Teilrevision 2005
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lostallo
Dokument
- Nummer
- 05.1241
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lostallo
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 17.10.2005
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
20. Oktober 2005
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17. Oktober 2005
AMTSREGISTRATUR ııı AMT FÜR RAUMeN†WıCKLUNG
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll' Nr.
1241
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 6. Dezember 2004 im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung
folgende Planungsmittel:
Legge edilizia (Revisíone parziale)
Piano delle zone e piano generale delle struflure "Cà d'Sot" 1:2'000 Cabbiolo Piano delle zone 1:2'000 Lostallo
Piano delle zone 1:2'000 Sorte
Piano delle zone 1:2'000 Sili
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Vorlage wurde im Sinne einer Vorprüfung zwischen der Gemeinde Lostallo und dem Amt für Raumplanung besprochen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. De-
zember 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolg-
te am 9. Dezember 2004. Es ging eine Beschwerde ein. Diese konnte durch das De-
partment des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) am 9. August 2005 zufolge Rück-
zugs abgeschrieben werden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B.
Legge edilizia (Revisione parziale)
Die am 6. Dezember 2004 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 42, 42°i$, 53, 54, 55°"l°, 56, 59 e 65biS) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Teilrevision kann genehmigt werden.
C. Piano delle zone e piano generale delle strutture „Co d'Sot" 1:2'000 Cabbiolo Piani delle zone 1:2'000 Lostallo, Sorte e Sili 1. Wald
Die Abgrenzungen der Forstwirtschaftszone entsprechen in verschiedenen Gebieten
nicht den Bestandesaufnahmen des Amtes für Wald (AfW). So wurden einzelne
Flächen keiner Forstwirtschaftszone zugewiesen, obwohl es sich um Wald handelt.
Anderseits wurden aber auch einzelne Gebiete einer Forstwirtschaftszone zugewie-
sen, obwohl es sich nicht um Wald handelt. Schliesslich wurden Waldfeststellungsli-
nien beschlossen, welche von den korrekten Waldausscheidungen abweichen. Im
Einzelnen ergeben sich nach der Beurteilung des Amtes für Wald (ANV) folgende Fehler:
Piano delle zone e piano generale delle strutture "Cà d'Sot" 1:2'000 Cabbiolo:
• Östlich der Strasse im Bereich der Parzelle Nr. 1304 bis Nr. 1018 reicht der Wald bis zum Holzzaun.
• Die linie bosco accertato im Bereich der Parzellen Nr. 967 bis Nr. 1041 ver-
.
läuft nicht gemäß den Waldfeststellungen.
Die ganze Parzelle Nr. 1015 gehört zum Wald.
Piano delle zone 1:2'000 Sorte:
• Beim Bereich nördlich der Postautohaltestelle (im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 28) handelt es sich nicht um Wald.
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Die linie bosco accertato entsprechen nicht den Waldfeststellungen.
Piano delle zone 1:2'000 Sili:
• Bei der Strassenparzelle Nr. 1067 sowie beim Bereich südlich der Moesabrücke handelt es sich nicht um Wald.
Die obenerwähnten Unstimmigkeiten wurden mit der Gemeinde Lostallo besprochen.
Die Gemeinde wird die entsprechenden Korrekturarbeiten an die Hand nehmen. Die
entsprechenden Zonenzuweisungen und Waldfeststellungslinien werden nicht ge-
nehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen auf den Plänen vorzunehmen.
2. Zone Sili Mit der Ausscheidung der zone sili 1 und 2 im piano delle zone 1:2'000 Sili wurde gestützt auf die richtplanerischen Vorgaben u.a. die nutzungsplanerisohen Vorausset-
zungen für den dringend benötigten Sammel- und Sortierplatz geschaffen. Die Ge-
meinde wird darauf hingewiesen, dass alle Vorhaben in dieser Zone nebst der Bau-
bewilligung und BAB-Bewilligung auch einer Bewilligung des Amtes für Natur- und Umwelt (ANU) bedürfen (Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes in Verbin-
dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. der kantonalen Umweltschutzverordnung, KUSV). Sodann
ist nach der Einschätzung des ANU davon auszugehen, dass der Sammel- und Sortierplatz der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz (USG) bedarf, sofern die Behandlungskapazität mehr als 1'000 t
pro Jahr betragen wird (vgl. eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anhang Nr. 40.7). Gemäss Ziff. 4 (Nr. 40.7) des Anhangs zur kantonalen Ver-
ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) müsste die UVP im Baubewilligungs- resp. im BAB-Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.
3. Natur- und Landschaftsschutz a) Allgemeine Bemerkungen Aufgrund von Art. 18a des Bundesgesetzes Über den Natur- und Heimatschutz
(NHG) ist der Kanton zum Vollzug des Schutzes der Biotope von nationaler Bedeu-
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tung aufgerufen. Gemäss Art. 18b NHG hat er sodann auch für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen.
Gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Raumplanungsgesetz-
gebung sowie in Anwendung des Kantonalen Richtplans 2000 (RlP2000) haben die
Gemeinden Objekte von nationaler Bedeutung einer Naturschutzzone zuzuweisen. Für die Objekte von regionaler Bedeutung müssen, sofern sie im Kantonalen Richt-
plan im Koordinationsstand „Festsetzung" enthalten sind, ebenfalls Naturschutzzonen ausgeschieden werden. Schliesslich sind im Sinne einer Ergänzung auch bei
Objekten von lokaler Bedeutung Naturschutzzonenzuweisungen zu prüfen (RlP2000,
s. 59).
b) Materielle Bemerkungen In der Gemeinde Lostallo sind mehrere schätzenswerten Natur- und Landschaftss-
chutzobjekte zu verzeichnen, die richtígenueise mit entsprechenden raumplaneri-
schen Massnahmen gesichert worden sind. Ergänzend dazu drängen sich folgende
Bemerkungen auf:
Die Aue von nationaler Bedeutung „Rosera" (A-161, im RIP2000 im Koordinationsstand „Festsetzung") wurde einer Naturschutzzone zugewiesen. Die östliche Abgren-
zung der westlichen Aue erfolgte jedoch nicht entlang der Forstwirtschaftszone, was
nicht nachvollziehbar ist. Die Gemeinde Lostallo wird angewiesen, diese kleine Unstimmigkeit im Zuge der Gesamtrevision der Ortsplanung in Zusammenarbeit mit
dem ANU zu bereinigen.
Die Aue von nationaler Bedeutung „Pomareda" (A-162, im RlP2000 im Koordinati-
onsstand „Festsetzung") wurde im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar hinsichtlich der geplanten Auenrevitalisierung im Gebiet „Dosde" neu abgegrenzt. Die
Gemeinde Lostallo wird angewiesen, die sich gegebenenfalls daraus ergebenden neuen Naturschutzzonenabgrenzungen im Zuge der Gesamtrevision der Ortspla-
nung und in Zusammenarbeit mit dem ANU vorzunehmen.
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Schliesslich wird die Gemeinde Lostallo angewiesen, im Zuge der Gesamtrevision
der Ortsplanung auch für die Objekte von lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonen-
zuweisung resp. Naturobjektfestlegung zu prüfen oder wenigstens den Verzicht zu begründen. In Betracht fallen insbesondere folgende Objekte:
Erhaltenswerte Reste einer Aue, eines Biotops und eines sich selbständig renaturierenden Entwässerungskanals im Gebiet „Scialesc".
Objekt L-1403 im Gebiet „Mot de Barn" (markierter Felskopf mit bemerkenswerter
Trockenvegetation).
Das künstlich angelegte Biotop im Gebiet „Cios".
Im Übrigen geben der Piano delle zone e piano generale delle strutture "Cà d'Sot"
1:2'000 Cabbiolo und die drei Piani delle zone 1:2'000 Lostallo, Sorte und Sili, alle vom 6. Dezember 2004, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie können ge-
nehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die am 6. Dezember 2004 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 42, 42*"S, 53, 54, 55'°i*, 56, 59 e 65M$) wird genehmigt.
2. Der piano delle zone e piano generale delle strutture "Cà d'Sot" 1:2'000
Cabbiolo, der piano delle zone 1:2'000 Lostallo, der piano delle zone 1:2'000
Sorte und der piano delle zone 1:2'000 Sili, alle vom 6. Dezember 2004, wer-
den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und folgenden Anweisungen genehmigt:
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Vorbehalte in Absprache mit der Gemeinde: a) Die Waldfeststellungslinie östlich der Strasse im Bereich der Parzellen Nr.
1304 bis Nr. 1018 wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
b) Die Waldfeststellungslinie im Bereich der Paızellen Nr. 967 bis Nr. 1041 wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
c) Das auf dem nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1015 ausgeschiedene übrige
Gemeindegebiet wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
d) Die Forstwirtschafiszone auf dem südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 28
wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
e) Sämtliche im piano delle zone 1:2'000 Sorte festgelegten linie bosco accer-
tato werden nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
f)
Die Forstwirtschaftszone auf der Strassenparzelle Nr. 1067 sowie im Bereich südlich der Moesabrücke wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die
Gemeinde zurückgewiesen.
Anweisunqen: g) Die Gemeinde Lostallo wird angewiesen, die notwendige Korrektur an der
Naturschutzzone für die Aue von nationaler Bedeutung „Rosera" (A-161)
vorzunehmen.
h) Die Gemeinde Lostallo wird angewiesen, im Rahmen der nächsten Ortspla-
nungsrevision die Naturschutzzone für die Aue von nationaler Bedeutung
„Pomareda" (A-162) neu abzugrenzen.
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Die Gemeinde wird angewiesen, für die Objekte von lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.
Hinweise: j)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass alle Vorhaben in der zona sílí 1
und 2 nebst der Baubewilligung und BAB-Bewilligung auch einer Bewilligung des Amtes für Natur- und Umwelt bedürfen.
k) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei einer vorgesehenen Behandlungskapazítät von mehr als 1'000 t pro Jahr auf dem Sammel- und Sor-
tierplatz eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Baubewilligungs- und BABBewillígungsverfahren durchzuführen ist.
3. Der Gemeindevorstand Lostallo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 6. Dezember 2004 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vor-
behalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
5. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der rechtskräftigen Ortsplanung zur Verfügung.
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6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8. Mitteilung an:
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› Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor: ////in
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund