Teilrevision summarische Schutzzone

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
10.761
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
17.08.2010

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Gríschun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Am†s=ıacaıs1'm'rur=e III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone der Grigioni

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18. August 2010

17. August 2010

Protokoll Nr.

761

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 25. Februar 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Baugesetz (Art. 45)

- Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains

- Zonenplan 1:10'000 Plaun God

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Samedan die folgenden weite-

ren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. März 2010 gemäß Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Hydrogeologischer Bericht vom 15. Juni 2009 (Revision summarische Schutzzone)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 23. Oktober 2009 und 15. Dezember 2009 zwei Vorprüfungsberichte.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Feb-

ruar 2010 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 4. März 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 14. April 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Ge

meinde Samedan bildet einerseits die Aufl'ıebung der Grundwasser- und Quell-

schutzzone im Gebiet Muottas Muragl und andererseits die Umzonung der Parzellen

Nr. 1332 und 1937 von der Gewerbe- und Wohnzone 3 (WG3) in eine Gewerbe- und

Wohnzone 3P (WG3P). Aufgrund der Neuschaffung der WG3P muss das Zonenschema in Art. 45 des Baugesetzes ergänzt werden.

Grundwasser-und Quellschutzzone:

Das Berghaus Muottas Muragl wird derzeit umgebaut und saniert. Dabei soll auch die bestehende Tankanlage verschoben werden. Der alte wie auch der neue Stand-

ort der Tankanlage beendet sich in der rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone. Abklärungen beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) haben ergeben,

dass eine Verschiebung der Tankanlage wie ein Neubau beurteilt wird. Ein Neubau

einer Tankanlage in der Grundwasser- und Quellschutzzone ist jedoch ohne entsprechende bauliche Massnahmen (Schutzwerk aus Beton) nicht möglich. Die Ge-

meinde überprüfte daraufhin zusammen mit einem Geologen die Abgrenzung der

rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone. Dabei stellte sich heraus, dass

die Abgrenzung der rechtskräftigen Grundwasser- und Quellschutzzone nicht nach-

vollziehbar ist und dass die darin enthaltenen Quellen auch in Zukunft nicht gefasst

werden sollen, weshalb man sich entschloss, die rechtskräftige Grundwasser- und Quellschutzzone aufzuheben.

Gewerbe- und Wohnzone:

Die Parzellen Nr. 1332 und 1937 sind im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Samedan der Gewerbe- und Wohnzone WG3 zugeordnet. Das für die Verlegung der

RhB beanspruchte Bauland wurde mit RB Nr. 595 vom 23. Mai 2006 dem Übrigen

Gemeindegebiet zugewiesen. Die dabei beanspruchte Ausnützung der benötigten Baulandfläche wurde den beiden bereits Überbauten Parzellen jedoch nicht zugeteilt,

weshalb dies mit der vorliegenden Revision nachgeholt wird und die Parzellen

Nr. 1332 und 1937 einer höheren Ausnützungsziffer von 0.84 zugewiesen werden.

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Ubereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. 0. Teilrevísion Baugesetz

Die am 25. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. E. Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains

Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains vom 25. Februar

2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. F.

Zonenplan 1:10'000 Plaun God

Der Zonenplan 1:10'000 Plaun God vom 25. Februar 2010 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Die am 25. Februar 2010 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2'000 Cristansains vom 25. Februar 2010 wird genehmigt.

3. Der Zonenplan 1:10'000 Plaun God vom 25. Februar 2010 wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmitteibeiehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

e. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

7. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:

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Der Präsident:

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Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor

Dr. C. Riesen