Teilrevision Punt Muragl 2014
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 14.DEP1
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 16.01.2014
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Text
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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento delI'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 1/14
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 25723 14
Fax 081 257 21 71
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Samedan beschloss an seiner Sitzung vom 4. Novem-
Ganzen Text zeigen
ber 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl umfasst.
Ein Planungs- und Mítwirkungsbericht vom 16. Oktober 2013 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 8.~Oktober 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 4. November
2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden er-
folgte am 14. November 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan
das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisions-
vorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl
Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bildet die Ausscheidung einer reduzierten
Gewässerabstandslinie auf der linken Gewässerseite des Ova da Val Muragl auf der Parzelle Nr. 1094 sowie die Ausscheidung einer reduzierten Waldabstandslinie ent-
lang der bestehenden» rechtskräftigen Waldfestsetzungslinie, ebenfalls auf der Par-
zelle Nr. 1094. Ziel dieser Teilrevislon ist, die betreffende Parzelle Nr. 1094, welche
sich zwischen Gewässer, Wald, Gefahrenzone 1 sowie einer Erschliessungsstrasse
beendet, sinnvoll überbauen zu können, nachdem bereits zwei Baugesuche aufgrund der nicht eingehaltenen Grenzabstände von der Gemeinde Samedan abgelehnt werden mussten.
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Die Gewässerabstandslinie kann nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt auf 5.0 m festgelegt werden, was genau der Abgrenzung der rechtskräftigen Ge-
fahrenzone 1 auf der Parzelle Nr. 1094 entspricht.
Die Waldabstandslinie wird mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren
ebenfalls auf die Grenze der Gefahrenzone 1 gesetzt. Der minimale Waldabstand
beträgt dabei punktuell ca. 2.75 m.
Der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl vom 4. November 2013 gibt im Übri-
gen zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl vom 4. November 2013 wird
genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
4. Soweit für die Venuirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Mitteilung an:
Chur, 16. Januar 2014 mitgeteilt:
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DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
WIRTSCHAFT UND SOZIALES
Der Vorstehen
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Hansjörg Trachsel, Regierungsrat
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund