Teilrevision Golf

Nutzungsplanung, Grundordnung · Zuoz

Dokument

Nummer
04.98
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Zuoz
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.01.2004

Karte

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMENTWICKLUNG

II 'Göverno

del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

27.Januar2004

28.Januar2004

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La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

98

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 16. Juni 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen

Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) und einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000

Golf (Teilrevision). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der

eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung

verfasste mit Datum vom 10. Januar 2003 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversamrnlungsbeschlusses vom 16. Juni

2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KHG) erfolgte am

21. März 2003. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) Gegenstand des Zonenplanes 1:2'000 Golf (Teilrevision) bilden einerseits die Er-

weiterung der Golfzone im Bereich des geplanten Kiosks bzw. im Bereich der Bahn

17 und andererseits die Anpassung der Waldabstandsbaulinie im Bereich Kiosk.

Der Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 kann genehmigt wer-

den.

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c. Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) Gegenstand des Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 Golf (Teilrevision) bilden einerseits die Entlassung der erweiterten Golfzonenfläche aus dem „Bereich mit Nutzungs- und Bewirtschattungsauflagen" und andererseits eine partielle Zuteilung im

Bereich der Bahn 17 zum „Bereich Abschlag".

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 kann

genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschließt die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 wird genehmigt

2. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Golf (Teilrevision) vom 16. Juni 2003 wird genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben.

4.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan bzw. im Generellen Gestaltungs-

plan vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Ex-

emplare, den Zonenplan 1:2'000 Tal West und den Generellen Gestaltungsplan

Raum Golf, beide vom 21. Januar 2000, zur Verfügung.

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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher An not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7.

Namens der Regierung Der Präsident:

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Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen