Teilrevision 2004
Nutzungsplanung, Grundordnung · Thusis
Dokument
- Nummer
- 05.1153
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Thusis
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 20.09.2005
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Text
I
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
AMTSREGISTRATUR Ill AMT FUR RAUMENTWICKLUNG
Mitgeteilt den
Sitzung vom
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21. September 2005
20. September 2005
IIII
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
1 153
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung vom 16. Januar 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugeset-
zesrevision (Art. 63a und 66 BauG) und einen Zonenplan 1:1'000 „Raststättezone".
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Da-
tum vom 30. September 2004 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 16. Januar 2005 gemäss
Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 20. Januar 2005.
Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KHG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung.
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Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem
Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September
2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 genehmigte der Bundesrat gestützt auf den Prü-
fungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung vom 30. März 2005 die Anpas-
sung 04 des RIP2000 (Raststätte Viamala / 03.TS.01). Die Revisionsvorlage ist somit
richtplankonform.
c. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 16. Januar 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Art. 63a
„Raststättezone" und Art. 66 „Zonenschema") gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.
D. Zonenplan 1 -1'000 „Raststättezone"
A. Allgemeines Der Zonenplan 1:1'000 „Raststättezone" umfasst die Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 984 von der Landwirtschaftszone in die Raststättezone. Gemäss Planungs-
und Mitwirkungsbericht vom April 2005 wurde im Auftrag der Gemeinde eine Mach-
barkeitsstudie für eine Raststätte im fraglichen Raum ausgearbeitet, welche als
Grundlage für die Revisionsvorlage diente. Die Machbarkeitsstudie geht von einer üblichen Ratstätte-Konfiguration aus (Restaurant, Shop, Tankstelle etc.). Die konzep-
tionellen Überlegungen wurden in einer Skizze dargestellt (vgl. S. 4 des Planungs-
und Mitwirkungsberichts). Die Regierung begrüsst das Projekt.
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B. Waldfeststellung Die im Zonenplan 1:1'000 „Raststättezone" dargestellte Waldgrenze im Bereich
RaststättezoneANald gemäss Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald
(WaG) ist korrekt. Dieser Waldgrenze kann somit statische Wirkung im Sinne von Art.
13 WaG zuerkannt werden.
Der Zonenplan 1:1'000 „Raststä'ttezone" vom 16. Januar 2005 gibt zu keinen weite-
ren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
E. Die Gemeinde Thusis wird darauf hingewiesen, dass im totalrevidierten KRG einzel-
ne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, einzelne baupolizeiliche Tatbestände wie Grenz- und Gebäudeabstand etc.) neu abschliessend auf
kantonaler Ebene geregelt sind. Das neue KRG wird am 1. November 2005 in Kraft
treten. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen KHG wird die Gemeinde für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit
nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG heranziehen müssen.
Es wird der Gemeinde Thusis empfohlen, ihr Baugesetz an das neue KRG anzupas-
sen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KHG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 16. Januar 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1-1'000 „Raststättezone" vom 16. Januar 2005 wird genehmigt.
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3. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan 1:2'000, beide
vom 27. September 2005, vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem ARP die ge-
nannten Planungsmittel zur Verfügung.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewillígungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektorz I///21 c
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund