erschliessungsplan sowie in den Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan und zum Generellen Erschliessungsplan.
Anlass dieser nutzungsplanerischen Anpassung bildet die Erkenntnis, dass das Hotel Laudinella in der Äusseren Dorfzone nicht zonenkonform ist. Damit das Hotel Laudinella erhalten sowie weiterentwickelt werden kann, ist es wichtig, dass spezifische, auf das Hotel Laudinella abgestimmte Regelungen festgelegt werden können. Diesen Anforderungen wird mit vorliegender Umzonung nachgekommen.
c.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Aufgrund der zutreffenden Aus-
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führungen unter Ziffer 2.6, Seite 8 f. des zur Teilrevision der Ortsplanung verfassten Planungs- und Mitwirkungsberichtes kann festgehalten werden, dass die zur Debatte stehende Teilrevision der Ortsplanung St. Moritz mit den Zielen und Grundsätzen des Regionalen respektive Kantonalen Richtplans übereinstimmt und somit als richtplankonform betrachtet werden kann.
Teilrevision Baugesetz Die am 28. September 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 80c und Art. 86) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2500 Hotel Laudinella
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an, welche zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Die Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG sieht vor, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplanes (Richtplan Siedlung) im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision (1. Mai 2014) mindestens eine gleich grosse Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
Gemäss den zur Teilrevision der Ortsplanung eingereichten Unterlagen sind im vorliegenden Fall keine Bauzonenerweiterungen geplant. Vielmehr geht es lediglich um die Umzonung einer rechtskräftigen Bauzone (Äussere Dorfzone) in eine andere Bauzone (Hotelzone „Hotel Laudinella“). Mit dieser Umzonung kann eine Nutzungsverdichtung erreicht werden, was im Interesse einer haushälterischen Nutzung der
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bereits existierenden Bauzone liegt und somit den Anforderungen des neuen RPG
entspricht.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2500 Hotel Laudinella vom 28. September 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Gestaltungsplian 1:500 Hotel Laudinella
Genereller Erschliessungsplan 1:500 Hotel Laudinella
Vorschriften zum Generellen Gestaltungspian „Hotel Laudinella“ und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“
Die Planungsmiittel, alle vom 28. September 2014, geben zu keinen Bemerkungen An-
lass; sie können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 28. September 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 80c und 86) wird genehmigt.
2. Der Zonenpian 1:2500 Hotel Laudinella vom 28. September 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Hotel Laudinella, der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Hotel Laudinella sowie die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan „Hotel Laudinella“ und Generellen Erschliessungsplan „Hotel Laudinella“, alles vom 28. September 2014, werden genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
a A 7
i.V. Martin Jäger Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund