Teilrevision 2013

Nutzungsplanung, Grundordnung · Lostallo

Dokument

Nummer
13.810
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Lostallo
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
03.09.2013

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Die Regierung

La regenza

des Kantons Graubünden

dal cf antun Grischun

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

03. September 2013

II Governo del Cantone der Grigioni

04. September 2013

A.

Protokoll Nr.

810

Amtsregistratur Amt für RaumentvWcklung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2008 eiNe Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

den folgende Planungsmifiel verabschiedet:

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Legge edilizia

Piano delle zone 1:2000 Lostallo

Piano delle zone 1:2000 Sorte

Piano delle zone 1:2000 Tee Bianch

Piano delle zone con Piano general delle strutture 1:2000 Cabbiolo

Piano delle zone Con Piano generali delle strutture 1:2000 Sili

Piano delle zone con Piano general delle strulture 1:2000 Stalle di Cabié Piano delle zone Con Piano generale delle strutture Lostallo 1:10 000

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Piano generale delle strulture 1:2000 Tec Bianch

Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Stalle di Cabié Piano generali di urbanizzazione 1:2000 Cabbiolo Piano generali di urbanizzazione 1:2000 Lostallo

Piano generali di urbanizzazione 1:2000 Sili

Piano general di urbanizzazione 1:2000 Sorte

Piano general di urbanizzazione 1:2000 Tec Bíanch Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Lostallo

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lostallo die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

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.

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Planungs- und Mitwíıkungsbericht vom 8. September 2008 gemäß Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Cdmpendio sullo stato dell'edificazione, dell'urbanizzazione e della disponibilità

per I'edificazione (SUD), Piano 1:2000 e Tabelle del 10 settembre 2008 ventario (senza data)

I Stall - Campagna de Cabié, Lostallo, ln-

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. Mai 2005 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Juni 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 3. Juli 2008. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 11. September 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Sodann beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo an der Gemein-

deversammlung vom 31. August 2009 eine weitere Teilrevision der Ortsplanung. Dabei wurde folgendes Planungsmittel verabschiedet:

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Legge edilizia (Revisíone paıziale alt. 58)

Dazu reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. August 2009 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/) ein.

Zu dieser Vorlage leitete die Gemeinde kein Vorprüfungsverfahren ein.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 31. Au-

gust 2009 gemäss Art 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 10. September 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um

Genehmigung der Revisionsvorlage vom 31. August 2009.

C.

Schliesslich beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo an der Ge-

meindeversammlung vom 29. November 2010 noch eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

Legge edilizia-(Articolo 26)

Prescrizioni per gli interventi sui fabbricati

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Piano delle zone 1:1000 Stalle di Cabié

Piano generale delle strutture 1:1000 Stalle di Cabié

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lostallo einen Planungs- und

Mitwirkungsbericht vom 23. Dezember 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanurıgsverordnung (RP\/) ein.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. Juni 2010 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. No-

vember 2010 ganäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 9. Dezember 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Lostallo um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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D. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Lostallo bildet im Wesentlichen die Totalrevision des Baugesetzes und der Pläne im

Teilbereich Landschaft sowie die sukzessiven Anpassungen der Vorlage insbeson-

dere betreffend den Bereich Stalle di Cabié. Zudem wurde die Nutzungsplanung erstmalig digitalisiert.

E. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Ubereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung.Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To~

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan übereinstimmt.

- Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten wer-

den, dass die Revisionsvorlage richtplankonfom ist.

F.

Loggt edilizia

Legge edilizia (Revisione parziale art. 58)

Legge edilizia (Articolo 26)

Prescrlzioni per gli interventi sui fabbricati

Die Gemeinde Lostallo hat im Rahmen der hier zu beurteilenden Ortsplanungsrevisi-

onen ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision sowie Teilrevisionen unterzogen und

auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und KRVO) abgestimmt. Gestützt auf

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Art. 36 KRVO hat sie dabei auch die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemein-

de Lostallo. grundsätzlich über ein zeitgemässes Baugesetz.

Bei der Umsetzung der IVHB sieht die Gemeinde in Art. 13 BauG eine eigene Deflni-

tion der Ausnutzungsziffer (AZ) vor, die nur sinngemåss dem Art. 37a KRVO ent-

spricht. Die kommunale Definition wurde in einem Zeitpunkt erarbeitet. vorgeprüft

und beschlossen, als Art. 37a KRVO noch nicht in Kraft war. Die Gemeinde wird er-

sucht, ihre Az-Bestimmung im Zuge der nächsten Teilrevision der Ortsplanung anzupassen.

Im Übrigen geben das am 25. Juni 2008 beschlossene total revidierte Baugesetz so-

wie die am 31. August 2009 und 29. November 2010 beschlossenen Teilrevisionen

des Baugesetzes samt der Prescrizioni pergli interventi sui fabbricati zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Vorlagen können genehmigt werden.

G.

Piano delle zone 1:2000 Lostallo

Piano delle zone 1:2000 Sorte

Piano delle zone 1:2000 Tee Bianch

Piano delle zone 1:1000 Stalle di Cabié

Piano delle zone eon Piano generale delle strutture 1:2000 Cabbiolo

Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:2000 Sili

Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:2000 Stalle di Cabié

Piano delle zone Con Plano generale delle strutture Lostallo 1:10 000

1.

Allgemeine Bemerkungen zur Bauzonengrösse

Im Verhältnis zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung vom 15. November 1991

(genehmigt mit RB Nr. 1658 vom 6. Juli 1993) und zur Teilrevision vom 6. Dezember 2004 (genehmigt mit RB Nr. «1241 vom 17. Oktober 2005) wurden die Bauzonen im

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Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevisionen, abgesehen von unwesentlichen

Bereinigungen gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgten Waldfeststellungen, nicht erweitert. Zur Quantifizierung der Bautätigkeit in den Wohnbauzonen hat die Ge

meinde Lostallo das Compendio sullo stato della edificazione, ~della urbanizzaziOne e

della disponibilità per l'edificazione (SUD) mit Datum 10. September 2008 aktuali-

siert. Eine Baulandbedarfsprognose im Sinne von Art. 15 RPG hat die Gemeinde

hingegen nicht erarbeitet.

Gemäss SUD 2008 betragen die dem Wohnungsbau dienenden Bauzonen (zona

nucleo, zona villaggio, zona residenziale R2, zona residenziale R3 und zona resi-

denziale R4) insgesamt ca. 27,4 ha, wovon 22,4 ha überbaut sind. Dies ergibt eine

Wohnbauzonenreserve von rund 5 ha. Im Vergleich dazu betrugen die Wohnbauzo-

nenreserven gemäss dem SUD 1991 noch rund 9,2 ha. Es ist somit festzustellen,

dass sich die Wohnbauzonenreserven in 17 Jahren um ca. 4.2 ha verkleinert haben.

Gestützt auf Art. 15 RPG umfasst die Bauzone das Land, das voraussichtlich innert

15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Anhand der Differenz zwischen den zitier-

ten SUD kann festgestellt werden, dass im Durchschnitt der 17 Jahren zwischen

2008 und 1991 ca. 0,247 ha [(9.2 -.5) : 17] pro Jahr überbaut wurden. Extrapoliert

auf 15 Jahren gemäss Art. 15 RPG resultiert daraus ein trendmässiger Baulandbe-

darf für die nächste 15-jährige Planungsperiode von ca. 3,7 ha. Demgegenüber be

trug die rechtskräftige Wohnbauzonenreserve im Zeitpunkt des Erlasses der vorlie-

genden Planung (2008) rund 5 ha.

Angesichts der bereits im Jahre 2004 erfolgten Baulandreduktion, der Aufteilung der

Gemeinde Lostallo auf drei Fraktionen, der traditionellen ländlichen Bebauungsstruk-

tur, des guten Erschliessungsstandes, der berücksichtigten topografischen Siedlungsgrenzen sowie der seit 2008 erfolgten Bautätigkeit können die Wohnbauzonen

unter dem Aspekt der Bauzonengrösse akzeptiert werden.

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2.

Piano delle zone 1:2000 Sorte

2.1 Area boschiva

Im Gebiet „Bola" wurde auf der Parzelle Nr. 28 ein Streifen entlang der Moesa sowie

beidseitig des „Riaa de la Molera" bis zur Kantonsstrasse keiner Area boschíva zu-

gewiesen, obwohl beide Flächen besteckt sind und gemäss Forstrecht als Wald gel-

ten. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten OP-Revision die Area boschi-

va auf der Parzelle Nr. 28 gemäss den tatsächlichen Verhältnissen auszuscheiden. 2.2 Erfassungsbereich Naturgefahren

Im Gebiet „Mondan" auf der Parzelle Nr. 113 wurde ausserhalb des Sefiore di rile-

vamento per le zone di pericolo eine blaue Gefahrenzone ausgeschieden. Die Ge-

meinde wird angewiesen, entweder den Erfassungsbereich oder die Gefahrenzone anzupassen.

3.

Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:10 000 Lostallo

3.1 Archäologische Befunde

Im Gebiet „Cagna di Crot" (beim Strommasten auf der Parzelle Nr. 1120) beenden

sich schätzenswerte Schalensteine. Diese archäologisch bedeutenden Befunde wur-. den in der vorliegenden Planung nicht geschützt. Die Gemeinde wird angewiesen,

bei der nächsten OP-Revision die Ausscheidung einer Archäoiogiezone für die Scha-

Iensteine im Gebiet „Cagna di Crot" zu prüfen. 3.2 Grund- und Quellwasserschutzzone

Im Gebiet Arabella I CromaiO wird ein Vertikalfilterbrunnen für die Trinkwasserver-

sorgung betrieben. Für diese Fassung wurde im vorliegenden Piano delle zone oon

Piano generale delle strutture 1:10 000 Lostallo keine Grund- und Quellwasser-

schutzzone (GQSZ) ausgeschieden. Die Schutzzonenausscheidung nach Gewäs-

serschutzrecht wurde jedoch vorgenommen und mit RB Nr. 860 vom 9. April 1998 in

Kraft gesetzt. Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs-

ser (GSchG) wird die Gemeinde angewiesen, bei der nächsten OP-Revision gestützt

auf die enıvähnte detaillierte Schutzzonenausscheidung eine GQSZ für die Wasser-

fassung Arabella I CromaiO festzulegen.

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Gemäss Blatt Nr. .1294 der kantonalen Gewässerschutzkarte sind in der Talebene in

den Gebieten Tec Longh I Novena und Rosera zwei Grundwasserschutzareale im

Sinne von Art. 21 GSchG und Art. 23 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV) ausgeschieden. Gestützt

auf Art. 29 Abs. 3 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Verbindung mit

Anhang 4 Ziff. 13 GSchV, Art. 46 GSchV sowie gestützt auf den im RIP2000 fomu-

lierten Grundsatz, wonach Grundwasservorkommen, die heute oder voraussichtlich

in Zukunft für die Trink- und Brauchwasserversorgung genutzt werden, vorsorglich zu

schützen sind, sind diese unterirdischen Gewässer in den erwähnten Gebieten in der

Nutzungsplanung im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung (Nut-

zung oder Anreicherung) vorsorglich zu schützen. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die erwähnten Grundwasserschutzareale bei der nächsten OP-Revision ei-

ner Grundwasser« und Quellschutzzone zuzuweisen.

Im Übrigen geben die drei Piani delle zone 1:2000 Lostallo, Sorte und Tec Bianch, die drei Piani delle zone con Piano generale delle strutture 1:2000 Cabbiolo, Sili und S.falle di Cabié, der Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:10 000 Lo-

stallo, alle vom 25. Juni 2008, sowie der Piano delle zone 111000 Stalle di Cabié vom

29. November 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die Pläne können ge-

nehmigt werden.

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H.

Piano generale delle strutture 1:2000 Tee Bianch

Piano generale delle strutture 1:1000 Stalle di Cabié Der Piano generale delle strutture 1:2000 Tec Bianch vom 25. Juni 2008 sowie der

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Piano generale delle strutture 1:1000 Stalle di Cabié vom 29. November 2010 geben

zu keinen Bemerkungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.

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I.

Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Stalle di Cabié Plano generale di urbanizzaziono 1:2000 Cabbiolo

Piano generale di urbanizzazlone 1:2000 Lostallo

Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Sili

Piano generale dl urbanizzazione 1:2000 Sorte

Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Tee Bianch Piano generale di urbanizzazione 1;10 000 Lostallo

1. Piano Generale di urbanizzazione 1:2000 Lostallo Autobahnanschlüsse und Autobahnzubringer, d.h. die Verbindungsstücke zwischen

Kantonsstrasse und Autobahnanschluss, gehören zur Nationalstrasse. Beim A13-

Anschluss in Lostallo wurde der Autobahnzubrínger nicht zur Strada nazionale, son-

dem der Strada cantonale zugewiesen. Die entsprechende Festlegung (Parzelle

Nr. 717 bis 743) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde

Zur Überarbeitung (Festlegung als Strada nazionale) zurückgewiesen.

2. Erschliessung von Grossanlagen ausserhalb des Siedlungsbereiches Die strassenmässige Groberschlíessung von zwei Grossanlagen ausserhalb der

Bauzone, nämlich die Kiesaufbereitungszone Sili in Bosciola bei Cabbiolo und die

regionale lnertstoffdeponie in Tec Bianch bei Sorte, erfolgt über Forst- und Landwirt-

schaftsstrassen. Die Groberschliessung der lndustriezone Camp di Polac sowie der

I

1

Modellauto- und Windhundrennbahnen in Gravera bei Lostallo erfolgt ebenfalls über

eine Forst- und Landwirtschaftsstrasse (vgl. Piani general di urbanizzazione 1:2000

Cabbiolo, Lostallo, Sili und Sorte). Die Nutzung der Forst- und Landwirtschaftsstrassen ist im Art. 47 BauG sowie im Forst- und Melioratíonsrecht geregelt. Die Nut-

zungs- und Ausbaueinschränkungen, welchen Forst- und Landwirtschaftsstrassen unterstellt sind, stehen im Widerspruch mit der Art und Fahrtenzahl des Verkehrsauf-

I

kommens, welches die erwähnten Grossanlagen erzeugen.

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Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten OP-Revision die Klassierung der

Zufahrtsstrassen zu den zone sili 1+2, zur zona discarica regionale Tec Bianch, zur

zona industriale Camp di Polac, zur zona pisa automodellismo sowie zur zona ci-

nodromo zu überprüfen und entsprechend neu zu regeln.

Im Übrigen geben der- Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Stalle di Cabié, die

fünf Piani generali di urbanizzazione 1:2000 Cabbiolo, Lostallo, Sili, Sorte und Tec

Bianch sowie der Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Lostallo, alle vom

25. Juni 2008. zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die Pläne können geneh-

migt werden.

J. Weitere Planung

1.

Trockenwiesen

Die Flächen der Aue A-2414 Gravea von regionaler Bedeutung sowie die beiden

vom Bund inventarisierten Trockenstandorte TlNW-8803 und TWW 8804 von potentiell nationaler Bedeutung liegen weitestgehend innerhalb der Zona Agricola speciale

Gravea bzw. innerhalb der Zona forestale speciale Gravea, für welche in Art. 27 und

29 BauG entsprechende Nutzungsvorschriften erlassen wurden. Grundsätzlich kann

mit einer Zuweisung der TWw-Flächen bzw. der Auenflächen zu den beiden Spezialzonen der öffentlich-rechtliche Schutz für diese beiden Objekte hinreichend ge-

währleistet werden. Allerdings umfasst die Zona Agricola speciale Gravea nach wie

vor einen wesentlichen Ausschnitt des TWw-Objekts in Gravea nicht. Diese Fläche

wird gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht und Art. 27 Abs. 3 BauG als tempo-

rärer Parkplatz für die Rennbahn genutzt. Weil die Zona Agricola speciale Gravea

wesentlich weiter gefasst ist als der lnventarperimeter, könnte der Zonenperimeter

als Vorranggebietsperimeter interpretiert werden, zumal die Gesamtfläche heute zu

rund 50% besteckt ist. Es besteht somit ein offensichtliches Aufvvertungspotential.

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Die Gemeinde wird ersucht, die bestockte Fläche in Absprache mit dem ANU so auf-

zuwerten, dass, síe sich als TWW-Fläche entwickeln kann.

2.

Naturobjekte

Gemäss Art. 44 KRG sind schätzenswerte Natur- Und Kulturobjekte im Generellen Gestaltungsplan zu schützen. Im Gebiet Grott bei Lostallo auf der Parzelle Nr. 693

und im Gebiet Cà d'Sora bei Cabbiolo auf der Parzelle Nr. 1000 bestehen zwei be-

merkenswerte, monumentale Rosskastanienbàume. Die Gemeinde wird ersucht, ei-

ne Schutzfestlegung zu prüfen. 3.

Mountainbikerouten

Die Erschliessungsplanung Lostallo enthält keine Festsetzung der Mountainbikerou-

ten. Mountainbikerouten gehören gemäss Art. 45 KRG als Bestandteil des Langsam-

verkehrs zum Generellen Ersohliessungsplan. Die Regione Mesolcina erarbeitet zur-

zeit ein Richtplanobjekt Nr. 14.303 Traffioo non motorizzato vom April 2013, der das

Netz von Percorsi MBT enthält. Die Gemeinde wird ersucht, zu gegebener Zeit das Richtplanobjekt Nr. 14.303 Traffico non motorizzato in die Nutzungsplanung umzu-

setzen.

ı

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 25. Juni 2008 beschlossene Baugesetz sowie die am 31. August 2009

und 29. November 2010 beschlossenen Teilrevislonen des Baugesetzes samt der Prescrizioni per gli interventi sui fabbricati werden im Sinne der Eıwä-

gungen mit folgendem Anliegen genehmigt: ııııı

Der Gemeinde wird ersucht, Art. 13 BauG (Ausnützungsziffer) zu überarbei-

ten.

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2. Die drei Piani delle zone 1:2000 Lostallo, Sorte und Tee Bianeh, die drei Piani delle zone Con Piano generale delle strutture 1:2000 Cabbiolo, Sili und Stal-

le di Cabié und der Piano delle zone Con Piano generale delle strutture 1:10

000 Lostallo, alle sieben Pläne vom 25. .Juni 2008 sowie der Piano delle zone 121000 Stalle di Cabié vom 29. November 2010 werden im Sinne der Erwägun-

gen mit folgenden Anweisungen für die nächste OP-Revision genehmigt:

1

a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Area boschiva auf der Parzelle Nr. 28

gemäss den tatsächlichen'Verhältnissen auszuscheiden.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, auf der Parzelle Nr. 113 entweder den Er-

fassungsbereich oder die Gefahrenzone anzupassen.

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Die Gemeinde wird angewiesen, die Ausscheidung einer Archåologiezone für

die Schalensteine im Gebiet „Cagna di Crot" zu prüfen.

d) Die Gemeinde wird angewiesen, gestützt auf die detaillierte Schutzzonen-

ausscheidung eine Grundwasser- und Quellschutzzone für die Wasserfassung Arabella / Cromaiè festzulegen.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, für die in den Gebieten Tec Longh I Novena

und Rosera existierenden Grundwasserschutzareale Grundwasser- und Quellschutzzonen auszuscheiden.

3. Der Piano generale delle strutture 1:2000 Tee Bianch vom 25. Juni 2008 und der Piano generale delle strutture 1:1000 Stalle di Cabié vom 29. November

2010 und werden genehmigt.

4. Der Piano generale di urbanizzazione 1:1000 Stalle di Cabié„die fünf Piani genorali di urbanizzazione 122000 Cabbiolo, Lostallo, Sili, Sorte und Tee

Bianch sowie der Piano generale di urbanizzazione 1:10 000 Lostallo, alle

vom 25. Juni 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt

und folgender Anweisung genehmigt:

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a) Die Festlegung „Strada cantonale" auf dem Zubringer zur Autobahn (Parzelle Nr. 717 bis 743) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung (Festlegung als Strada nazionale) zurückgewieSen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Klassierung der Zufahrtsstrassen zu den zone sili 1+2, zur zona discarica regionale Tec Bíanch, zur zona industríale

Camp di Polac, zur zona pisa automodellismo sowie zur zona cinodromo zu

überprüfen und je nach Ergebnis entsprechend neu zu regeln.

5. Der Gemeindevorstand Lostallo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 29. November 2010, 31.

August 2009 und 25. Juni 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzu-

weisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen wer-

den kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege NRG)

schwerde erhoben werden kann.

beim Verwaltungsgericht Graubünden Be-

6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not.

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

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9. Der Gemeindevorstand Lostallo sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Der Pråsidem:

-===-<3 H. Trachsel

Namens der Regierung

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Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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