Teilrevision 2001
Nutzungsplanung, Grundordnung · Roveredo (GR)
Dokument
- Nummer
- 01.212
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Roveredo (GR)
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.02.2001
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
II Governo del Cantone der Grigioni
AMT$REGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG
Ganzen Text zeigen
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. Februar 2001
13. Februar 2001
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2000 einen Piano direttore comunale „Comparti interes-
sati dallo spostamento della A13". Der Gemeindevorstand Roveredo ersuchte mit
Schreiben vom 8. September 2000 die Regierung um Kenntnisnahme des Gemeinderichtplanes gemäss Art. 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden (KHG).
B. Abstimmung der räumlichen Tätigkeiten
Im Rahmen des Projektes zur Verlegung der Autobahn A13c vom Siedlungsgebiet
Roveredo in einen Umfahrungstunnel befassen sich mehrere Behörden und Vennıaltungsstufen mit der Koordination der unterschiedlichen räumlichen Interessen und
Zielsetzungen. Eine Aktionsgruppe „Aktionsplanung Neue Ortskerngestaltung Rove-
redo" (ANOR) ist als Koordinationsplattform tätig gewesen. Zusätzlich zur Bearbei-
tung eines Gesamtkonzeptes für die neue Ortskerngestaltung samt entsprechendem
Kostenteiler gemäss Auflagen zur Genehmigung des generellen Projektes (Bundes-
ratsbeschluss vom 19. August 1998) hat die Aktionsgruppe die Grundlagen für die
Koordination zwischen kantonaler, regionaler und kommunaler Richtplanung sowie Strassenplanung sichergestellt.
Der vorliegende Gemeinderichtplan legt die kommunale Umsetzung der Aktionspla-
nung, bzw. die angestrebte räumliche Tätigkeit der Gemeinde behördenverbindlich fest.
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Die Regierung stellt fest, dass die vorliegende Gemeinderichtplanung sowohl mit
dem rechtskräftigen Kantonalen Richtplanvorhaben Nr. 14.01 „Umfahrung Roveredo", welches vom Bundesrat am 2. März 1992 als Zwischenergebnis nach Art. 5
Abs. 2 lit. a RPV genehmigt wurde, als auch mit dem konsolidierten Entwurf des
neuen Kantonalen Richtplanes, Richtplanvorhaben 14.TS.03 „Umfahrung Roveredo", vorgeschlagener Koordinationsstand Festsetzung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV, übereinstimmt. Somit ist die Abstimmung der räumlichen Tätigkeiten nachgewiesen.
Ferner stellt die Regierung fest, dass die noch laufenden Verfahren bezüglich Strassenprojektierung, namentlich das Auflageprojekt gestützt auf die eidg. National-
strassengesetzgebung, und die. regionale Richtplanung, namentlich das Vorhaben
Verkehrskonzept Unteres Misox, durch den vorliegenden kommunalen Richtplan
nicht präjudiziert werden können.
Die Regierung nimmt den Piano direttore comunale „Comparti interessati dallo
spostamento della A13" zustimmend zur Kenntnis. Die Kenntnisnahme erfolgt jedoch
ohne Präjudiz für die weitere Planung und Projektierung, insbesondere ohne Präjudiz
für die noch zu fällenden definitiven Entscheide in Bezug auf die Zubringerstrassen zum geplanten Autobahnanschluss San Vittore.
Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 KRG beschließt die Regierung :
1. Der am 11. Juni 2000 verabschiedete Piano direttore comunale „Comparti interessati dallo spostamento della A13" wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Kenntnisnahme erfolgt ohne Präjudíz für die Entscheide, die im Rahmen des
strassengesetzlichen Projektgenehmigungsverfahrens sowie im Rahmen des
Regionalen Richtplanes Mesolcina resp. des kantonalen Richtplanes noch zu fällen sein werden.
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3. Mitteilung a
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Namens der Regierung Die Präsidentin: w
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Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektorz
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund