Teilrevision 1999
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 99.933
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.05.1999
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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AMT§REGlSTRATUR Ill AMT FUR RAUMPLANUNG
Sitzung vom
Mitgeteilt den
18. Mai 1999
1g. MAI1999
Protokoll Nr.
933
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n
beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 8. Dezember 1998 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend
den Zonenplan 1:2'500 Cho d'Purıt. den Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Cho
d'Punt sowie eine Teilrevision des Baugesetzes betreffend die Artikel Nr. 51 quater (Zo~ ne für Güterumschlag), Art. 51 quinquies (Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone), Art.
52 Abs. 4 (Zonenschema) und Art. 122 Abs. 3 (Vorentscheid). Ein Planungs- und Mit-
wirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung
(RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 14. August 1998 einen Vorprüfurıgsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. De-
zember 1998 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte
am 12. Dezember 1998. Es ging bei der Regierung eine Beschwerde ein. Diese wird in
einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Mit Schreiben vom 22. März 1999 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan aufgrund einer Projektänderung betreffend die Güterumschlagsanlage der Rhätischen Bahn
(RhB) und eines Neubauprojektes des Abfallbewirtschaftungsverbandes Oberengadin
(ABVO) für die Errichtung einer Kehrichtsammel-, -press- und -verladeanlage um Ge-
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nehmigung lediglich eines Teils der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone, darge
stellt im Planauszug vom 11. März 1999, und um Rückweisung sämtlicher anderer Bestandteile der Teilrevision. Aufgrund der beantragten Teilgenehmigung der Vorlage
wäre es der Gemeinde möglich, das anstehende Bauvorhaben d e r _ f ü r die
Erweiterung und Modernisierung der Belagsaufbereitungsanlage formell zu behandeln
und gleichzeitig die notwendigen ortsplanerischen Korrekturen für die von der RhB und vom ABVO eingereichten Projekte vorzubereiten und verfahrensmässig abzuwickeln.
c. Grundsätzliche Beurteilung a) Formelles Ein zentrales Anliegen der Raumplanung bzw. der raumplanerischen Verfahren be-
steht darin, die bestehende und künftige Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Entwicklung des Raumes zusammenhängend bzw. übergreifend zu planen und dabei
möglichst sämtliche Interessen ganzheitlich zu erfassen, gegeneinander abzuwägen
und in den Entschieden zu gewichten und zu berücksichtigen. Aus raumplanerischer
Sicht sind einzelfallweise Entscheide, die sich lediglich mit punktuellen Anpassungen
der Nutzungsordnung befassen, nicht zweckmässig und grundsätzlich zu vermeiden.
Die von der Gemeindeversammlung verabschiedete Teilrevision "Fenster Cho d'Punt" füllt eine Lücke in der im Jahre 1995 total revidierten Ortsplanung der Gemeinde Sa-
medan und wird in diesem Sinne der erwähnten, gesamtheitlichen Betrachtung und
Beurteilung gerecht. Mittlerweile wurde diese Teilrevision der Ortsplanung durch die
projektbezogene Planung der RhB und des ABVO teilweise in Frage gestellt und be-
darf der Anpassung. Die Anpassung ist bei der Gemeinde in Bearbeitung, die öffentliche Auflage nach Art. 37 Abs. 2 KRG bezüglich der geänderten Vorlage läuft bis zum
6. Mai 1999. Die beschlussfassende Gemeindeversammlung ist für den 17. Juni 1999 vorgesehen. Formell betrachtet ist somit absehbar, dass die Anpassung der Ortsplanung kurzfristig erfolgen wird. Inhaltlich ist die neue OP-Vorlage im wesentlichen auf die bereits beschlossene Teilrevision abgestimmt. Punktuelle Anpassungen an der
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OP-vorlage, insbesondere bezüglich der Nutzungsbestimmung zur Zone für Güterum-
schlag, sind noch erforderlich. Die Gemeinde wurde mit Schreiben des Amtes für
Raumplanung vom 27. April 1999 darauf aufmerksam gemacht.
Auf die vom Gemeindevorstand Samedan beantragte teilweise Genehmigung der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone kann unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass eine abgeänderte, grundsätzlich abgestimmte Vorlage zuhanden der Stimmbe-
rechtigten bereits vorbereitet ist, eingetreten werden. Weil dennoch nicht von vornher-
ein ausgeschlossen werden kann, dass die Gemeindeversammlung Samedan die neu vorgeschlagene OP- Vorlage am 17. Juni 1999 nicht bzw. nicht vorbehaltlos verab-
schiedet und dass dadurch das Gesamtkonzept in Frage gestellt werden könnte, er-
achtet es die Regierung als angebracht, das Genehmigungsverfahren für die am 8.
Dezember 1998 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit Ausnahme des zu ge-
nehmigenden Teils der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone (Abgrenzung gemäss Scheiben der Gemeinde Samedan vom 22. März 1999 mit Planbeilage vom 11. März
1999) bis zur Genehmigung der abgeänderten Vorlage zu sistieren und nicht, wie be-
antragt, zur Überarbeitung zurückzuweisen.
b) Materielles
Mittels der vorliegend zu beurteilenden Teilgebietsplanung Cho d'Punt sollen im fraglichen Gebiet verschiedenste Nutzungsansprüche dauerhaft geregelt werden. Dabei
handelt es sich um:
die Neuorganisation des Güterumschlages für das Oberengadin und das Bergell
(Transportoptimierung für den Gütenıerkehr in Graubünden, Projekt Diane 6),
die dauerhafte Regelung des bestehenden Belagsaufbereitungsbetriebesı
die Bereitstellung eines Standortes für die Sammel-, Press- und Umladestation für
Kehricht aus dem Oberengadin und den angrenzenden Talschaften.
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Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung sodann die weiteren Interessen wie:
die weitesgehende Beibehaltung der landschaftlichen Werte,
die Verhinderung der weiteren Ausdehnung der gewerblich industriellen Entwick-
lung in Richtung Punt Muragl entlang der Shellstrasse,
die Wahrung der Interessen des geplanten Ausbaus des Flugplatzes Samedan, umweltrechtliche Aspekte (Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen).
Die Bereitstellung eines Güterumschlagsplatzes im Bereich Cho d'Punt stimmt mit
dem Konzept zur Transportoptimierung für den Güterverkehr in Graubünden überein und liegt in einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Güterumschlag bietet
grundsätzlich die Möglichkeit weiterer Synergien (Aufwertung und Ausbau des Indu-
strie- und Gewerbestandortes Samedan Cho d'Punt). Zude.m können durch die Verle-
gung des Güterumschlages vom Bahnhofgebiet Samedan in den Raum Cho d'Punt die Wohngebiete von Samedan lärmmässig wesentlich entlastet und aufgewertet werden.
Die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für den Weiterbetrieb und die Modernisierung der Belagsaufbereitung liegt in regionalwirtschaftlichem Interesse. Die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Kehrichtsammel-, -press- und
verladeanlage liegt in regionalem bis überregionalem Interesse. Vorteilhaft wirkt sich
dabei am gewählten Standort insbesondere der geplante Bahnanschluss aus. Durch
die vorhandene und teilweise zusätzlich geplante Absenkung der Areale für die Güter-
umschlagsanlage und die Belagsaufbereitungsanlage kann die landschaftliche Beeinträchtigung der weitgehend freien Ebene minimiert werden. Die Flugsicherheitszonen
beschränken zudem die zulässigen Gebäudehöhen und Höhen der Anlagen. Eine
weitere Ausuferung der gewerblichen Nutzung in Richtung Punt Muragl bzw. eine in-
tensivere gewerblich/industrielle Nutzung im beanspruchten Raum ist grundsätzlich zu
verhindern und gemäss beschlossener und neu vorgeschlagener OP-Vorlage auch
nicht beabsichtigt. Die Flugsicherheitszonen gemäss geltendem und neu vorgeschla-
genem, aber vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) noch nicht genehmigten Flugsicherheitszonenplan sind durch die Nutzungszonen und die geplanten Bauvorhaben
nicht beeinträchtigt, bzw. die aktiven Ebenen werden nicht durchstossen. Der Ausbau
des Flugplatzes Samedan ist durch die Teilrevision der Ortsplanung somit nicht beeinträchtigt. Die umweltrechtlichen Vorschriften können im Rahmen des kommunalen
Baubewilligungsverfahrens projektbezogen berücksichtigt und nötigenfalls mittels ge-
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eigneten Bedingungen und Auflagen sichergestellt werden, sodass auch von dieser
Seite keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Die Gesamtinteressenabwägung führt zur Schlussfolgerung, dass die geplanten, be-
schränkten baulichen Nutzungen (Güterumschlag Strasse I Schiene; KehrichtsammeI~ -press- und -verladeanlage, Belagsaufbereitungsanlage), welche teilweise kantonale
und überregionale und teilweise regionale Bedeutung aufweisen, die Interessen nach
uneingeschränkter Freihaltung der betroffenen Ebene überwiegen. Im Grundsatz kön-
nen die beantragten Nutzungen somit genehmigt werden, mit dem Vorbehalt, dass ei-
ne allfällige zukünftige Ausdehnung derselben in Richtung Punt Muragl angesichts des
grossen öffentlichen Interesses an einer Freihaltung der Ebene zwischen Flugplatz
und Punt Muragl einer Genehmigung seitens der Regierung nicht zugänglich sein wird.
c. Baugesetz (BauG) Über die von der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1998 beschlossenen Än-
derungen und Ergänzungen des rechtskräftigen Baugesetzes der Gemeinde Samedan wird gestützt auf die vorstehenden, grundsätzlichen Erwägungen wie folgt befunden:
Art. 51quater (Zone für Güterumschlag)
Das Genehmigungsverfahren für Art. 51°""'°' BauG ist zu sistieren, bis im Rahmen der laufenden Anpassung der Ortsplanung die entsprechende angepasste Nutzungszone
ausgeschieden wird.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die zonenkonforme Bewilligung einer
Kehrichtsammel-, -press- und -verladeanlage innerhalb der Zone für Güterumschlag
einer Ergänzung und Anpassung der vorgelegten Fassung von Art. 51quater Abs. 1 BauG bedarf.
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Art. 51quinquies (Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone) Dieser neue Baugesetzesartikel kann genehmigt werden.
Art. 52 Abs. 4 (Zonenschema)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Vorschriften zur Zone für Güterumschlag
ist zu sistieren, bis im Rahmen der laufenden Anpassung der Ortsplanung die entspre-
chende angepasste Nutzungszone ausgeschieden wird.
Die Mass- und Emissionsvorschriften zur Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone im Zonenschema können genehmigt werden. Bezüglich der Massvorschriften ist zu be-
merken, dass das Erfordernis nach Art. 24 KRG, wonach für Bauzonen das Mass der Bodennutzung in der Grundordnung festgelegt werden muss, vorliegendenfalls erfüllt
ist. Dies ergibt sich aus der verhältnismässig engen Zonenabgrenzung und der Hö-
henbeschränkung nach Luftfahrtgesetzgebung bzw. gemäß geltendem und zukünftigem Flugsicherheitszonenplan für den Flugplatz Samedan.
Art. 122 (Vorentscheid)
Art. 122 BauG kann mit Ausnahme des Satzteils "Zone für Güterumschlag" in Abs. 3
genehmigt werden. Die Genehmigung des genannten Satzteils ist zu sistieren.
D.
Zonenplan 1:2'500 (Cho d'Punt) Die Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone wird entsprechend dem Antrag der Gemeinde vom 22. März 1999 teilweise genehmigt. Als nördliche Begrenzung der Be-
lagsaufbereitungs- und Recyclingzone wird die Abgrenzung gemäß Planbeilage vom 11. März 1999 zum Antrag der Gemeinde (Schreiben vom 22. März 1999) festgelegt.
Ebenso genehmigt werden kann die in der Legende zum Zonenplan 1:2'500 der Be-
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lagsaufbereitungs- und Recyclingzone zugeordnete Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Im übrigen ist das Genehmigungsverfahren bezüglich des Zonenplanes 112'500 Cho
d'Punt zu sistieren.
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E. Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 (Cho d'Punt) Aufgrund der Projekte für die Bauvorhaben der RhB und des ABVO erfährt nicht nur
der Zonenplan, sondern auch der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Änderungen. Dementsprechend ist das Genehmigungsverfahren bezüglich des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'500 Cho d'Punt vom 8. Dezember 1998 zu sistieren.
Die strassenmässige und gleismässige Erschliessung der bestehenden Belagsautbe-
reitungsanlage ist vorhanden. Für die Genehmigung der erwähnten Teilflâche der Be-
lagsaufbereitungs- und Recyclingzone im Zonenplan 1:2'500 sind somit nicht zwingend
gleichzeitig auch die entsprechenden Erschliessungsanlagen zu genehmigen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG beschliesst die Regierung:
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Über die von der Gemeinde Samedan arm 8. Dezember 1998 beschlossene Teil-
revision des Baugesetzes wird wie folgt entschieden:
a) Art. 51quinquies (Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone) wird genehmigt.
b) Art. 52 Abs. 4 (Zonenschema) wird hinsichtlich der Bestimmungen zur Belagsc)
aufbereitungs~ und Recyclingzone genehmigt.
Art. 122
(Vorentscheid) wird mit Ausnahme des Satzteils in Abs. 3: "Zone für . Güterumschlag" genehmigt.
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d) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der übrigen Anderungen des Baugesetzes, namentlich Art. 51quateı' (Zone für Güterumschlag), Art. 52 Abs. 4 (bezüglich Zone für Güterumschlag) und Art. 122 (bezüglich Satzteil "Zone für
Güterumschlag") wird sistiert.
2. Über den von der Gemeinde Samedan am 8. Dezember 1998 verabschiedeten
Zonenplan 1:2'500 (Cho d'Punt) wird wie folgt entschieden:
a) Die Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone wird insoweit genehmigt, als sie
in der Planbeilage vom 11. März 1999 zum Schreiben der Gemeinde Same-
dan vom 22. März 1999 bezeichnet ist.
b) Die Empfindlichkeitsstufe Ill für die Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone in
der Legende des Zonenplanes 1:2'500 wird genehmigt.
c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der restlichen Inhalte des Zonenpla-
nes 1:2'500 Cho d'Punt wird sistiert.
3. Das Genehmigungsverfahren bezüglich dem von der Gemeinde Samedan am 8. Dezember 1998 beschlossenen Generellen Erschliessungsplan 122'500 Cho
d'Punt wird sistiert.
4. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 - 3 hievor)
öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikation-
sorganen wie die Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1998 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und
dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20
Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Vennaltungsge~ richtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden
kann.
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Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tâgige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
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ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, nur die staatsrechtlíche Beschwer-
de an das Bundesgericht offen.
6. Die gegen die Teilrevision erhobene Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
7. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Arntsstelle vorbehalten.
9. Es werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
K. Huber
Der Kanzleidirektor:
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund