Teilrevision BauG 2015
Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan
Dokument
- Nummer
- 15.59
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Samedan
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 03.02.2015
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Samedan mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
3786_B_OPTR_BauG-2015_RB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
<< Informationskopie ohne Gewährleistungj
ı ı
ı["* . '{,¬ .IL ¬ı_':\ il
zu
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Ganzen Text zeigen
*.'í
.ı
-1-:
ı
J fi k . . I
Q..
,n ';..., ; e r ı
ı
ı
ı
μ
.
Protokoll Nr.
59
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 4. Dezember 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend
eine Änderung des Baugesetzes (An. 105a Abs. 4).
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. Oktober 2014
einen Vorprüfungsbericht. Die
öffentliche
Bekanntgabe
des
Gemeindeversammlungsbeschlusses
vom
4. Dezember 2014 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KRG) erfolgte am 11. Dezember 2014. Es gingen keine Beschwerden
ein.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisíonsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Samedan bildet eine Anpassung des Baugesetzes im Zusammenhang mit dem Um-
gang mit den aus der Ersatzabgabe für die Befreiung von der Hauphvohnungsverpflichtung angesammelten Mitteln. Diese sollen - soweit noch vorhanden
- neu
direkt in die allgemeine Staatskasse fliessen und nicht wie ursprünglich vorgesehen
erst im Jahre 2020.
Is
II Governo del Cantone der Grigioni ıı›~
04. Februar 2015
03. Februar 2015
1!"\
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende
Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2012)
übereinstimmt.
Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 4. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 105a, Abs. 4) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 4. Dezember 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 105a Abs. 4) wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
s. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der Nutzplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
6. Mitteilung an:
MV Der Präsident: .
\
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor: t
'
›
i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund