Teilrevision 2002
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 02.565
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 23.04.2002
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo del Cantone der Grigioni
23. April 2002
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25. April 2002
Protokoll Nr.
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A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 22. Oktober 1996 eine Total revision der Ortsplanung, welche von der
Regierung mit Beschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 unter verschiedenen Vor-
behalten genehmigt wurde. Ein Vorbehalt betraf die im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) ausgeschiedene, noch nicht überbaute Wohnzone 4 „Promulins" auf der Par-
zelle Nr. 1004. Hinsichtlich dieser Zone wurde das Genehmigungsverfahren aus
Gründen der Hochwassergefährdung sistiert (zig. 2 lit. a Dispositiv).
In der Folge leitete die Gemeinde Samedan die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Entschärfung der Hochwassergefahr ein. Die Behörden evaluierten verschiede-
ne bauliche Massnahmen zum Schutz der Siedlung Samedan vor Hochwasser und unterbreiteten diese Varianten der Stimmbürgerschaft von Samedan zur Entscheidung. Die Stimmberechtigten erteilten am 26. November 2000 schliesslich einen
Baukredit für die Variante „Flazverlegung". Zwischenzeitlich sind das Subventions-
verfahren und das Baubewilligungsverfahren für die Flazverlegung abgeschlossen,
und mit den Bauarbeiten ist begonnen worden. im Jahre 2004 sollte das Projekt
„Flazverlegung" realisiert sein. Es ist somit absehbar, dass die Hochwassergefahr
für die Siedlung Samedan voraussichtlich im Jahr 2004 gebannt sein wird.
B. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in die Wege geleiteten Massnahmen zur Ein-
dämmung resp. Beseitigung der Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes er-
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suchte die Gemeinde mit Schreiben vom 22. März 2001 die Regierung, das sistiefle
Genehmigungsverfahren bezüglich der Wohnzone 4 „Promulins" auf Parzelle
Nr. 1004 wieder aufzuheben und die Zone - verbunden mit einem Bauverbot bis zur
-
Beseitigung der Hochwassergefährdung zu genehmigen.
C.
Dem Begehren der Gemeinde Samedan kann angesichts der in die Wege geleiteten
und mittlerweile bereits in Ausführung begriffenen Massnahmen zur Beseitigung der
Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes von Samedan stattgegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass das für den fraglichen Bauzonenteil vorgeschriebene
Quartierplanverfahren bereits jetzt und nicht erst nach Abschluss des Projektes
„Flazverlegung" eingeleitet und durchgeführt werden kann.
Immerhin ist, wie auch die Gemeinde richtig erkannt hat, sicherzustellen, dass eine
effektive Überbauung der Zone erst erfolgen darf, wenn die Hochwassergefährdung
im fraglichen Gebiet nach Realisierung des Projektes „Flazverlegung" beseitigt ist, wenn also die Hochwassermassnahme „Flazverlegung" tatsächlich greift. Die Ge-
meinde hat zu diesem Zweck mit der Bürgergemeinde als Eigentümerin im Rahmen
einer gemeinsamen „Erklarung" vom 8. November 2001 eine Bauverbotsdienstbar-
keit abgeschlossen, welche erst aufgehoben (gelöscht) werden kann, wenn die zuständige Gefahrenkommission mittels Protokoll bestätigt hat, dass das Gebiet aus
dem „höher gefährdeten Bereich" entlassen werden kann. Es drängt sich auf, die
Gemeinde zu verpflichten, die Regierung zu informieren, bevor sie die Bewilligung
zur Löschung der erwähnten Bauverbotsdienstbarkeit erteilt.
Im Übrigen behalten sämtliche Vorbehalte und Anweisungen des Regierungsbe-
schlusses Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 ihre Gültigkeit. Das betrieb insbesondere
die Anweisung an die Gemeinde, umgehend nach Realisierung der Hochwasser-
schutzmassnahmen, in jedem Fall bis spätestens Ende 2005, die Gefahrenzonen
entlang der Flusssläufe festzulegen.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) vom 22. Oktober 1996 ausgeschiedene
Wohnzone 4 „Promullns" im Bereiche der Parzelle Nr. 1004 wird gestützt auf
die von der Bürgergemeinde und der politischen Gemeinde Samedan am
8. November 2001 abgegebene Erklärung mit integrierter Bauverbotsdienstbar-
keit unter folgender Anweisung und mit folgendem Hinweis genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Regierung zu informieren, bevor sie die
Bewilligung zur Löschung der auf der Parzelle Nr. 1004 errichteten Bauver-
botsdienstbarkeit erteilt. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet sie der Regie-
rung das Protokoll der Gefahrenkommission betretend Entlassung des Ge-
bietes aus dem „höher gefährdeten Bereich" gemäss Markierung im Zonen-
plan 112'000 vom 22. Oktober 1996.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, nach der Abnahme der Hochwasser-
schutzmassnahme durch die Gefahrenkommission die Gefahrenzonen im
Nutzungsplangenehmigungsverfahren auszuscheiden (vgl. RB Nr. 2157
vom 21.10.1997, Dispositiv Zig. 2 lit. d›.
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) vom 22. Okto-
ber 1996 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des genannten Zonenplanes zur Verfügung.
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4. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident:
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Claudio Lardi
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund