Teilrevision Golf
Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz
Dokument
- Nummer
- 04.98
- Art
- Nutzungsplanung, Grundordnung
- Gemeinde
- Zuoz
- Kanton
- Graubünden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 27.01.2004
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
AMTSREGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMENTWICKLUNG
II 'Göverno
del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
27.Januar2004
28.Januar2004
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La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
98
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 16. Juni 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen
Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) und einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000
Golf (Teilrevision). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der
eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung
verfasste mit Datum vom 10. Januar 2003 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamrnlungsbeschlusses vom 16. Juni
2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) erfolgte am
21. März 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) Gegenstand des Zonenplanes 1:2'000 Golf (Teilrevision) bilden einerseits die Er-
weiterung der Golfzone im Bereich des geplanten Kiosks bzw. im Bereich der Bahn
17 und andererseits die Anpassung der Waldabstandsbaulinie im Bereich Kiosk.
Der Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 kann genehmigt wer-
den.
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c. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) Gegenstand des Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 Golf (Teilrevision) bilden einerseits die Entlassung der erweiterten Golfzonenfläche aus dem „Bereich mit Nutzungs- und Bewirtschattungsauflagen" und andererseits eine partielle Zuteilung im
Bereich der Bahn 17 zum „Bereich Abschlag".
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 kann
genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschließt die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 wird genehmigt
2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 wird genehmigt.
3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben.
4.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan bzw. im Generellen Gestaltungs-
plan vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Ex-
emplare, den Zonenplan 1:2'000 Tal West und den Generellen Gestaltungsplan
Raum Golf, beide vom 21. Januar 2000, zur Verfügung.
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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher An not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7.
Namens der Regierung Der Präsident:
/4 (C-Ø
Der Kanzleidirektorz
Dr. C. Riesen
Rechtsgrundlagen
801.100 · KRG · Kanton
801.110 · KRVO · Kanton
801.500 · Kanton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kanton
920.100 · KWaG · Kanton
920.110 · KWaV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund