Teilrevision BauG
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 12.1061
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 06.11.2012
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Samedan mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3786_B_OPTR_Aenderung-Baugesetz_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
06. November 2012
II Governo del Cantone der Grigioni
07. November 2012
Ganzen Text zeigen
Protokoll Nr.
1061
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 5. Juli 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Änderung des Baugesetzes (Art. 89 - 99).
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. April 2012 einen orprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Juli
2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 19. Juli 2012. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 30. August 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Samedan bildet eine Anpassung des Baugesetzes im Zusammenhang mit dem Er-
lass eines neuen Gesetzes über die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.
Insbesondere werden diverse Regelungen betreffend Anschlussgebühren und wie-
erkehrende Gebühren aus dem Baugesetz in das neue Gesetz über die Wasserver-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2
sorgung und Abwasserbehandlung überführt. Dies hat zur Folge, dass die entspre~
chenden Bestimmungen des Baugesetzes geändert bzw. aufgehoben werden.
c. Ubereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bun-
Pesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionaen Richtplan übereinstimmt.
s ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 5. Juli 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 89 - 99) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
Die am 5. Juli 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 89 - 99) wird genehmigt.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
3
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss ,in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
5. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
I Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektorz 'i
Barbara Janom Steiner
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund