Teilrevision Putz-Pany-West

Nutzungsplanung, Grundordnung · Luzein

Dokument

Nummer
07.737
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Luzein
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
19.06.2007

Karte

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Text

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AMTSREGISTRATUR Ilf' AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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19. Juni 2007

21. Juni 2007

737

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend unter anderem einen Zonenplan / Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Putz Pany West.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmigungsverfahren für die neu ausgeschiedene Wohnzone 2 hinsichtlich der in der Fraktion Oberputz gelegenen Parzelle Nr. 1737 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis sowie ein zweckmässiges Gestaltungs- und Erschiessungskonzept für die Überbauung, Erschliessung und zonenkonforme Nutzung des erwähnten Grundstückes vorliegen.

B. Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für Raumentwicklung mit, dass bei der Gemeinde Luzein ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1737 eingereicht worden ist. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 1737 ausgeschiedenen Wohnzone 2 aufzuheben, mit anderen Worten also, die besagte Wohnbauzone zu genehmigen.

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C.

Die durch den auf der Parzelle Nr. 1737 geplanten Einfamilienhausbau beanspruchte Fläche ist aus einem Situationsplan 1:500 vom 23. Mai 2007, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 29. Mai 2007 beiliegt, ersichtlich. Weiter liegt ein aus dem Quartierplan entnommener Situationsplan „Erschliessung" 1:100 vom 22. Mai 2007 bei den eingereichten Unterlagen. In diesem Plan ist im Sinne eines Gesamtkonzeptes aufgezeigt, wie die ganze Parzelle Nr. 1737 erschlossen und überbaut werden soll. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen die im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 aufgeführten Voraussetzungen (Verfügbarkeitsnachweis; zweckmässiges Gestaltungs- und Erschliessungskonzept) für die Genehmigung der im Zonenplan / Gen. Gestaltungsplan „Putz Pany West" 1:2'000 vom 16. Juni 2006 auf der Parzelle Nr. 1737 ausgeschiedenen Wohnzone 2 erfüllt sind. Entsprechend steht einer Genehmigung dieser Wohnzone 2 nichts mehr im Wege.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan / Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Putz = Pany West vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der auf Parzelle Nr. 1737 ausgeschiedenen Wohnzone 2 genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

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3

3.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan / Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Putz - Pany West vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.

4.

Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an: -

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen