Teilrevision Davous Crasta
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 02.1091
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 13.08.2002
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Text
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
16. August 2002
13. August 2002
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La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
1091
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 13. Februar 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend den Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Davous Crasta. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung
(RPV) liegt vor. Die Gemeinde Zuoz verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung unterziehen zu lassen.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Februar 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) erfolgte
am 23. Mai 2002. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Geneh-
migung der Revisionsvoriage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Die Teilrevision des Generellen Erschliessungsplanes Teil Ost 1:2'000 vom 21.
Januar 2001, dargestellt im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:2'000
Davous Crasta, umfasst die Festlegung von zwei weitgehend ausserhalb der Bauzo-
nen verlaufenden „Privatstrassen" zur Erschliessung des Quartierplangebietes
..Davous Crasta".
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Die geplante „Privatstrasse" im Gebiet „Crasta" zweigt ab der Kantonsstrasse ab,
weshalb dieser Anschluss einer Bewilligung durch das kantonale Tiefbauamt bedarf.
Sodann liegt die Fläche dieser „Privatstrasse" gemäss Zonenplan Teil Ost 1:2'000
innerhalb der überlagerten Wintersportzone. Weil die geplante Strasse wohl nicht für
die Wintersportnutzung zur Verfügung stehen wird, müsste konsequenterweise die
Wintersportzone entsprechend angepasst werden. Die Gemeinde wird ersucht, eine
entsprechende Korrektur des Zonenplanes Teil Ost 1:2'000 zu prüfen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KHG beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Davous Crasta vom 13. Februar
2002 wird mit folgendem Hinweis genehmigt:
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Die Gemeinde Zuoz wird darauf hingewiesen, dass der Anschluss der ge-
planten Privatstrasse im Gebiet „Crasta" an die Kantonsstrasse einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes bedarf.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan Teil Ost
1:2'000 vom 21. Januar 2001 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Exemplare des genannten Planes zur Verfügung.
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4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind (z.B. Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes für den Anschluss an
die Kantonsstrasse), bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde
oder Amtsstelle vorbehalten.
5. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung a
Namens der Regierung Der Präsident: Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund