Teilrevision Clinica
Nutzungsplanung, Grundordnung · Castaneda
Dokument
- Nummer
- 14.804
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Castaneda
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 26.08.2014
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Die Regierung La regenza ll Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
26. August 2014 27. August 2014 804
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Castaneda beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Legge edilizia (Revisione parziale, art. 25) - Piano generale delle strutture 1:500 Revisione parziale Clinica
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Castaneda folgende Unterlage ein:
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- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. Mai 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 6. März 2014 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 22. Mai 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Castaneda um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Castaneda bildet die Schaffung der raumplanerischen Voraussetzungen, um die bestehende Klinik Paracelsus al Ronch zu erweitern. Die rechtskräftige Zona di cura (C) wird nicht erweitert. Die bauliche Verdichtung der Klinik wird durch Festsetzung erweiterter Baufelder und Präzisierung der entsprechenden Bestimmung erreicht.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmt.
Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage nicht richtplanrelevant ist.
Legge edilizia (Revisione parziale) Die am 12. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 25) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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Piano generale delle strutture 1:500 Revisione parziale Clinica
Der Piano generale delle strutture 1:500 Revisione parziale Clinica vom 12. Mai 2014
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
Die am 12. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 25) wird genehmigt.
Der Piano generale delle strutture 1:500 Revisione parziale Clinica vom 12. Mai 2014 wird genehmigt.
Der Gemeindevorstand Castaneda wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
Der Gemeindevorstand Castaneda sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
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7. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. M. Cavigelli Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund