Teilrevision GEP

Nutzungsplanung, Grundordnung · Thusis

Dokument

Nummer
07.DEP18
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Thusis
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.09.2007

Karte

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Text

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento deII'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 18/07

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 257 23 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG A

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Der Vorstand der Gemeinde Thusis beschloss an seiner Sitzung vom 15. Januar

2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:2'000 „Anpas-

sungen 2006" sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Strassenplan".

Planungs- und Mitwirkungsberichte gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla-

nungsverordnung (RPV) liegen vor. Die Gemeinde verzichtete darauf. die Vorlage dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Vorprüfung einzureichen.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 15. Januar 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG)

erfolgte am 15. Februar 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 26. März 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis das Depar-

tement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvoria-

ge im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Zonenplan 1:2'000 „Anpassungen 2006"

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Gemäß den Richtlinien für die Waldfeststellung im Kanton Graubünden gilt rund um

ein bestehendes Gebäude im Wald einen Streifen von 2 m als Nichtwald. Dement-

sprechend ist neben der vorgesehenen Zuweisung der Gebåudegrundfläche der Boc-

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ciahalle ins übrige Gemeindegebiet zusätzlich auch einen Streifen im Ausmass von

2 m der Zone Übriges Gemeindegebiet zuzuordnen. Die Gemeinde wird ersucht, dies bei einer nächsten Gelegenheit nachzuholen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2'000 „Anpassungen 2006" vom 15. Januar 2007 zu

keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

c. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Strassenplan Das Tiefbauamt weist darauf hin, dass die folgenden Strassenabschnitte nicht (mehr) als Kantonsstrasse gelten:

die Strasse von der reformierten Kirche über den Hasensprung nach Masein die Strasse zum ..verlorenen Loch"

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der vorderste Teil der Palastrasse von der Quewerbindurıg Fürstenau bis zur Ein-

fahrt vom Werkhof Bezirk 7

Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan bei einer nächsten

Gelegenheit entsprechend anzupassen.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Strassenplan" vom 15. Januar 2007 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: zu. er. on

a ı Der Zonenplan 1:2'000 „Anpassungen 2006" vom 15. Januar 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit rund um die Boccia falle

(Änderung Nr. 8) einen Streifen von 2 m der Zone Übriges Gemeindegebiet zu-

zuweisen.

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2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Strassenplan" vom 15. Januar 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

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Die Gemeinde wird ersucht, die in den Erwägungen erwähnten Kantonsstrassenfestlegungen zu überarbeiten.

3. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

4. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach

den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

s. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:

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Chur, 27. September 2007

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES

Der Vorsteher: ~. ..- -*

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mitgeteilt am:

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Hansjörg Trachsel, Regierungsrat