Teilrevision Dorf
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 06.1145
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.10.2006
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Text
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GI? ı
I
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
23. Oktober 2006
16. Oktober 2006
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AMTSREGISTRATUR ııı AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG I
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
1145
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 15. Dezember 2005 eine Teílrevision der Ortsplanung, umfassend
unter anderem einen Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan).
Mit Beschluss Nr. 595 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung die Teilrevision der
Ortsplanung mit einigen Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen betrafen u.a. die
Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkN) im Gebiet „Pitent" und die W3C Cristan-
sains. Hinsichtlich dieser beiden Zonen wurde das Genehmigungsverfahren bis zur
Behandlung der dagegen erhobenen Planungsbeschwerden sistiert.
B. In der Zwischenzeit liegen die Beschwerdeentscheide vor. Darin werden die Planungsbeschwerden abgewiesen. Infolgedessen kann der Zonenplan 112'000 Dorf
(Änderungsplan) nunmehr auch bezüglich der sistierten Zone für künftige bauliche
Nutzung (ZkN) im Gebiet „Pitent" sowie bezüglich der sistierten Wohnzone 3 Cristan-
sains (W3C) genehmigt werden.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2
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Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird
auch bezüglich der sistierten Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkN) im Gebiet
„Pitent" sowie bezüglich der sistierten Wohnzone 3 Cristansains (W3C) genehmigt.
2. Die Gemeinde Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öf-
fentlich bekannt zu geben.
3. Soweit für die Veıwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen vorzuneh-
men.
Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
s. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3
_ _ -
› Namens der Regierung Der Präsident:
μøwø
Claudio Lardí
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund