Gesamtrevision (gescannter Plan GGP Dorf)

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
97.2157_51510
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
21.10.1997

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Text

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II Governo del Cantorıe der Grigiorıi

Die Regierung des Kantons Graubünden ... ı -

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

La Regenza dil Carıtun Grischun

AMTSREGISTRATUR m AMT FÜR RAUMPLANUNG

2 š. OKT. 1557

21. Oktober 1997

Protokoll Nr.

2157

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m e d a n beschlossen an der Gemeinde

versammlung vom 22. Oktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Folgende

Planungsmittel wurden verabschiedet:

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Baugesetz

Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet)

Zonenplan 1:2'000 (Punt Muragl) Zonenplan 1:5'000 (Talsohle)

Zonenplan 1:25'000 (Gemeindegebiet)

Genereller Gestafiungsplan 1:2'000 (Baugebiet)

Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Baugebiet)

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Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Punt Muragl)

Genereller Erschiiessungsplan Verkehr 115'000 (Talsohle)

Genereller Erschiiessungsplan Verkehr 1:25'000 (Gemeindegebiet) ı

Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 112'000 (Baugebiet)

Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 (Punt Muragl)

Die Planung für ein Teilgebiet im Bereich südlich Cho d'Punt, welches für die Aus-

scheidung einer speziellen Gewerbezone (Mineralwasserabfüllanlage) und die Aus-

scheidung einer Spezialzone für den Güterumschlagplatz der Rhätischen Bahn vor-

gesehen war, wurde von der Beschlussfassung zurückgestellt.

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung

über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Revisionsvorlage wurde mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 27. September 1995 vorgeprüft.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Okto-

ber 1996 gemäß Art. 37a Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) er-

folgte am 31. Oktober 1996 in der Engadinerpost und am 1. November 1996 im Fögl

Ladin. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbe-

schlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die

Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Die relevanten kantonalen Richtplanvorhaben für die Gemeinde Samedan sind: Vorhaben Nr. 9.1: Flugplatz Samedan, Sicherheits- und Lärmzonenplan Vorhaben Nr. 9.2: Gebirgslandeplätze für Helikopter

Vorhaben Nr. 9.5: Umfahrung Samedan

Vorhaben Nr. 9.7: Regionales Güterumschlagszentmm Samedan

Vorhaben Nr. 9.8: Öffentlicher Regionalverkehr Oberengadin

Vorhaben Nr. 9.9: Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleis.

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Der regionale Richtplan Oberengadin enthält folgende genehmigte Richtplanvorha-

ben, von denen die Gemeinde Samedan direkt oder indirekt betroffen ist: Vorhaben Nr. 11.1.31 ııı

Vorhaben Nr. 11.3.1:

Skigebiete und touristische Transportanlagen

Vorhaben Nr. 11.3.5:

Langlaufloipen

Vorhaben Nr. 11.3.2: Vorhaben Nr. 11.5.4:

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Einkaufszentren

Campingplatzkonzept

Wege

Vorhaben Nr. 11.6.3a:

Materialabbau

Vorhaben Nr. 11.6.3c:

Materialablagerungen

Vorhaben Nr. 11.6.3b:

lnertstoffdeponien

Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im wesentlichen korrekt. Wo dies

nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf einzugehen sein.

Im weiteren beenden sich folgende Richtplanvorhaben bei den Organen der Regionalplanung in Bearbeitung:

Vorhaben Nr. 11.2.1: Landschaftsschutzgebiete

Vorhaben Nr. 11.3.3: Golfanlagen

II

Vorhaben Nr. 11.5.1: Strassenverkehr

Vorhaben Nr. 11.5.22 Öffentlicher Regionalverkehr

Vorhaben Nr. 11.3.4: Schneeanlagen

II

Vorhaben Nr. 11.5.5: Neuer Verkehrsträger

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c.

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Baugesetz

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Das Baugesetz der Gemeinde (BauG) wurde im Ergebnis total revidiert, und anläss-

lich der Gemeindeversammlung vom 22. Oktober 1996 wurde darüber gesamthaft ab-

gestimmt. V\fie in Art. 131 (Inkrafttreten) explizit festgehalten wird, ersetzt das vorliegende Baugesetz nach der Genehmigung sämtliche früheren Vorschriften. Das neu

beschlossene BauG stützt sich im wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG) ab. Zu einzelnen Bestimmungen drängen sich folgende Ausfüh-

rungen auf:

An. 11 (Genereller Gestaltungsplan) Die Bestimmung in Art. 11 Abs. 2 BauG, wonach im Generellen Gestaltungsplan auch

die Freihaltezone und die Ortsbildschutzzone bezeichnet werden, ist nicht zweck-

mässig. Die Freihaltezone und die Ortsbildschutzzone erfüllen zwar gestalterische

Funktionen im Rahmen einer Ortsplanung. Dennoch sind beides Nutzungszonen, die im Zonenplan festgelegt werden. Im vorliegenden neuen Generellen Gestaltungsplan

1:2'000 vom 22. Oktober 1996 wurden die Freihaltezone und die Ortsbildschutzzone

denn auch richtige weise nur im Sinne eines Hinweises bezeichnet. Die Gemeinde

wird ersucht, Art. 11 Abs. 2 BauG bei Gelegenheit in diesem Sinne anzupassen.

Art. 48 (Wohn- und Gewerbezone)

Die Gemeinde hat im Rahmen des neuen Baugesetzes darauf verzichtet, für die

Wohn- und Gewerbezone einen Mindestgewerbeanteil festzulegen, wie dies sonst für solche Mischzonen im Interesse einer sinnvollen Durchmischung von Wohnstätten

und Arbeitsplätzen aus dem kleingewerblichen Bereich üblich ist. Im bisherigen Baugesetz vom 26. März 1992 hatte die Gemeinde einen solchen Mindestgewerbeanteil

-

(im Umfang von 50 70 %) noch vorgesehen, und auch die Vorprüfungsvorlage ent-

hielt noch einen Mindesgewerbeanteil in diesem Umfang.

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Eine Begründung für die erst nach dem Vorprüfungsverfahren kurzfristig erfolgte

Streichung des Mindestgewerbeanteils ist im Planungs- und Mitwirkungsbericht nicht

enthalten.

Mit dieser Streichung nimmt die Gemeinde in Kauf, dass sich die Wohn- und Gewer-

bezone im Verlaufe der Zeit unter Umständen zu einer reinen Wohnzone entwickeln

könnte. Das Fehlen eines Mindestgewerbeanteils wirkt sich nämlich nicht nur auf die

künftige Überbauung der wenigen noch vorhandenen unüberbauten Flächen, sondern

auch auf die bereits bestehende Siedlungsstruktur aus. Es ist namentlich nicht auszu-

schliessen, dass das bestehende, für ein regionales Zentrum charakteristische Klein-

gewerbe am Rande der Kernzone aufgrund der unter Umständen lukrativeren Wohn-

nutzungsmöglichkeiten unter Druck gerät und allmählich verschwindet.

Es ist mangels Vorliegen anderslautender Begründungen und leitbildmässiger Abstüt-

zungen zu bezweifeln, ob eine solche Entwicklung im öffentlichen Interesse der Ge-

meinde liegt. Um der Gemeinde die Gelegenheit und Möglichkeit zu geben, diese Angelegenheit gestützt auf geeignete Studien oder sonstige Grundlagen nochmals zu

überdenken, erachtet es die Regierung als angezeigt, Art. 48 Abs. 2 an die Gemeinde zurückzuweisen und zwischenzeitlich übergangsmässig wieder die Absätze 2 und 3

des bisherigen Baugesetzes in Kraft zu setzen.

Art. 50 (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen)

Obwohl es sich hierbei um eine Bestimmung handelt, welche aus dem früher gelten-

den BauG übernommen wurde, bedarf es an dieser Stelle einer präzisierenden Be-

merkung hinsichtlich Abs. 2. Die innerhalb der ZÖBA im Gebiet Kreisspital durch den

Kreis Oberengadin oder durch ihn ermächtigte Trägerschaften realisierbaren Woh-

nungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb

des Kreisspitals Bauten stehen, darunter sind Personalwohnungen für Spitalangestell-

te zu verstehen. Wohnungen für den allgemeinen Wohnsiedlungsbedarf sind nach der

Praxis der Regierung in einer ZÖBA jedenfalls als unzulässig zu betrachten.

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Art. 51ter (Flugplatzzone)

Die Gemeinde schied im Zonenplan eine Flugplatzzone, unterteilt in eine „Flugplatzzone für Hochbauten" und eine „Flugplatzzone", aus, welche die Flächen der Start-

und Landebahn, die bestehenden Betriebsgebäude und in nördlicher Richtung eine

bisher nicht überbaute und nicht genutzte Fläche miteinbezieht.

Art. 51ter Abs. 1 BauG sieht vor, dass die Flugplatzzone bestimmt sei „für Bauten und

Anlagen, die dem Flugbetrieb dienen oder mit diesem in einem sachlichen Zusam-

menhang stehen". Art. 51ter Abs. 2 BauG legt folgendes fest: „Sämtliche ausschliesslich dem Flugbetrieb dienende Bauten und Anlagen des Flugplatzes richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes über die Luftfahrt (LFG). Sämtliche anderen Bauten

und Anlagen unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht".

Zu diesem Absatz 2 drängt sich die Bemerkung auf, dass Bauten und Anlagen ge-

mäss Art. 37a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948

(Luflfahrtgesetz LFG, SR 748.0) verfahrensmäßig nicht nur dann der eidgenössi-

schen Luftfahrtgesetzgebung unterstehen, wenn sie ausschliesslich dem Flugplatzbe-

trieb dienen, sondern auch dann, wenn sie „nur" überwiegend dem Flugplatzbetrieb

dienen. Lediglich Bauten und Anlagen, die weder ausschliesslich noch übenuiegend

dem Flugplatzbetrieb dienen, unterstehen nach Art. 37a Abs. 5 LFG dem kantonalen

und kommunalen Verfahrensrecht. Der von der Gemeinde erlassene Art. 51ter Abs. 2

BauG enueist sich somit als ungenau, er ist nicht oder zu wenig auf die massgebende

eidgenössische Luftfahrtgesetzgebung (v.a. Art. 37a Abs. 5 LFG) abgestimmt. Art. 51ter Abs. 2 BauG ist daher an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Abstim-

mung mit Art. 37a Abs. 5 LFG, zurückzuweisen.

Bei der vorzunehmenden Überarbeitung wird sich die Frage stellen, ob in der Flug-

platzzone nach dem Verständnis von Art. 37a Abs. 5 LFG überhaupt Bauten und An~

lagen denkbar sind, die verfahrensmässig nicht der eidgenössischen Luflfahrtgesetzgebung unterstehen. Gemäss den in Art. 51ter Abs. 1 BauG umschriebenen zulässi-

gen Nutzungsarten wird diese Frage eher zu verneinen sein, zulässig sind gemäss

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Art. 51ter Abs. 1 BauG jedenfalls nur Bauten und Anlagen, die dem Flugplatzbetrieb

dienen oder mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Darunter sind

wohl nur Bauten und Anlagen zu verstehen, die im Sinne von Art. 37a Abs. 5 LFG

eben ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen und somit eben der Luftfahrtgesetzgebung unterstehen.

Sollte die Gemeinde im Zuge der Überarbeitung von Art. 51ter Abs. 2 BauG zum Er-

gebnis gelangen, dass in ihrer Flugplatzzone auch Bauten und Anlagen zulässig sein

sollen, die nicht ausschliesslich oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen und

somit lediglich dem kantonalen und kommunalen Verfahrensrecht unterliegen, so

müsste die Gemeinde die Flugplatzzone als Nichtbauzone ausgestalten, d.h. sie

müsste diesfalls die baugesetzliche Flugplatzzonenvorschrift in den Abschnitt 3.2 des

Baugesetzes(„weitere Zonen", Art. 58 ff.) integrieren. Als Bauzone erwiese sich die

Flugplatzzone, soweit darin irgendwelche, nicht dem eidgenössischen Verfahren un-

terstehende Bauten und Anlagen zulässig wären, nämlich als unzulässige Punkt- oder

Kleinstbauzone. Ferner müsste die Gemeinde die nicht dem eidgenössischen Verfah-

ren unterstehenden Nutzungen etwas näher konkretisieren. Im Hinblick auf diese

Eventualität rechtfertigt es sich, nebst dem zweiten Absatz gerade auch den ersten Absatz von Art. 51ter BauG an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.

Art. 52 (Zonenschema)

a) Nutzungsmass in der Kernzone

Für die Kernzone hat die Gemeinde im Zonenschema keine Ausnützungsziffer und

auch keine maximale Gebäudelänge, sondern nur eine maximale Gebäudehöhe und

eine maximale Firsthöhe sowie Grenzabstände festgelegt.

Lediglich mit der Festlegung von Grenzabständen und Gebäudehöhen ist das Nut-

zungsmass im Sinne von Art. 24 Abs. 1 KRG nicht genügend bestimmt, zumal Parzel-

Iengrenzen bekanntlich ohne weiteres geändert werden können. Eine andere Beurtei-

lung ergibt sich nur, wenn bezüglich der Kernzone zusätzlich zu den Vorschriften der

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Regelbauweise ergänzende Bestimmungen in Form eines Generellen Gestaltungs-

planes (GGP) vorliegen. Die Gemeinde hat einen GGP beschlossen, der in den

Grundzügen genehmigt werden kann und das Nutzungsmass in der Kernzone weitergehend festlegt.

b) Störungsgrad und Empfindlichkeitsstufe in der ZÖBA Hinsichtlich des zulässigen Störungsgrades und der massgeblichen Empfindlichkeits-

stufen in der ZÖBA besteht ein V\fiderspruch. Sinnwidrig ist die Anordnung, wonach in

Teilen der ZÖBA, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet werden, Betriebe mit massig störenden Auswirkungen (Störungsgrad 2 gemäss Art. 45bis BauG) zulässig sein sollen. In Nutzungszonen, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet wer-

den, sind nur nicht störende Betriebe, welche ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier

passen und keine Störungen verursachen, welche das gesunde Wohnen erheblich

beeinträchtigen, zuzulassen (Störungsgrad 1). Dementsprechend ist der ZÖBA zu-

sätzlich der Störungsgrad 1 zuzuweisen. Diese Ergänzung hat die Gemeinde im Verfahren nach Art. 37 KRG zu beschliessen. Art. 52 BauG ist hinsichtlich der Störungs-

grade in der ZÖBA somit zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.

c) Grenzabstände in den Gewerbezonen Die Formulierung in Art. 52 Fussnote 5 BauG „Bei Grenzabständen mit Wohnnutzung 6 m" ist sinnwidrig. Der Begriff „Grenzabstände" ist als formeller Mangel gestützt auf

Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Samedan

(gemäss Bestätigungsschreiben der Gemeinde Samedan vom 16. Juni 1997) durch

den Begriff „Gebäudeteilen" zu ersetzen. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diese Korrektur im BauG anzubringen.

Art. 53 (Ausnützungsziffer)

Die Gemeinde hat in Art. 53 Abs. 1c BauG eine Bestimmung übernommen, welche

bereits im früheren BauG enthalten war, deren Formulierung jedoch nicht genügend

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klar ist. Es ist angebracht, an dieser Stelle eine erläuternde Anmerkung anzubringen, damit der Sinn und Zweck dieser Bestimmung geklärt werden kann.

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. In jedem Fall werden aber angerechnet die Abwicklung der mehr als 1,60 m aus

dem Boden ragenden Fassade multipliziert mit dem Faktor 4 (ohne Doppelzählun-

gen).

Die Bestimmung basiert auf der Überlegung, dass Ra urteile, welche mit der Fassade

mindestens 1,60 m über Terrain ragen, den Einbau eines Fensters erlauben und dass ausgehend davon eine Raumtiefe von bis zu 4 m belichtet werden kann, der Raum

wird somit bewohnbar und folglich an die massgebliche Bruttogeschossfläche (BGF)

aufrechenbar. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist darauf

zu achten, dass dieselben Raumteile nicht doppelt einberechnet werden (keine Dop-

pelzählungen).

Art. 70b ís (Materialablagerungszone)

Art. 70bis BauG sieht vor, dass in der Materialablagerungszone unverschmutztes

Aushub- und Abbruchmaterial sowie Material aus Fliessgewässern abgelagert wer-

den kann. Dies widerspricht der übergeordneten Umweltschutzgesetzgebung, insbe-

sondere dem Art. 9 der Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA), wonach Ab-

bruchmaterial zu den Bauabfällen gehört, welche entsprechend der Weisung Nr. 38

des Amtes für Umweltschutz zu verwerten oder zu entsorgen sind. Die definitive Abla-

gerung von Bauabfällen kann nach dieser Weisung nur in einer lnertstoff- oder Reak-

tordeponie erfolgen, jedoch nicht in einer Materialablagerungszone.

Der Satzteil in Art. 70bis Abs. 1 BauG: „..- und Abbruch" kann nicht genehmigt wer-

den.

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Art. 73bis (Erhaltenswerte Bauten und Anlagen)

Art. 73bis BauG befasst sich im ersten Absatz mit der Bezeichnung der sogenannten

„erhaltenswerten Bauten und Anlagen", die im Generellen Gestaltungsplan als solche

gekennzeichnet sind. Im zweiten Absatz sind die Gestaltungsanforderungen um-

schrieben, welche eine Ersatzbaute (Neubaute) anstelle einer erhaltenswerten Baute

zu erfüllen hat. Die im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus einer erhaltenswerten

Baute ersatzweise zu erstellende Neubaute muss demnach in Anlehnung an die

Stellung und Form der ursprünglichen Baute sowie in Anpassung an Grasse, Form und Stellung der bestehenden Bauweise in der Umgebung geplant werden.

Vorliegend handelt es sich somit um eine Bestimmung, welche bei der Gestaltung von

Wiederaufbauten und Neubauten zur Anwendung kommt. Weder der Abbruch von er-

haltenswerten Bauten und Anlagen wird in irgend einer Art eingeschränkt. noch werden Schutzbestimmungen zugunsten der bestehenden „erhaltenswerten" Bausub-

stanz getroffen. Lediglich die Marginale enthält eine beschränkte und vor allem aus-

schliesslich deklamatorische Schutzwirkung. Erhalten heisst gemäss Wörterbuch der

deutschen Sprache „jmdn. Od. etwas

Denkmal soll der Nachwelt

in seinem Zustand Od. Bestand bewahren, das

bleiben". Erhaltenswerte Bauten und Anlagen sind auch

im Sinne des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG) der Bündner

Vereinigung für Raumplanung „zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden". Durch den Verzicht auf ein Abbruchverbot und jegliche Abbrucheinschränkungen wie

z. B. ein Gebot zu schonenden Erneuerungs- oder Umbauvarianten oder der einzel-

fallweisen Beurteilung der Zulässigkeit des Abbruchs können gemäß Grundordnung

sämtliche als erhaltenswert bezeichneten Bauten und Anlagen abgebrochen werden. Gestützt auf die hohe Schutzwürdigkeit des Ortsbildes von Samedan bedarf diese

Bestimmung einer näheren Beurteilung. Entscheidend für die Beurteilung von Art.

73bis BauG ist die Überprüfung, ob die als erhaltenswerte Bauten und Anlagen be-

zeichneten Elemente tatsächlich erhaltenswert sind oder lediglich einen Stellenwert

bezüglich ihres Bauvolumens (Form, Stellung) besitzen. Enıveisen sie sich hauptsäch-

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lieh als erhaltenswert im eigentlichen Sinne des Wortes, dann muss die Bestimmung als ungenügend beurteilt werden, weil diese bezüglich Schutz und Erhaltung wir-

kungslos ist. Eıweisen sie sich hingegend nur wegen ihres Volumens als bedeutungsvoll, dann ist die Bestimmung angemessen, und nur die Marginale wäre anzupassen.

Die kulturhistorische Bedeutung der ursprünglichen Siedlungsteile der Gemeinde Sa-

medan ist allgemein anerkannt. Einen eigentlichen Hinweis auf die Bedeutung der Erhaltenswürdigkeit der Siedlung, der Bauten und der Aussenräume liefert das vom

Bund erarbeitete und für die Tätigkeiten des Bundes verbindliche Inventar der Schüt-

zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). In der gleichnamigen Bundesverordnung

vom 9. September 1981 (VISOS) wird das verstädterte Dorf von Samedan als schüt-

zenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung klassiert.

Im Dorfkern von Samedan bezeichnet das ISOS ein Gebiet G1 (Dorfgebiet 17.-19.

-

Jh.), welches vier besonders ausgeprägte Baugruppen B1.1 bis B1.4 Kirchgassen-

zug-Unterdorf, HäuserreiheDorfstrasse und Gassenzug/Platz-Oberdorf - enthält. Ge

rnäss ISOS weist das Dorfgebiet folgende Qualitäten auf:

besondere räumliche Qualitäten,

gewisse architekturhistorische Qualitäten (Kirchgassenzug-Unterdorf, Häuserrei-

he-Dorfstrasse und Plazzet),

besondere architekturhistorische Qualitäten,

besonders bedeutendes Ortsbild.

Als Erhaltungsziel wird für das ganze Dorfgebiet die Erhaltung der Substanz, was

nach ISOS der integralen Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume und der

Beseitigung aller störender Eingriffe entspricht. vorgeschlagen. Als generelle Erhal-

tungshinweise nach ISOS gelten: Abbruchverbot, keine Neubauten, Detailvorschriften

für Veränderungen und obligatorische Beaufsichtigung durch die Denkrnalpflege, ofii-

zielle Fachinstanzen oder andere Fachleute.

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Die Gestaltungs- und Ortsbildschutzplanung von Samedan ist keine flächige Ge-

bietsplanung wie das ISOS (Ensemblelnventar, gebietesweise Beurteilung), sondern eine (einzel)elementweise Planung. Die Bauten, Plätze, Gartenanlagen user. wurden

einzeln beurteilt und je nach Qualität und Schutzziel nach Kategorien geordnet und

den entsprechenden Vorschriften zugewiesen. Durch diese einzelfallweise Bezeich-

nung von geschützten und schätzenswerten Bauten und Anlagen gemäss Art. 72 und

72bis BauG und weitere gestaltungsrelevante Bestimmungen können gewisse Berei-

-

che des Dorfes wie z. B. Plazzet - gemäss ISOS B1.4 zweckmässig geschützt wer-

den. Andere Bereiche werden demgegenüber nur ungenügend unter Schutz gestellt.

So sind sämtliche Bereiche des Ortsbildes, in welchen überwiegend erhaltenswerte

Bauten im Sinne von Art. 73bis BauG und übrige Bauten bezeichnet sind, für welche

kein Abbruchverbot besteht, potentiell gefährdet. Im Dorfgebiet G1 ohne die Baugrup-

pen B1.1 bis 1.4 gemäss ISOS bestehen insgesamt ca. 85 Bauten. Zwei davon sind

geschütze Bauten im Sinne von Art. 72 BauG, 31 Bauten sind schätzenswerte Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 72bis BauG, 31 Bauten sind erhaltenswerte Bauten

und Anlagen im Sinne von Art. 73bis BauG und 21 Bauten sind sonstige Bauten. Dies bedeutet, dass ca. drei Fünftel der bestehenden Bauten im Dorfgebiet durch Neubau-

ten ersetzt werden dürfen. Der Anteil der bestehenden Bausubstanz, welche in Bezug

zur gesamten Bausubstanz ersetzt werden darf, ist demnach derart gross, dass das

Ortsbild dadurch seine Echtheit und seine Eigenschaften sowie seine Werte als En-

semble verlieren würde. Das Gebot, das anerkannt schätzenswerte Ortsbild zu erhal-

ten, ist somit verletzt.

Im BauG sind keine weiteren ergänzenden Vorschriften enthalten, welche diese un-

genügende Schutzregelungen mildern können. Der grösste Teil der als erhaltenswert

bezeichneten Bauten und Anlagen liegt zwar innerhalb der Ortsbildschutzzone. wo gemäss Art. 62 BauG die obligatorische Bauberatung gilt und wo die Baugesuche

aufgrund eines allfälligen Siedlungsinventars beurteilt werden müssen. Da für erhal-

tenswerte Bauten und Anlagen gemäss Art. 73bis BauG die Möglichkeit des Abbruch«

Wiederaufbaus jedoch bereits in der Grundordnung festgelegt ist, kann weder ein

Bauberater noch die Baubehörde (mit oder ohne Síedlungsinventar) über die Abbruch-

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fähigkeit entscheiden. Wie bereits erwähnt, ist die Zulässigkeit eines Abbruches näm-

lich bereits in der Grundordnung festgelegt.

Nur in außerordentlichen Fällen würde der Baubehörde das Mittel der provisorischen

Schutzverfügung gemäss Art. 3 Abs. 3 BauG zur Verfügung stehen. Diese Vorschrift

ist nämlich auf unvorhersehbare Wert-Anerkennungen zugeschnitten, welche im Zeit-

punkt der Erarbeitung und Prüfung der Ortsplanung nicht ersichtlich gewesen waren.

Diese Ausnahmeregelung ist deshalb nicht für den Schutz der zahlreichen erhaltens-

werten Bauten und Anlagen gemäss Art. 73bis BauG gedacht. Die Bestimmung ist nur im Sinne einer „Notbremse" für Bauten und Anlagen von ausserordentlicher Bedeu-

tung anwendbar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die uneingeschränkte Abbruchzulassung für

erhaltenswerte Bauten und Anlagen gemäss Art. 73bis BauG der Bedeutung des

Ortsbildes der Gemeinde Samedan nicht angemessen ist. Die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes, insbesondere der erhaltenswerten Bauten und Anlagen, verlangt eine

Überarbeitung und Anpassung von Art. 73bis BauG.

Das Ziel der Überarbeitung soll darin bestehen, durch die Schonung und bestmögliche Bewahrung der bestehenden erhaltenswerten Bauten und Anlagen nach Art.

73bis BauG und eventuell durch die Bezeichnung der Kriterien, nach welchen der Ab-

bruch von erhaltenswerten Bauten und Anlagen im Ausnahmefall zugelassen werden kann, das Ortsbild von Samedan einem genügenden Schutz zu unterstellen. Damit

die Schutzbestimmungen angemessen an die effektive Bedeutung festgelegt werden, wird der Gemeinde dringend empfohlen, ein detailliertes Siedlungsinventar erarbeiten

zu lassen.

Als vorübergehende Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 20 KRG werden anstelle des zurückgewiesenen Art. 73bis BauG folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:

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Abs. 1 Als erhaltenswerte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestal-

tungsplan Baugruppen, Bauten und Anlagen, die auf Grund ihrer besonderen Stellung, Form und Gliederung von ortsbaulicher Bedeutung sind.

Abs. 2 (neu) Erhaltenswerte Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf die historisch

und gestalterisch wertvolle Bausubstanz schonend zu erneuern und umzubauen.

Abs. 3 (neu) Erhaltenswerte Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nicht abgebro-

chen werden. Ausnahmsweise dürfen Gebäude oder Gebäudeteile abgebrochen

werden, wenn aufgrund einer einzelfallweisen Bauuntersuchung feststeht, dass

der Wertverlust an historischer und gestalterisch wertvoller Bausubstanz nur ge-

ring ist und sich die zu ersetzenden Bauten oder Bauteile in Bezug auf Lage,

Stellung, Form und Gestaltung an die ursprünglichen Gebäude oder Gebäudeteile

anlehnen.

Abs. 4 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojektes der Baubehörde

mitzuteilen. Diese zieht den Bauberater oder die kantonale Denkmalpflege bei.

Im übrigen kann das Baugesetz vom 22. Oktober 1996 ohne weitere Bemerkungen

genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet)

Zonenplan 1:2'000 (Pont Muragl) 1. Grasse der Wohnbauzonen im allgemeinen

Die im neuen Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 ausgeschiedenen Wohnbau-

zonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Kernzone,

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Wohnzonen 1 4, Wohn- und Gewerbezone 3 sowie Wohn- und Gewerbezone 4)

umfassen gemäss der aktualisierten Übersicht über den Stand der Überbauung, Er-

schliessung und Baureife (Übersicht UEB) vom November 1996 insgesamt rund 57,2

ha. Von diesen 57,2 ha Wohnbauzonen sind gemäss Übersicht UEB deren 45,6 ha

(ca. 80 %) als bereits überbaut und deren t1,6 ha (ca. 20 %) als noch nicht überbaut

(=Flächenresene) ausgewiesen. Von den 11,6 ha unüberbauten Wohnbauzonen ge-

hören 0,85 ha zur 2. Nutzungsetappe und bedürfen vor deren Überbauung der Einzonung im ordentlichen Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 37 KRG. Zu-

dem sind weitere 0,3 ha gemäss Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan nicht

oder nur unterirdisch überbaubar, weil diese Flächen zu den „wertvollen Gärten" ge-

mäss Art. 73 ter BauG gehören. Demnach umfassen die effektiven Wohnbauzonenre

serven in der Gemeinde Samedan rund 10,5 ha.

Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über

die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bau-

zonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein

dürfen. Es fragt sich, ob die im neuen Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 fest-

gelegten, unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenresenen) von rund 10,5 ha

diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen.

Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der

Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet, welche sich auf die

durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 - 25 Jahre und der Annahme eines orts-

üblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt. Diese Methode beruht auf

der Überlegung, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des

Baulandverbrauchs der letzten 15 - 25 Jahre bewegen wird. Die daraus resultierenden

Werte enıveisen sich aus Sicht der Gemeinden, die auf die Beibehaltung oder Schaf-

fung eines möglichst grossen Wohnbauzonenperimeters bedacht sind, im allgemeinen als sehr grosszügig und liegen erfahrungsgemäss in aller Regel an der oberen Grenze des verantwortbaren Rahmens. Dies gilt auch für die Gemeinde Samedan.

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im Falle der Gemeinde Samedan wurden gemäss Wohngebäudestatistik in den ver-

gangenene 15 bis 25 Jahren im Durchschnitt jährlich ca zwischen 6,5 bis 7,0 Wohngebäude erstellt. Daraus ergibt sich gestützt auf die Trendmethode für die nächsten

15 Jahre eine voraussichtliche Bautätigkeit von ca. 105 Wohnbauten und, bei einem

ermittelten, gegenüber dem kantonalen Mittel leicht erhöhten Baulandverbrauch von

ca. 900 m2 pro Gebäude, ein Bedarf an Wohnbauzonen von ca. 9,4 ha. Stellt man

diesen Bedarfswert den vorgesehenen Flächenresewen von 10,5 ha gegenüber, so

ergibt sich, dass die dem allgemeinen Wohnungsbau zur Verfügung stehenden Bau-

zonenresewen den errechneten Bedarf um 1,1 ha überschreiten. Unter Berücksichtigung der regionalen Zentrumsfunktion der Gemeinde Samedan können die ausge-

schiedenen Wohnbauzonenreserven im Lichte von Art. 15 lit. b RPG dennoch ge-

nehmigt werden.

2. Nutzungszonen im hochwassergefährdeten Bereich entlang von Flussläufen 2.1 Allgemeines Die Gemeinde schied entlang der Flussläufe keine Gefahrenzonen aus. Einige dieser

Flussläufe durchqueren Siedlungsgebiet.

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sind bei raumwirksamen Tätigkeiten neben anderem die natürlichen Gegebenheiten

zu berücksichtigen. Gemäss Art. 6 RPG stellen die Kantone im Richtplan fest, welche

Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG) vom 21. Juni 1991

gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so

müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektíonen, Geschíebe-

und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbe-

wegungen verhindern, getroffen werden.

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17 " ı ›

er

Gemäss Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau (WBV) vom 2. November 1994 bezeichnen die Kantone die Gefahrengebiete und berücksichtigen sie bei

der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit. Die

Überwachung der getroffenen Schutzmassnahmen (Art. 22 WBV) und die Grundla-

genbeschafiung - Gefahrenkataster und Gefahrenkarten - (Art. 27 WBV) sind Aufgabe der Kantone. Das Bundesamt erlässt insbesondere hinsichtlich der Erstellung von

Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten Richtlinien. Anfang 1997 sind in einem Ge-

rneinschaftswerk zwischen dem Bundesamt für Wasserwirtschaft, dem Bundesamt für

Raumplanung und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die „Empfehlun-

gen zur Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten"

erschienen, welche in einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung von allfälligen Anpassungen und Korrekturen als Richtlinien im Sinne von Art. 20 WBV erlassen

werden sollen.

Gestützt auf die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Wasserbaus soll der Be-

urteilung der Überflutungsgefahr entlang von Fliessgewässern in Zukunft vermehrt

Beachtung geschenkt werden. Dabei ist eine Strategie zu verfolgen, welche in erster

Linie verhindern soll, dass in hochwassergefährdeten Gebieten neue schadenintensi-

ve Nutzungen angesiedelt oder bestehende schaden intensive Nutzungen „zementiert"

oder intensiviert werden. Sodann soll durch sachgerechten Unterhalt der bestehenden Schutzmassnahmen die derzeit vorhandene Schutzwirkung erhalten werden. Gestützt

auf die Grundlagen des Wasserbaus (Gefahrenkataster und Gefahrenkarten) sind im

Rahmen der raumplanerischen Verfahren mittels der raumplanerischen Instrumente

(Richtplan und Nutzungsplan) die bestehenden, überflutungsgefährdeten Freiräume

der Fliessgewässer freizuhalten und die bestehenden Nutzungen in bereits beanspruchten. überflutungsgefährdeten Gebieten nicht weiter zu intensivieren.

Es ist davon auszugehen, dass das Ziel, die Hochwassergefährdung zukünftig bei

sämtlichen raumplanerischen Tätigkeiten zu berücksichtigen, ein konzeptionelles Vor-

gehen in zusammenhängenden Landschaftsräumen bedingt und dass einzelfallweise

Beurteilungen von Siedlungsräumen und Räumen mit intensiven Nutzungen nur in

Ausnahmefällen möglich und zweckmässig sind. In diesem Sinne ist es angebracht,

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18 wenn die Koordination für die Beurteilung von überkommunalen Gefahrensituationen und der zu treffenden Massnahmen zur Minderung der Gefährdung auf Stufe Regio-

nale Richtplanung sichergestellt wird. Unabhängig dieser Koordination auf regionaler Ebene sind die konkreten Schutzmassnahmen und die Vorbereitungen auf Stufe

kommunale Nutzungsplanung - insbesondere bei bekannter Gefährdung wie im vorliegenden Fall - voranzutreiben.

Mit Beschluss Nr. 969 vom 6. Mai 1997 erließ die Regierung gestützt auf das Bun-

desgesetzes über den Wald (WaG) und auf das Kantonale Waldgesetz (KWaG) sowie

gestützt auf die entsprechenden Verordnungen die neuen Richtlinien für die Gefah-

renzonenplanung (Inkrafttreten per 1. Juni 1997). In Art. 5 der Richtlinien sind die Kri-

terien zur Abgrenzung des Erfassungsbereiches für die Ausscheidung von Gefahren-

zonen aufgeführt. Gemäss An. 5 Abs. 1 der Richtlinien ist der dauernd besiedelte

Raum flächendeckend zu beurteilen und dies hinsichtlich sämtlicher Gefahrenarten,

I

d.h. Lawinen, Sturzprozesse, Wasser und Rutschungen.

Die Gebiete entlang der Fliessgewässer Flaz, Ova da Muragls und Inn gehören zum

Siedlungsgebiet in Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinien und sind demzufolge hinsichtlich des Gefährdungsgrades detailliert zu untersuchen.

2.2 Siedlungsgebiet Samedan Studien und Untersuchungen bezüglich der Hochwassergefährdung entlang des Flaz

und des Inn im Bereich der Siedlung Samedan haben ergeben, dass auch innerhalb

der Bauzonen ausgedehnte Gebiete einer Überflutungsgefahr ausgesetzt sind. In der

Planbeilage zum Gefahrenzonenprotokoll Nr. 217 vom 29. Mai 1997 der Gefahren-

kommission Ill sind die „höher gefährdeten" Gebiete und die „weniger hoch gefährde

ten" Gebiete abgegrenzt worden. Die Abgrenzung erfolgte entsprechend den erwähn-

ten Empfehlungen des Bundes nach den Kriterien „zu erwartender Wasserhöchst-

stand" und „Fliessgeschwindigkeit". Faktisch handelt es sich dabei um Gebiete, die ei-

ner hohen Gefahr (Klassierung Gefahrenzone 1) und einer geringen Gefahr (Klassierung Gefahrenzone 2) ausgesetzt sind. Eine solche Zonenausscheidung wurde, wie

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19 erwähnt, in der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung von der Gemeinde nicht

beschlossen. Eine solche wird seitens der zuständigen Stellen auch nicht sofort ge-

fordert oder im Sinne einer Ersatzmassnahme verfügt. Das ändert aber nichts daran,

dass intensiv genutzte Gebiete, insbesondere Bauzonen, durch mögliche Hochwasserereignisse tatsächlich gefährdet sind und dass gestützt auf die gesetzlichen Be-

stimmungen durch die Gemeinde umgehend geeignete Massnahmen zu Verbesserung der Situation eingeleitet und realisiert werden müssen.

Nach übereinstimmender Auffassung zwischen der Gemeinde und den kantonalen

Behörden sind schnellstmöglich konkrete wasserbauliche Massnahmen zwecks Ver-

minderung des Gefahrenpotentials einzuleiten. Projektstudien und Variantenvorschlä-

ge sind denn auch schon ausgearbeitet worden. Bisher wurden Varianten zur Verstär-

kung der bestehenden Wuhrbauten, zur Errichtung von Auffangbecken an verschie-

denen Standorten und zur Verlegung des eigentlichen Flussbettes (Entlastungskanal)

geprüft. Die Planung und Realisierung der geeignetsten Massnahme ist aber erst

mittelfristig und nur unter grossen Anstrengungen sämtlicher Beteiligter realistisch. Zusätzlich sind raumplanerische Massnahmen zu treffen, damit das Schadenspotential minimiert werden kann. Zwischenzeitlich ist dies nur durch geeignete Vorbehalte und Auflagen im vorliegenden Genehmigungsbeschluss möglich (Zurüekstellen von

noch nicht Überbauten Gebieten von der Genehmigung, Auflagen hinsichtlich der bau-

lichen Möglichkeiten an bestehenden Bauten und Anlagen im gefährdeten Gebiet,

u.a.). Letztendlich hat die Gemeinde gestützt auf die dannzumalige konkrete Gefähr-

dungssituation, wie sie sich nach der Realisierung von wasserbaulichen Massnahmen

präsentieren wird, die definitiven Gefahrenzonen in der Ortsplanung verbindlich auszuscheiden.

Unter diesen Aspekten rechtfertigt es sich, der Gemeinde Samedan, welche diesbe

züglich die Federführung innehat, eine Übergangsfrist bis spätestens Ende Jahr 2005

einzuräumen, um einerseits die konkreten Schutzmassnahmen zu planen und zu rea-

lisieren und andrerseits gestützt auf eine allfällige verbleibende „Restgefährdung"

Gefahrenzonen im betroffenen Gebiet (Samedan Dorf) definitiv auszuscheiden.

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Hinsichtlich des vorliegend zur Genehmigung eingereichten Zonenplanes 1:2'000

drängen sich diverse Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen auf. Basis hiefür bildet

der von der Gefahrenkommission lll als Beilage zum Gefahrenzonenprotokoll Nr. 217

vom 29. Mai 1997 erstellte Zonenplan 1:2'000 „Hochwassergefährdung im Siedlungs-

gebiet" („Plan Hochwassergefährdung"), insbesondere die im Plan dargestellte Ab-

grenzung der „höher gefährdeten Bereiche" und der „weniger hoch gefährdeten Berei-

che". Das Amt für Raumplanung ist anzuweisen, diese Abgrenzungen in den Zonenplan 122'000 vom 22. Oktober 1996 zu übertragen.

Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen in den „höher gefährdeten Bereichen" a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der noch nicht Überbauten Wohnzone

4/Promulins auf Parzelle Nr. 1004 ist zu sistieren.

b) Die übrigen Bauzonen und Nichtbauzonen innerhalb des „höher gefährdeten Be-

reiches" gemäss Plan Hochwassergefährdung können unter folgenden Bedingun-

gen genehmigt werden:

aa) Innerhalb des „höher gefährdeten Bereiches" gemäss Plan Hochwasserge-

-

fährdung dürfen unabhängig, ob es sich dabei um Bauzonen oder Nicht-

bauzonen handelt - ab Datum des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses keine Neubauten oder Ersatzbauten (AbbruchMfiederaufbau) mehr bewilligt

oder realisiert werden, bis die definitive Gefahrenzonenausscheidung im

fraglichen Bereich im Verfahren nach Art. 37 KRG rechtskräftig erfolgt ist.

Dieses Verbot gilt nicht nur für Hochbauten, sondern auch für Tíefbauten und

unterirdische Bauten. bb)

Bereits bestehende Bauten innerhalb des „höher gefährdeten Bereiches"

gemäss Plan Hochwassergefährdung dürfen nur unterhalten, erneuert und

modernisiert werden. Geringfügige teilweise Änderungen und Erweiterungen

bestehender Bauten dürfen bewilligt werden, soweit diese baulichen Mass-

nahmen zu keiner intensiveren Nutzung. zu keinem gesteigerten Gebrauch

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und zu keiner erheblichen Wertvermehrung führen. Bewilligungsinstanz ist

die Baubehörde der Gemeinde Samedan. Die Prüfung solcher Bauvorhaben durch die Gebäudeversicherung hat analog der Prüfung von Bauten und

Anlagen innerhalb einer Gefahrenzone 1 zu erfolgen.

cc)

Der Gemeinde wird empfohlen, bereits erteilte Baubewilligungen für Bauvor-

haben im höher gefährdeten Bereich zu widerrufen, sofern die Baugesuch-

steller bis zum Datum des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses von der Baubewilligung noch keinen Gebrauch gemacht haben resp. das Bauvorha-

ben noch nicht in Angriff genommen worden ist.

dd) Für die „höher gefährdeten Bereiche " sind durch die Gemeinde Evakuati-

onsmassnahmen zu treffen (Planung und Installation von automatischen Alarmierungsanlagen mittels Überwachung des Abflusspegels, Alarmie-

rungsdispositiv, Evakuierungsplanung zur horizontalen und vertikalen Eva-

kuation, lnformationsdispositiv, Massnahmen zur Absperrung der gefährde-

ten Gebiete, Massnahmen zur Durchführung der Evakuation und zur Versorgung der Evakuierten).

Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen in den „weniger hoch gefährdeten Be-

reichen"

Sämtliche Neubauten und Neuauflagen, Abbruch- und Wiederaufbauten sowie Erwei-

terungen, teilweise Änderungen und Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung von

bestehenden Bauten und Anlagen innerhalb der „weniger hoch gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwassergefährdung bedürfen der Genehmigung durch die Gebäu-

deversicherung des Kantons Graubünden. Diese umschreibt die erforderlichen bauli-

chen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren als Bauauflagen (Art. 17 Abs. 2 KRVO).

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Ausscheidung der Gefahrenzonen entlang der Flussläufe Die Gemeinde hat umgehend nach Realisierung der Schutzmassnahmen, in jedem

Fail spätestens bis Ende Jahr 2005, die Gefahrenzonen entlang der Flussläufe im

Verfahren nach Art. 37 KRG auszuscheiden resp. zu beschliessen. Bis zum rechts-

kräftigen Erlass der Gefahrenzonen bleiben sämtliche Bedingungen und Auflagen des vorliegenden Regierungsbeschlusses, welche in Zusammenhang mit der Hochwassergefährdung stehen, in Kraft.

2.3 Bauzonen im Gebiet Punt Muragls Die Gemeinde schied auch im Gebiet Punt Muragls keine Gefahrenzonen entlang der

Fliessgewässer aus. Gemäss Beurteilung der Gefahrenkommission III (Protokoll Nr.

217 vom 29. Mai 1997) bedarf die Ausscheidung der Gefahrenzonen in diesem Be-

reich noch einer eingehenden Studie im Gelände unter Berücksichtigung der zu er-

wartenden Feststoff-Fracht, der Gerinnekapazität und des Einzugsgebietes. Bis zum

Vorliegen dieser Studie kann der Gefährdungsgrad im Bereich der Bauzonen in Punt

Muragls (\Nohnzone 1, Gewerbezone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) nicht

bestimmt werden. Aus diesem Grund sieht sich die Regierung gezwungen, das Ge-

nehmigungsverfahren hinsichtlich der Bauzonen im Gebiet Punt Muragls zu sistieren.

Zu sistieren ist demzufolge auch das Beschwerdeverfahren betreffend die Gewerbe

zone im Gebiet Punt Muragl.

2.4 Campingzone Muragls Die ausgeschiedene Campingzone im Gebiet Muragls liegt gemäss Beurteilung der

Gefahrenkommission III (Protokoll Nr. 217 vom 29. Mai 1997) innerhalb eines hoch-

wassergefährdeten Gebietes, welches in eine Gefahrenzone 1 zuzuweisen gewesen

wäre, wenn die Gemeinde im Bereiche der Flussläufe eine Gefahrenzonenplanung

vorgenommen hätte.

.

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Gebiete, die wegen nachgewiesenen oder befürchteten Gefährdungen durch Natur-

ereignisse einer Gefahrenzone angehören, sind für Siedlungs- oder Erholungszwecke

grundsätzlich ungeeignet. Die Ausscheidung entsprechender Bau- oder Spezialzonen

zumindest in der Gefahrenzone 2 ist rechtlich nicht ausgeschlossen. In der Gefahren-

zone 2 wird nämlich davon ausgegangen, dass die Gefährdung mit baulichen

Schutzmassnahmen an den Gebäuden eingeschränkt werden kann (verstärkte Bau-

weise). Problematisch sind jedoch Zonen, wie beispielsweise Campingzonen, die

hauptsächlich für die Stationierung von Wohnwagen und das Aufstellen von Zelten

bestimmt sind. Wohnwagen und Zelte können nämlich nicht - wie Gebäude - durch ei-

ne Verstärkung der Bauweise geschützt werden. Campingplatzbenützer sind daher schutz- und wehrlos plötzlich auftretenden Naturgefahren wie Rüfenniedergängen,

Überschwemmungen etc. ausgesetzt, wie kürzlich eine Campingkatastrophe in Spa-

nien gezeigt hat. Die Regierung ist gestützt auf diese Überlegungen aus grundsätzli-

chen Erwägungen heraus nicht bereit, Campingzonen zu genehmigen, die in einer

Gefahrenzone liegen oder liegen müssten. In Zusammenhang mit der Hochwasserge-

fährdung entlang der Fliessgewässer ist die Gemeinde gezwungen, Massnahmen zu

prüfen und zu realisieren. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Massnahmen

letztendlich zu Verbesserungen der bestehenden Gefährdung beim Camping Muragls

mit sich bringen könnten.

Aus diesen Überlegungen ist das Genehmigungsverfahren betreffend die Camping-

zone im Gebiet Muragls zu sistieren, bis aufgrund der zu realisierenden Schutzmass-

nahmen feststeht, dass das Campingzonenareal weder einer Gefahrenzone 1 noch

einer Gefahrenzone 2 zuzuweisen ist. 3.

Gewerbezonen

Die Gemeinde Samedan verfügt im Gebiet Cho d'Punt über eine Gewerbezone mit in-

dustriellem Charakter, welche regionale Bedeutung aufweist. Es ist davon auszuge-

hen, dass in der Region Oberengadin in Zukunft ein weiterer Bedarf nach gewerblich

und industriell nutzbarem Bauland entsteht. Die Gemeinde Samedan sollte sich dieses Bedürfnisses bewusst sein und keine Vorkehrungen treffen, welche eine weiter-

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gehende gewerblich/industrielle Entwicklung im Raum Cho d'Punt behindern könnte. Die Gemeinde wird ersucht, in Zusammenarbeit mit der Regionalplanung Oberenga-

din den Bedarf an Gewerbebauland im Sinne von Art. 15 RPG abzuschätzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen (Festlegung von richtplanmässigem Gewerbe-

gebiet).

4. Forstwirtschaftszone Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bun-

desgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) resp. im Sinne von Art. 13

Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) wurden die Grenzen zwischen Wald und Bauzonen in die Zonenpläne eingetragen. Damit gilt in diesen Bereichen gemäss Art. 13 WaG und Art. 18 KWaG die statische Waldgrenze.

5. Waldabstandslinie im Gebiet Crusch

Die Gemeinde Samedan hat im Gebiet „Crusch" im Rahmen des Zonenplanes 1:2'000

Baulinien im Abstand von 2 m gegenüber der Waldgrenze festgelegt.

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldg esetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 beträgt der Minimalabstand von Bauten und

Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niedeıwald 5 m. Aufgrund von

Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG bleiben tiefere Waldabstände in Ausnahmefällen gestützt

auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien vorbehalten, sofern diese Linien im Zo-

nenplan oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Solche Ausnahmefälle

müssen jedoch begründet sein. Dabei müssen auch ausnahmsweise tiefer festgelegte Waldabstände den Zweck und die Funktionen erfüllen können, welche mit der Wald-

abstandsregelung verfolgt werden. Dazu gehört beispielsweise der Schutz allfälliger

Gebäude vor umstürzenden Bäumen, der Schutz des Waldes vor der Gefährdung in-

folge von an der Waldgrenze stattfindenden baulichen Eingriffen. der Schutz des Waldes respektive der nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude vor Feuer, die Sicherstellung der Wohnhygiene für die nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude

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(hinsichtlich Licht, Schattenwurf, Kälte etc.) sowie die in Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verankerte Sicherstellung des Grundsatzes, dass der Wald von jedermann im Rahmen des Ortsgebrauchs betreten werden darf.

Die Gemeinde Samedan hat das Instrument der Baulinie für einen beschränkten Teil

der Wohnbauzonen im Zonenplan 1:2'000 eingesetzt. Für die Festlegung der Baulini-

en im Abstand von 2 m ab festgestellter Waldgrenze sind den Unterlagen allerdings

keine sachlichen Begründungen zu entnehmen. Diese müssen von der Gemeinde noch nachgeliefert werden, bevor eine abschliessende Prüfung möglich ist.

Aus diesen Gründen sieht sich die Regierung gezwungen, das Genehmigungsverfah-

ren bezüglich der Baulinien gegenüber Wald im Gebiet Crusch zu sistieren, bis die

sachlichen Begründungen seitens der Gemeinde Samedan beigebracht werden. Diese Sistierung erfolgt ohne Präjudiz hinsichtlich der definitiven Beurteilung der ausge-

schiedenen Baulinien.

Im übrigen geben der Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) und der Zonenplan 112'000

(Punt Muragl) vom 22. Oktober 1996 zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie können genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:5'000 Materíalablagerungszone Gravatscha

Im Gebiet Gravatscha wird seit rund 30 Jahren periodisch angeschwemmtes Material

aus dem Bachlauf ausgebaggert. Die Ausbaggerung dient dazu, dass der naturkund-

lich bedeutende Gravatschasee nicht verlanden kann, und sie erfolgt nach Bedarf jeweils im Auftrag der Gemeinde Samedan. Das ausgebaggerte Material wird vor Ort

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grob sortiert und zwischengelagert. Das Material endet Verwendung beim Wegbau

und Wegunterhalt der Gemeinde. Zu diesem Zweck schied die Gemeinde im Zonenplan 1:5'000 im betreffenden Gebiet eine Materialablagerungszone aus.

Die Ausbaggerung im Gebiet Gravatscha ist kein eigentlicher Materiaiabbau, weil diese Massnahme nicht primär der Materialgewinnung dient. Vielmehr handelt es sich

dabei um eine flussbaupolizeiliche Massnahme. Für diese Nutzung ist weder eine

Materialabbauzone noch eine Materialablagerungszone erforderlich. Der Weiterbe-

trieb im bisherigen beschränkten Rahmen ist aufgrund der Besitzstandsgarantie gewährleistet.

Die Ausscheidung einer Materialablagerungszone bedürfte aufgrund der Technischen

Verordnung über die Abfälle (WA) einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung, welche

nur erteilt werden könnte, wenn die Anforderungen für eine lnertstoffdeponie erfüllt

-

wäre. Diese Anforderungen könnten am betreffenden Standort der sich innerhalb der

Gewässerschutzzone A beendet - nur eingehalten werden, wenn der Ort mit einer

technischen Abdichtung versehen würde, was jedoch mit einem unverhältnismäßig

hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden wäre. Materialablagerungs-

stellen (Inertstoffdeponien) bedürften zudem der raumplanerischen Voraussetzung auf Stufe Richtplanung. All diese Voraussetzungen wären für den betreffenden Standort

noch zu schaffen, bevor eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könnte.

Aus diesen Überlegungen kann die Materialablagerungszone im Gebiet Gravatscha

nicht genehmigt werden. Da es sich beim Gebiet Gravatscha um ein Auengebiet von

-

nationaler Bedeutung handelt (Aue Nr. 190 Isa Lischa Arvins - Seglias), wird die

Gemeinde ersucht, Möglichkeiten zu prüfen, das ausgebaggerte Material zukünftig

möglichst an einen anderen Standort in eine geeignete, spezielle Nutzungzone zu verfrachten und dort zu sortieren und zwischenzulagern.

Im übrgen gibt der Zonenplan 1:5'000 vom 22. Oktober 1996 zu keinen Bemerkungen

Anlass und kann genehmigt werden.

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0.

Zonenplan 1:25'000 1. Landschaftsschuazonen Gemäss dem von der Regionalplanung Oberengadin am 20. September 1996 einge

reichten Entwurf des Richtplanvorhabens Landschaftsschutzgebiete sind das gesamte

Val Bever (Festsetzung) und das Val Muragls sowie das Val Champagna (Zwischen-

ergebnis) als Landschaftsschutzgebiete vorgesehen. Die Gemeinde Samedan ver-

zichtete bisher auf die Ausscheidung von Landschaftsschutzzonen für diese Gebiete. Die Gemeinde wird ersucht, diesen Verzicht entsprechend den Vorgaben des regiona-

len Richtplanes zu überprüfen. 2. Gefahrenzonen

Die Gemeinde bezeichnete einzelne Gebiete im Zonenplan 1:25'000 mit einer

Schraffur und dem Hinweis in der Legende „Gebiet bezüglich Gefahrenzonen nicht

untersucht". Im wesentlichen betrifft dies die Gebiete Val Roseg, Suvretta da Same-

dan und teilweise Val Bever.

Mit Beschluss Nr. 969 vom 6. Mai 1997 erliess die Regierung die neuen Richtlinien für

die Gefahrenzonenplanung. In Art. 5 der Richtlinien sind die Kriterien zur Abgrenzung des Erfassungsbereiches für die Ausscheidung von Gefahrenzonen aufgeführt (vgl-

dazu Abschnitt D Ziffer 2).

Die hinsichtlich der Gefährdung nicht untersuchten Gebiete sind mit Ausnahme des

Gebietes Pontresina bis Hotel Roseg (Talachse, touristisch erschlossenes Gebiet),

Ostflanke des Piz Corvatsch (Skigebiet Corvatsch) und Valletta da la Pesch (Skigebiet

St. Moritz-Cowiglia) wenig intensiv genutzt. Der Gemeinde wird empfohlen, zumindest

für das intensiv touristisch genutzte Gebiete im Val Roseg, auch wenn es nicht zum

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al

eigentlichen dauernd besiedelten Gebiet gemäss Art. 5 Abs. 1 der Richtlinien gehört, hinsichtlich der Gefahrenzonen detailliert zu untersuchen.

Im übrigen gibt der Zonenplan 1:25'000 vom 22. Oktober 1996 zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

G. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000~

1. Siedlung Die Gemeinde erarbeitete gestützt auf das Inventar der schätzenswerten Ortsbilder

der Schweiz (ISOS) grobe lnventargrundlagen, Besprechungen und Lagebeurteilungen sowie Begehungen mit den interessierten kantonalen Stellen einen Generellen

Gestaltungsplan (GGP). Ein detailliertes Siedlungsinventar wurde bisher nicht erstellt. Die Gemeinde beabsichtigt, ein solches Siedlungsinventar erst zu einem späteren

Zeitpunkt in Auftrag zu geben und fortan als Grundlage für die Beurteilung der anfal-

lenden Bauvorhaben zu verwenden. Zwischenzeitlich sollen Inventaraufnahmen an Gebäuden in der Ortsbildschutzzone gemäss Art. 62 BauG vorgenommen werden,

sobald für ein Gebäude eine Bauabsicht geäussert wird. Nach einer Anhörung der

Denkmalpflege resp. des Bauberaters wird die Gemeinde über allfällige Auflagen entscheiden.

Die Aussagekraft des vorliegenden GGP täuscht einen Detaillierungsgrad vor, welcher

in dieser Form nicht vorhanden ist. In bezug auf die Aussenräume vermag er sich

zwar auf genügend genaue Untersuchungen abzustürzen. In bezug auf die eigentliche Bausubstanz wurde er jedoch ohne hinreichende Grundlagenkenntnisse in einem

Schnellverfahren bearbeitet. Im gesamten handelt es sich somit hinsichtlich der Ge-

bäudesubstanz um ungenügend detaillierte Grundlagenuntersuchungen. Es ist davon

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auszugehen, dass eine detaillierte Überprüfung der baukulturhistorischen Bedeutung

einzelner als erhaltenswert eingestufter Gebäude im konkreten Fall bestätigen wird.

dass die den Gebäuden im Rahmen der Erarbeitung des Grobinventars zugeordneten

Schutzkategorien nicht in jedem Fall richtig und angemessen sind. Einzelne Gebäude,

welche aufgrund des Grobinventars als erhaltenswürdig eingestuft wurden, dürften im

detailliert erhobenen Siedlungsinventar als schutzwürdig klassiert werden.

Hinsichtlich der Gebäudevolumen, der zu erhaltenden Aussenräume und damit der

Struktur der Siedlung von Samedan entspricht der GGP den gestellten Anforderungen. Hinsichtlich der Einstufung der Schutzwürdigkeit von Einzelbauten enthält er

aber wahrscheinlich Mängel, die erst nach Erhebung eines umfassenden, detaillierten Siedlungsinventars ausgeräumt werden können. Die Zielsetzung der Gemeinde, bis

zur Erarbeitung dieses detaillierten Siedlungsinventars die Bauten einzelfallweise im

Bedarfsfall (bei konkreten Bauabsichten) zu bewerten und im Baubewilligungsverfah-

ren Auflagen zu formulieren, ist ein gangbarer Weg, um der möglichen Beeinträchti-

gung oder Zerstörung von bedeutenden Gebäuden oder Gebäudeteilen zwischenzeitlich wirksam entgegenzuwirken. Bedingung dafür ist aber, dass bis zum Erlass eines

detaillierten Siedlungsinventars für sämtliche Bauvorhaben innerhalb der Ortsbild-

schutzzone frühzeitig der Kontakt mit der kantonalen Denkmalpflege hergestellt wird. Für die als erhaltenswert eingestuften Bauten und Anlagen wird diesem Anliegen mit

einer entsprechenden übergangsmässigen Ersatzbestimmung (vgl. vorne Abschnitt C

zu Art. 73bis BauG) Rechnung getragen.

2. Landschaft

Die Gemeinde wird ersucht, den in Art. 67 Abs. 2 (Golfplatzzone) angekündigten Ge-

nerellen Gestaltungsplan baldmöglichst zu erlassen. Andernfalls ist nicht auszuschliessen, dass allfällige Bauvorhaben in der Golfplatzzone allein aufgrund des fehlenden

Generellen Gestaltungsplanes nicht bewilligt werden könnten.

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Im übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan

2'000 vom 22. Oktober 1996 zu kei-

nen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

H. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Baugebiet)

Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Punt Muragl) Die Generelien Erschliessungspläne Verkehr 1:2'000 (Baugebiet und Munt Muragl)

vom 22. Oktober 1996 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt

werden.

I. Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:5'000

Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:25'000 Mit Verfügung vom 15. Mai 1997 stimmte das Departement des Innern und der

Volkswirtschaft (DIV) baulichen Massnahmen für den Betrieb einer Schlittelbahn von

der Muottas Muragl Bergstation zur Talstation zu. Die Gemeinde Samedan ist anzuweisen, diese Schlittelbahn bei nächster Gelegenheit in den Generellen Erschlies-

sungsplänen zu bezeichnen.

Im übrigen geben der Generelle Erschliessungplan 1:5'000 (Verkehr) und der Generel-

le Erschliessungplan 1:25'000 (Verkehr), beide vom 22. Oktober 1996, zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

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31 K. Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 Baugebiet

Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 Punt Muragl

Der Generelle Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 112'000 (Baugebiet) und der

Generelle Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 (Punt Muragl), beide vom

22. Oktober 1996, geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt

werden.

L. Weitere Planung

Die von der Gemeindeversammlung Samedan am 22. Oktober 1996 beschlossene

Ortsplanung ist noch nicht ganz vollständig. Für das Teilgebiet südlich anschliessend

an die Gewerbezone Cho d'Punt, in welchem derzeit Aufbereitungsanlagen betrieben

werden und bis anhieb die Ansiedlung einer Mineralwasserabfüllanlage sowie eines

Bahngüterumschlagplatzes geplant waren, fehlen sowohl der Zonenplan, als auch die Generellen Erschliessungspläne sowie allfällige Generelle Gestaltungspläne. Die Gemeinde ist anzuhalten, für diesen Teil des Gemeindegebietes die Planung voranzu-

treiben und zum Abschluss zu bringen. Für das betreffende Gebiet bleibt somit bis auf

weiteres der geltende Zonenplan 1:5'000 vom 15. Dezember 1983, genehmigt mit

Regierungsbeschluss Nr. 1957 vom 16. Juli 1984 in Kraft, in welchem die betreffenden Flächen vollumfänglich der Landwirtschaftszone zugeordnet sind. Das Amt für

Raumplanung ist anzuweisen, im Zonenplan

entsprechenden Hinweis anzubringen.

5'000 vom 22. Oktober 1996 einen

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a KRG beschließt die Regierung: 1. Das Baugesetz vom 22. Oktober 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgen-

den Vorbehalten, Anweisungen, Ersatzanordnungen und Korrekturen genehmigt:

1.1

Art. 48 Abs. 2 BauG (Wohn- und Gewerbezone) wird zur Überprüfung des

Verzichts auf die Festlegung eines Mindestgewerbeanteils an die Gemeinde

zurückgewiesen. Zwecks Verhinderung einer Baublockierung in der Wohn-

und Gewerbezone werden übergangsmässig im Sinne einer Ersatzmass-

nahme Art. 48 Abs. 2 und 3 des bisher geltenden BauG vom 26. März 1992

in Kraft gesetzt resp. belassen. 1.2

2 weitere Artikel

Art. 51ter (Flugplatzzone) wird von der Genehmigung ausgenommen und an

die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

1.3 Art. 52 (Zonenschema) wird hinsichtlich des Störungsgrades für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen von der Genehmigung ausgenommen und

an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.

1.4 Der Begriff „Grenzabstände" in Art. 52 Fussnote 5 wird gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG durch den Begriff „Gebäudeteilen" ersetzt.

1.5 Art. 70bis Abs. 1 (Materialablagerungszone) wird hinsichtlich der Wofiolge und Abbruch" nicht genehmigt.

1.6

Art. 73bis (Erhaltenswerte Bauten und Anlagen) werden von der Genehmi-

gung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen. Zwecks Verhinderung einer Baublockierung

für die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Bauten und Anlagen wird übergangsmässig anstelle des zurückgewiesenen Art.

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73bis im Sinne einer Ersatzmassnahme folgende Bestimmung in Kraft gesetzt:

Abs. 1 Als erhaltenswerte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle

Gestaltungsplan Baugruppen, Bauten und Anlagen, die auf Grund ihrer

besonderen Stellung, Form und Gliederung von ortsbaulicher Bedeutung sind.

Abs. 2 (neu) Erhaltenswerte Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf die

historisch und gestalterisch wertvolle Bausubstanz schonend zu erneuern und umzubauen.

Abs. 3 (neu) Erhaltenswerte Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nicht

abgebrochen werden. Ausnahmsweise dürfen Gebäude oder Gebäudetei-

le abgebrochen werden, wenn aufgrund einer einzelfallweisen Bauunter-

suchung feststeht, dass der Wertverlust an historischer und gestalterisch

wertvoller Bausubstanz nur gering ist und sich die zu ersetzenden Bauten oder Bauteile in Bezug auf Lage, Stellung, Form und Gestaltung an die

ursprünglichen Gebäude oder Gebäudeteile anlehnen.

Abs. 4 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojektes der Baubehörde mitzuteilen. Diese zieht den Bauberater oder die kantonale Denkmalpflege bei.

2. Der Zonenplan 1:2'000 (Baugebiet) und der Zonenplan 1:2'000 (Punt Muragi)

vom 22. Oktober 1996 werden im Sinne der Erwägungen unter folgenden Vorbei

halten, Auflagen, Anweisungen, Bedingungen und Empfehlungen genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der im „höher gefährdeten Bereich"

gemäss Plan Hochwassergefährdung vom 29. Mai 1997 gelegenen, noch nicht Überbauten Wohnzone 4/Promulins auf Parzelle Nr. 1004 wird sistiert.

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b) Die übrigen Bauzonen und Nichtbauzonen innerhalb der im Plan Hochwassergefährdung vom 29. Mai 1997 abgegrenzten „höher gefährdeten Bereiche"

werden unter folgenden Bedingungen, Anweisungen und Empfehlungen ge-

nehmigt:

aa) Innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche" gemäß Plan Hochwasserge-

-

fährdung dürfen unabhängig, ob es sich dabei um Bauzonen oder Nicht-

bauzonen handelt - ab Datum des vorliegenden Genehmigungsentschei-

des keinerlei Neubauten und Abbruch l Wiederaufbauten (Hochbauten

und Tiefbauten sowie unterirdische Bauten) mehr bewilligt oder realisiert

werden, bis die deflnitive Gefahrenzonenausscheidung im fraglichen Be-

reich im Verfahren nach Art. 37 KRG rechtskräftig erfolgt ist.

bb) Bereits bestehende Bauten innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche"

gemäss Plan Hochwassergefährdung dürfen nur unterhalten, erneuert

und modernisiert werden. Geringfügige teilweise Änderungen und Erwei-

terungen bestehender Bauten, dürfen bewilligt werden. soweit diese bau-

lichen Massnahmen zu keiner intensiveren Nutzung, zu keinem gesteiger-

ten Gebrauch und zu keiner erheblichen Wertvermehrung führen. Bewilli-

gungsinstanz ist die Baubehörde der Gemeinde Samedan. Die Prüfung

dieser Bauvorhaben durch die Gebäudeversicherung erfolgt analog der Prüfung von Bauten und Anlagen innerhalb einer Gefahrenzone 1.

cc)

Der Gemeinde wird empfohlen, bereits erteilte Baubewiiiigungen für Bauvorhaben in den höher gefährdeten Bereichen zu widerrufen, sofern die

Baugesuchsteller bis zum Datum des vorliegenden Genehmigungsbe

schusses von der Baubewiiiigung noch nicht Gebrauch gemacht haben

resp. das Bauvorhaben noch nicht in Angriff genommen worden ist.

dd) Für die „höher gefährdeten Bereiche" sind durch die Gemeinde Evakuati-

onsmassnahmen zu treffen (Planung und Installation von automatischen

Alarmierungsanlagen mittels Überwachung des Abflusspegels, Alarmie

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rungsdispositiv, Evakuierungsplanung zur horizontalen und vertikalen

Evakuation, lnformationsdispositiv, Massnahmen zur Absperrung der ge

fährdeten Gebiete, Massnahmen zur Durchführung der Evakuation und zur Versorgung der Evakuierten).

c) Sämtliche Neubauten und Neuauflagen, Abbruch- und Wiederaufbauten sowie

Erweiterungen, teilweise Änderungen und Umbauten mit erheblicher Wertver-

mehrung von bestehenden Bauten und Anlagen innerhalb der „weniger hoch

gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwassergefährdung bedürfen der Ge-

nehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren als Bauauflagen.

d) Die Gemeinde hat umgehend nach Realisierung der Schutzmassnahmen, in jedem Fall spätestens bis Ende Jahr 2005, die Gefahrenzonen entlang der

Flussläufe im Verfahren nach Art. 37 KRG auszuscheiden und zu beschliessen.

Bis zum rechtskräftigen Erlass der Gefahrenzonen bleiben sämtliche Bedin-

gungen und Auflagen des vorliegenden Regierungsbeschlusses, welche in Zusammenhang mit der Hochwassergefährdung stehen, in Kraft.

e) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich sämtlicher Bauzonen im Bereich Punt Muragl (Wohnzone 1, Gewerbezone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen)

wird bis zur definitiven Abgrenzung der Gefahrenzonen entlang der Fliessge-

wässer sistiert.

f) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Campingzone im Gebiet Punt Muragl wird sistiert, bis aufgrund von Schutzmassnahmen feststeht, dass das Campingzonenareal keiner Gefahrenzone 1 oder 2 angehören würde.

g) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Baulinien entlang des Waldes im Gebiet Crusch wird sistiert, bis die Gemeinde sachliche Begründungen für die

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vorgesehene Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Minimalabstandes gegenüber Wald beibringt.

3. Der Zonenplan 1:5'000 vom 22. Oktober 1996 wird im Sinne der Enıvägungen

vorbehaltlich der Materialablagerungszone im Gebiet Gravatscha genehmigt.

4. Der Zonenplan 1:25'000 vom 22. Oktober 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen und Empfehlungen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird ersucht, das Val Bever, das Val Muragls und das Val

Champagner entsprechend den Vorgaben des regionalen Ríchtplanvorhabens Landschaftsschutzgebiete der Landschaftsschutzzone zuzuweisen.

b) Der Gemeinde wird empfohlen, das touristisch intensiv genutzte Gebiet Val Roseg hinsichtlich der Gefahrenzonen ebenfalls zu untersuchen.

s. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird ersucht, für die bedeutenden Siedlungsteile im Dorfkern

und in den angrenzenden Gebieten ein detailliertes Siedlungsinventar zu erstel-

len und gestützt darauf den Generellen Gestaltungsplan zu überprüfen und wo

notwendig anzupassen.

b) Die Gemeinde wird ersucht, bezüglicher sämtlicher Bauten innerhalb der Ortsbildschutzzone, für welche eine Bauabsícht geäussert wird, frühzeitig in Zu-

sammenarbeit mit dem Bauberater und der kantonalen Denkmalpflege eine Inventarisierung und Bewertung der Bausubstanz vorzunehmen und im Baube-

willigungsverfahren entsprechende Auflagen zu formulieren.

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37 c) Die Gemeinde wird ersucht, für den Golfplatz entsprechend Art. 67 Abs. 2

BauG (Golfplatzzone) einen Generellen Gestaltungsplan im Sinne von Art. 35

KRG zu erlassen.

e. Der Generelle Ersehliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Baugebiet) und der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 (Punt Muragl), beide vom 22. Oktobei 1996, werden genehmigt.

7. Der Generelle Erschliessungsplan Verkehr 1:5'000 und der Generelle Er-

schliessungsplan Verkehr 1:25'000, beide vom 22. Oktober 1996, werden genehmigt.

8. Der Generelle Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 (Baugebiet) und der

Generelle Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 (Punt Muragl) vom 22. Oktober 1996 werden genehmigt.

9. Die Gemeinde wird angewiesen, betreffend die Teilfläche südlich anschliessend an die Gewerbezone Cho d'Punt ebenfalls die erforderlichen Planungsmittel

(Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) zu erlassen.

10. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 - 9 hievor) öffentlich bekannt-

zugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Oktober 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin ent-

haltende Vorbehalte, Auflagen, Bedingungen, Ersatzanordnungen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen

Venualtungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs er-

hoben werden kann.

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11. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Ge-

meinde, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht oben.

12. Die gegen die neue Gewerbezone Purıt Muragl gerichtete Planungsbeschwerde wird bis zur Ergänzung der Gefahrenzonen im Gebiet Punt Muragls sistiert.

13. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nöti-

gen Kennzeichnungen im Baugesetz und in den Nutzungsplänen vorzunehmen.

14. Soweit für die Venıvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

15. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 16. Mitteilung an

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