Teilrevision 2006 (gescannter Plan GGP Golfplatz)

Nutzungsplanung, Grundordnung · Samedan

Dokument

Nummer
06.595_51511
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Samedan
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
23.05.2006

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Su

»Amtsregisfratuf Amt für Raumerıtwıcklung

La regenza dal cf antun Grischun

Mitgeteilt den

23. Mai 2006

24. Mai 2006

Protokoll Nr.

595

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 15. Dezember 2005 eine Teílrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmiflel beschlossen: Baugesetz

Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan)

Zonenplan 1:2'000 Isle da Sax (Änderungsplan) Zonenplan 1:2'000 Chuoz (Änderungsplan)

Zonenplan 1:2'000 Golfplatz (Änderungsplan)

Zonenplan 1:2'000 Punt Muragl (Änderungsplan)

Zonenplan 1:25'000 (Änderungsplan)

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz

Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz

Genereller Erschliessungsplan 112'000 Verkehr „Dorf" Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr

Genereller Erschlíessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung „Dorf"

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:25'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

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Neben diesen von der Regierung zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die

Gemeinde Samedan folgende weitere Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 19. Dezember 2005 gemäss Art. 47 der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV)

Kurzbericht über den Generellen Gestaltungsplan „Golfplatz" vom 16. Dezember

2005

Betriebs- und Pflegereglement Golfplatz vom 10. März 2005

Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife, beste-

hend aus einem Plan 1:5'000 Übersicht Überbauungsstand und Baureife vom

Februar 2006, einer Bauzonenstatistik vom 22. Februar 2006 sowie einer Statis-

tik der realisierten Bauvorhaben von Ende 1995 bis Ende 2005 vom 22. Februar

2006

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. September 2005

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. De-

zember 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte

am 22. Dezember 2005. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden später und

in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die voriie-

gende Teilrevision der Ortsplanung einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000

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(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits

mit dem Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt

nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es kann schon an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Revisionsvorla-

ge richtplankonform ist.

c. Baugesetz

1. Korrektur formelle Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-

devorstand formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss-

ten im Baugesetz (BauG) formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 28. März 2006 wurde die

Gemeinde Samedan darüber informiert. Der Gemeindevorstand stimmte mit Schrei-

ben vom 19. April 2006 der Behebung der formellen Mängel zu (Art. 45 und 79 Abs. 3). Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen im Baugesetz vorzu-

nehmen.

2. Materielle Beurteilung

Art. 51 Grenz- und Gebäudeabstand

Bezüglich Art. 51 BauG drängt sich praxisgemäss der Hinweis auf, dass für Bauten

gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften von Art. 19 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) zu beachten sind.

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Art. 59 Flugplatzzone

Die Gemeinde hat in der vorliegenden Teilrevision die Flugplatzzone (FP) etwas erweitert. Die Flugplatzzone für Hochbauten (FPH) wurde nicht revidiert, weshalb dafür

nach wie vor der rechtskräftige Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 massge-

bend ist.

Art. 59 Abs. 1 BauG sieht vor, dass die Flugplatzzone bestimmt sei für Bauten und

Anlagen, die dem Flugbetrieb dienen oder mit diesem in einem sachlichen Zusam-

menhang stehen. Art. 59 Abs. 2 BauG bestimmt, dass Hochbauten - mit Ausnahme standortgebundener technischer Anlagen - nur in dem im Zonenplan markierten Bereich zulässig seien.

Mit der Bestimmung über die Flugplatzzone beabsichtigt die Gemeinde Samedan, die räumliche Verteilung der Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters, welcher

im Bundessachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) vom 18. Oktober 2000 enthalten ist, so zu ordnen, dass Hochbauten innerhalb eines dafür ausgeschiedenen Berei-

ches konzentriert werden. Diese beabsichtigte räumliche Entwicklung entspricht den

verfassungsrechtlichen Prinzipien der haushälterischen und konzentrierten Boden-

nutzung. Die Regierung unterstützt denn auch eine konzentrierte Überbauung im

heiklen Flugplatzperimeter. Zu Art. 59 Abs. 2 BauG drängt sich jedoch die Bemer-

kung auf, dass Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb des

Flugplatzes dienen, in einem Plangenehmigungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz LFG, SR 748.0) be-

urteilt werden. Ausdrücklich wird im Bundesgesetz festgehalten, dass kantonale Be-

willigungen und Pläne nicht erforderlich sind und das kantonale Recht nur zu berück-

sichtigen sei, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismäs-

sig einschränke (Art. 37 Abs. 4 LFG). Der von der Gemeinde erlassene Art. 59 Abs. 2 BauG erweist sich somit als bundesrechtswidrig und wird daher an die Gemeinde

zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Wie schon im Regierungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 (vgl. Erwägun-

gen zu Art. 51ter BauG, S. 6f.) rechtfertigt es sich auch hier, den gesamten Bauge-

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setzesartikel über die Flugplatzzone an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzu-

weisen.

Im Übrigen drängen sich zu dem am 15. Dezember 2005 beschlossenen Baugesetz keine weiteren Bemerkungen auf, es kann genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan)

1. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Im Gebiet ..A l'En" wurde für den Bau eines Kinderhortes eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) ausgeschieden. Die Zone betrifft teilweise Waldareal,

weshalb für deren Genehmigung eine Rodungsbewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG). Ein Rodungsgesuch wurde noch

nicht eingereicht. Das Genehmigungsverfahren für die neue ZöBA muss daher sis-

tiert werden, bis ein Rodungsgesuch eingereicht wird und seitens des Bau-, Ver-

kehrs- und Forstdepartements (BVFD) eine entsprechende Rodungsbewilligung vor-

liegt. Die Gemeinde wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Rodungsbewílligung mit Rücksicht auf die geltende Waldgesetzgebung

nicht unproblematisch ist.

2. Zone für künftige bauliche Nutzung

Gegen die Ausscheidung einer Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkN) im Gebiet „Pitent" wurde am 10. Januar 2006 frist- und formgerecht Planungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde wird später in einem separaten Beschluss behandelt, wes-

halb das Genehmigungsverfahren für die fragliche ZkN sistiert wird.

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3. Wohnzone c Cristansains

Gegen die Ausscheidung der Wohnzone 3 Cristansains (W3C) wurde am 24. Januar 2006 frist- und formgerecht Planungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde wird

später in einem separaten Beschluss behandelt, weshalb das Genehmigungsverfah-

ren für die fragliche W30 sistiert wird.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

E. Zonenplan 1:2'000 Isle da Sax (Änderungsplan)

Der Zonenplan 1:2'000 Isle da Sax (Änderungsplan) vom 15. Dezember gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass. er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:2'000 Chuoz (Änderungsplan)

1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im vorliegenden Zonenplan ein for-

meller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3

KRG zugänglich ist. Mit Schreiben vom 28. März 2006 wurde die Gemeinde Samedan darüber informiert. Der Gemeindevorstand Samedan stimmte mit Schreiben vom

19. April 2006 der Behebung des formellen Mangels zu (Empfindlichkeitsstufe Ill statt II für die Campingzone). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im

Zonenplan vorzunehmen.

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2. Campingzone a) Gefahrensituation Die Gemeinde Samedan hat im Gebiet des bestehenden „Segelflieger-Camping-

platzes" (Chuoz) eine Campíngzone ausgeschieden. Aufgrund der Beurteilung der

zuständigen Gefahrenkommission müsste das Campingareal aufgrund der heute be-

stehenden Gefährdungssituation (Murgang) einer Gefahrenzone 2 zugewiesen wer-

den.

Gebiete. die wegen nachgewiesenen oder befürchteten Gefährdungen durch Naturereignisse einer Gefahrenzone angehören, sind für Siedlungs- und Erholungszwecke

grundsätzlich nicht geeignet. Dennoch ist die Ausscheidung entsprechender Bau-

oder Spezialzonen zumindest in der Gefahrenzone 2 rechtlich nicht ausgeschlossen. In der Gefahrenzone 2 wird nämlich davon ausgegangen, dass die Gefährdung mit

baulichen Schutzmassnahmen an den Gebäuden eingeschränkt werden kann (verstärkte Bauweise). Problematisch sind jedoch Zonen, welche hauptsächlich für die

Stationierung von Wohnwagen oder das Aufstellen von Zelten bestimmt sind, wie

dies bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Campingzone der Fall ist. Wohnwagen und Zelte können nämlich im Allgemeinen nicht wie Gebäude durch eine Verstärkung der Bauweise geschützt werden. Campingplatzbenützer sind plötzlich auf-

tretenden Naturgefahren wie Rüfenniedergängen, Überschwemmungen etc. wehrlos

ausgesetzt, wie entsprechende Ereignisse in den letzten Jahren immer wieder gezeigt haben. Die Regierung ist gestützt auf diese Überlegungen aus grundsätzlichen

Enıvägungen heraus deshalb praxisgemäss nicht bereit, Campingzonen zu genehmi-

gen, welche in Gebieten liegen, die einer Gefahrenzone zugewiesen sind oder wie

hier - zugewiesen werden müssten.

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Immerhin erscheint es im vorliegenden Fall technisch mit vertretbarem Aufwand

möglich, mittels geeigneter Schutzmassnahmen das Campingplatzareal so zu schützen, dass es keiner Gefahrenzone zugewiesen werden müsste. Entsprechende Ab-

klärungen sind bereits getroffen worden. In der Zwischenzeit muss das Genehmi-

gungsverfahren für die fragliche Campingzone aber sistiert werden, bis mit geeignet

ten Massnahmen eine Gefährdung des Campingplatzareals ausgeschlossen werden

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kann. Mit anderen Worten kann die Campingzone erst genehmigt werden, wenn für

die ihr zugewiesenen Flächen weder eine Gefahrenzone 1 noch eine Gefahrenzone

2 ausgeschieden werden müsste. In der Praxis müssen dafür die Schutzbauten er-

stellt und von der zuständigen Gefahrenkommission abgenommen werden.

b) Benutzungsreglement Das Campingareal betrifft zum Teil einen Lärchenwald. weshalb eine forstrechtliche Regelung notwendig wird. Die Genehmigung des entsprechenden Benutzungsreg-

Iements durch das BVFD ist inzwischen erfolgt.

C) Wald Im Bereich nördlich des Brückenkopfes betrifft die Campingzone Waldareal, weshalb

eine Rodungsbewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 12 WaG). Das erforderliche Ro-

dungsgesuch wurde noch nicht eingereicht. Das Genehmigungsverfahren für diesen Teil der Campingzone ist somit zu sistieren. Der Gemeinde wird nahe gelegt, auf die

Einreichung eines Rodungsgesuches für diesen Teil der Campingzone zu verzichten

und diesen Campingzonenteil in der nächsten Ortsplanungsrevision (OP-Revision)

aufzuheben, weil die betreffende Fläche angesichts des einzuhaltenden 20m-

Gewässerabstandes gegenüber der Ova da Champagna ohnehin praktisch nicht

überbaubar ist.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 122'000 Chuoz (Änderungsplan) vom 15. Dezember

2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

G. Zonenplan 1:2'000 Golfplatz (Änderungsplan)

Der Zonenplan 112'000 Golfplatz (Änderungsplan) vom 15. Dezember gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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H. Zonenplan 1:2'000 Punt Muragl (Änderungsplan) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in grossen Bereichen die Campingzo-

ne im Gebiet Muragl grösstenteils Wald betrifft. Die Einzelheiten werden sich im Zuge der notwendigen Überarbeitung des Waldservitutsvertrages zeigen. im Interesse

der Planleserlichkeit wird die Gemeinde Samedan ersucht, die Zonenabgrenzungen

in einer nächsten Ortsplanungsrevision den tatsächlichen Gegebenheiten anzupas-

sen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 Punt Muragl (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

ı. Zonenplan 1:25'000 (Änderungsplan)

Die Gemeinde hat den vorliegenden Zonenplan lediglich hinsichtlich der Landwirtschafts-, Wald-, Wintersport- und Gefahrenzonen überprüft. Auf eine Überarbeitung

und Ergänzung der Naturschutz- und Larıdschaftsschutzzorıen wurde verzichtet.

Dies ist nachzuholen. Im Einzelnen kann auf Folgendes hingewiesen werden:

a) Naturschutzzonen

Im RlP2000 ist festgehalten, dass die Gemeinden verpflichtet sind, Naturschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung als Naturschutzzonen auszuscheiden,

wobei dies im Rahmen der Ortsplanung zu erfolgen hat. Aufgrund von Art. 18a des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hat der Kanton für den

Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen.

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Gestützt auf diese Ausgangslage wird die Gemeinde Samedan bei der nächsten

Ortsplanungsrevision nicht umhin kommen, die Auenobjekte A-1933 (Auen im Obe-

ren Val Bever) und A-1912 (Isle Glischa), beides Objekte von regionaler Bedeutung und im RlP2000 im Koordinationsstand Festsetzung enthalten, einer Naturschutzzo-

ne zuzuweisen. Im Weiteren hat die Gemeinde für die Flachmoorobjekte Fm-16036 (Tschainas). FM-16039 (Margun), Fm-16040 (Val Muragl West), Fm-16041 (Val Mu-

ragl) und Fm-16042 (Val Muragl Ost) von lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.

b) Trockenstandortzonen Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie auch planerische Massnahmen zur raumplanerischen Sicherung der einzelnen Trockenstandorte zu prüfen hat (z.B.

Trockenwiesenzone mit entsprechendem Baugesetzartikel). Dabei wird ihr empfoh-

len, sich diesbezüglich mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) in Verbindung zu setzen.

c) Landschaftsschutzzonen

Im RIP2000 ist das Objekt 11.LS.02R (Val Bever) im Koordinationsstand Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung verzeichnet. Die Ge-

meinde Samedan hat bei der nächsten Ortsplanungsrevision dieses Objekt somit einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen.

Sodann ist im RlP2000 das Objekt 11.LS.02R (Val Muragl) von lokaler Bedeutung im

Koordinationsstand Zwischenergebnis enthalten. Bei Richtplanobjekten mit dem Ko-

ordinationsstand „Zwischenergebnis" sind allfällig vorhandene Konflikte im Rahmen

der Nutzungsplanung unter Mitwirkung des ANU zu bereinigen. Anschliessend sind sie entsprechend dem Ausgang dieser Beurteilungen einer geeigneten Schutzzone

zuzuweisen. Die Gemeinde wird angewiesen, dieser Obliegenheit im Rahmen der

nächsten Ortsplanungsrevision nachzukommen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:25'000 (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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K. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz

Das Genehmigungsverfahren bezüglich des nördlich des Brückenkopfes ausgeschiedenen Teils der Campingzone Chuoz musste mangels Rodungsbewilligung sis-

tiert werden (vgl. Abschnitt F). Entsprechend ist auch das Genehmigungsverfahren für die im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan Chuoz enthaltene Festsetzung „Hochbaubereich

(Restaurant/Betriebsgebäude

~22 PP") zu sistieren.

mit

eingetragenem

Vermerk

Zu sistieren ist mangels Rodungsbewilligung im Übrigen auch die Festsetzung

,Parkplatz (Wanderer Sommer)".

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz vom 15. Dezember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

L. Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz

Für die Verlegung des bestehenden Waldes im Bereich der Driving-Range ist eine

Rodungsbewilligung erforderlich. Die entsprechende Bewilligung des Bau-, Verkehrsund Forstdepartementes (BVFD) wurde zwischenzeitlich erteilt.

Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 15. Dezember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

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m. Genereller Erschlíessungsplan 1:2'000 Verkehr „Dorf" Den Planeinträgen betreffend den Kreiseln „Cho d'Punt" und „kleine Umfahrung"

kommt, da es sich um Bestandteile der Kantonsstrasse handelt, lediglich Hinweischarakter zu.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 122'000 Verkehr Dorf vom 15. De-

zember 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

n. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr vom 15. Dezember 2005 gibt zu

keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

o. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung „Dorf"

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:25'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung „Dorf", der Generelle

Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:25'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom 15. Dezember 2005, ge-

ben zu keinen Bemerkungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschließt die Regierung:

1. Das am 15. Dezember 2005 verabschiedete Baugesetz wird mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen

mit der Gemeinde), Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:

a) In Art. 45 BauG (Zonenschema) wird der Campingzone die Empfindlichkeitsstufe III (statt II) zugewiesen (direkte Korrekturen im Einvernehmen mit der

Gemeinde).

b) Betreffend Art. 51 BauG wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften ge-

mäss Art. 19 Art. der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) gelten.

c) Art. 59 BauG wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemein-

de zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

d) Art. 79 Abs. 3 Satz 2 BauG wird wie folgt genehmigt:

„Diese zieht den Bauberater und/oder die kantonale Denkmalpflege bei."

(direkte Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde)

2. Der Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren für die Zone für öffentliche Bauten und Anla-

gen (ZÖBA) im Gebiet .,A l'En" wird bis zum Vorliegen einer Rodungsbewilli-

gung sistiert.

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b) Das Genehmigungsverfahren für die Zone für künftige bauliche Nutzung

(ZkN) im Gebiet „Pitent" wird bis zur Behandlung der dagegen erhobenen Planungsbeschwerde sistiert.

c) Das Genehmigungsverfahren für die Wohnzone 3 Cristansains (W3C) wird bis zur Behandlung der dagegen erhobenen Planungsbeschwerde sistiert.

3. Der Zonenplan 1:2'000 Isle da Sax (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird genehmigt.

4. Der Zonenplan 1:2'000 Chuoz (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird

im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art.

49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) und folgenden Vorbehalten

genehmigt:

a) In der Legende des Zonenplanes wird der Campingzone die Empfindlichkeitsstufe Ill (statt II) zugewiesen (direkte Korrektur im Einvernehmen mit der

Gemeinde).

b) Das Genehmigungsverfahren für die Campingzone im Gebiet Chuoz wird im

Sinne der Erwägungen sistiert, bis die erforderlichen Schutzmassnahmen re-

alisiert sind und seitens der zuständigen Gefahrenkommission mittels Proto-

koll festgestellt wird. dass das Areal keiner Gefahrenzone mehr zugewiesen

werden müsste.

Bezüglich des Campingzonenteils nördlich des Brückenkopfes ist das Genehmigungsverfahren zudem mangels Vorliegen einer Rodungsbewilligung ZU sistieren.

5. Der Zonenplan Golfplatz 1:2'000 (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird genehmigt.

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6. Der Zonenplan 1:2'000 Punt Muragl (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird im Sinne der Emvägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

Die Gemeinde wird ersucht, die Abgrenzung der Campingzone in einer

nächsten Ortsplanungsrevision den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (z.B. Darstellung als überlagerte Zone, wo sie Wald betrifft).

7. Der Zonenplan 1:25'000 (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:

Die Gemeinde wird angewiesen, für die in den Erwägungen erwähnten Auen,

Flachmoore und Landschaftsschutzgebiete von regionaler Bedeutung ent-

sprechende Natur- und Landschaftsschutzzonen auszuscheiden und für die übrigen Objekte die Ausscheidung entsprechender Schutzzonen wenigstens

zu prüfen.

8. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz vom 15. Dezember 2005 wird

im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

Das Genehmigungsverfahren für die Festsetzungen im Zusammenhang mit

der Campingzone Chuoz nördlich des Brückenkopfes wird mangels Rodungs-

bewilligung sistiert.

9. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 15. Dezember 2005

wird genehmigt.

10. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr „Dorf" vom 15 • Dezember

2005 wird im Sinne der Eıwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

Den Planeinträgen in Bezug auf die Kreisel „Cho d'punt" und „kleine Umfah-

rung" kommt lediglich lnformationscharakter zu.

11. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Verkehr vom 15. Dezember 2005

wird genehmigt.

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12. Der Generelle Ersehliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung „Dorf", der

Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung und der Gene-

relle Erschliessungsplan 1:25'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle vom

15. Dezember 2005, werden genehmigt.

13. Die beiden Beschwerden werden später in separaten Regierungsbeschlüssen behandeln.

14. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Dezember 2005

zu erfolgen. im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-

gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen

darin enthaltene Vorbehalte innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsge-

richt Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

15. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

16. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

17. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 18. Mitteilung an:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> v

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Namens der Regierung Der Präsident:

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Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen