Teilrevision Camp di Polac
Nutzungsplanung, Grundordnung · Lostallo
Dokument
- Nummer
- 15.292
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Lostallo
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 14.04.2015
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll .Nr.
14. April 2015
15. April 2015
292
II Governo del Cantone der Grigioní
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lostallo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Februar 2015 eine Teilrevlsion der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Legge edilizia, estratto alt. 12 e 23
Piano delle zone 1:1000 Camp di Polac Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lostallo einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 18. Februar 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV) ein.
Der vorliegende Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12. Februar 2015 ersetzt den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 23. Juni 2014 in gleicher Angelegenheit.
Die Gemeinde Lostallo verzichtete darauf, die ursprüngliche Teilrevísion der Ortspla-
nung dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung zu unterbreiten. Für die vorliegende Teilrevísion der Ortsplanung kann das Anhörungsschreiben des ARE vom 10. Oktober 2014 als Vorprüfung betrachtet werden. Die Gemeinde wird an die-
ser Stelle darauf hingewiesen, dass sämtliche Ortsplanungsvorlagen dem ARE zur
Vorprüfung einzureichen sind.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeíndeversammlungsbeschlusses vom 12. Feb-
ruar 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 19. Februar 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 ersuchte die Gemeinde Lostallo um Genehmigung
der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Lostallo bildet eine Anpassung der rechtskräftigen Zona industriale (I) im Gebiet
Camp di Polac infolge erhöhter Naturgefährdung sowie die Festlegung von spezifischen, projektbezogenen Bau-, Erschliessungs- und Gestaltungsvorschriften.
Die zur Diskussion stehende Zona industriale erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 744, 1364 und 1363, welche im Eigentum der Bürgergemeinde Lostallo stehen. Gestützt auf Vereinbarungen mit investitionswílligen Unternehmungen hat die Pla-
nungsbehörde gestützt auf ein Einfügungskonzept beschlossen, die Flächen für die
Überbauung, Erschliessung und Grüngestaltung detaillierter zu beplanken. Durch die
Zulassung von höheren Gebäudelängen wird das Land haushälterischer genutzt. Die
Revisionsvorlage gründet auf ortsbaulichen Skizzen eines Architekten.
Infolge Neubeurteilung der Gefahrensituation bzw. gestützt auf das Protokoll
Nr. 2__2014_09_P der Gefahrenkommission 2 vom 17. Oktober 2014 wurde im Revi-
sionsperimeter eine Gefahrenzone 1 festgelegt und die lndustriezone in die Zone üb-
riges Gemeindegebiet (üG) umgezont, soweit sie von -der neuen Gefahrenzone 1
tangiert wird. Die Bauzone Lostallo wird damit um rund 1100 m2 verkleinert.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) und Folgeanpassungen sowie mit dem
rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage nicht richtplanrelevant ist.
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0.
Teilrevision des Baugesetzes
Die am 12. Februar 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 12 und
23) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
E. Piano delle Zone 1:1000 Camp di Polac
Der Piano delle zone 1:1000 Camp di Polac vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. F. Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac
Der Piano generale delle strutture 1:1000 Camp di Polac vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschließt die Regierung:
1. Die am 12. Februar 2015 beschlossene Teilrevisíon des Baugesetzes (Art. 12 und 23) wird genehmigt. 2. Der Piano delle zone 1:1000 vom 12. Februar 2015 wird genehmigt. 3. Der Piano generale delle strutture 1:1000 vom 12. Februar 2015 wird genehneigt.
4. Das Gesuch der Gemeinde Lostallo um Genehmigung der am 23. Juni 2014 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung wird wegen des neuen Beschlusses vom 12. Februar 2015 abgeschrieben.
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5. Der Gemeindevorstand Lostallo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
8. Der Gemeindevorstand Lostallo sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
9. Mitteilung an:
M?? Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund